Die Autorin erläutert die Rechtslage hinsichtlich der Verringerung der EEG-Umlage im Falle der Eigenversorgung. Hierbei geht sie insbesondere auf die Voraussetzungen der Eigenversorgung nach dem EEG ein, wie z. B.
Im vorliegenden Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, wie hoch die „installierte Leistung” i.S.v. § 101 Abs. 1 Satz 3 EEG 2017 der von der Anlagenbetreiberin betriebenen Biogasanlage ist, insbesondere ob die zum maßgeblichen Zeitpunkt gedrosselte Leistung heranzuziehen ist (im Ergebnis bejaht).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die von der Klägerin zu einem bestehenden Blockheizkraftwerk hinzugebaute ORC-Einheit in zwei zur gleichen Zeit ebenfalls hinzugebaute Blockheizkraftwerke integriert (und nicht lediglich nachgeschaltet) ist und ob folglich der Technologiebonus auf den gesamten erzeugten Strom (und nicht nur auf den in der ORC-Einheit erzeugten Anteil) gezahlt werden muss.
Ergebnis: Bejaht.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin einen Anspruch darauf hat, dass der Strom aus den Modulen, welche die ursprünglich installierten Module ersetzt haben (Ersatzanlage), zu dem im Juni 2010 gültigen Vergütungssatz vergütet wird (im Ergebnis bejaht). Insbesondere war zu klären, ob ein "Defekt" im Sinne der PV-Austauschregelung vorlag.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin am Standort ihrer Bestandsanlage gemäß § 3 Nr. 1 und Nr. 5 EEG 2009 eine neue Anlage geschaffen und in Betrieb genommen hat (im Ergebnis bejaht) und für welchen Zeitraum die Vergütung anzupassen ist.
Die Clearingstelle hat ein Votum mit grundsätzlicher Bedeutung zum Thema "Einordnung des Fermenters für den KWK-Bonus" beschlossen. Insbesondere wurde die Frage behandelt, ob bei einer Anlage, die zudem keine Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr aufweist, auch die für den Fermenter genutzten Strom- und Wärmemengen für den KWK-Bonus angerechnet werden können (im Ergebnis verneint).
Die Autoren gehen in ihrem Beitrag auf den rechtlichen Rahmen für die Vermarktung von regionalem und Grünstrom ein. Dabei untersuchen sie insbesondere, inwieweit das Angebot derartiger Stromprodukte durch die Einführung des Regionalnachweisregisters oder hinsichtlich des Wettbewerbsrechts rechtlich möglich sind.
Sachverhalt: Zur Frage, ob insgesamt sieben PV-Installationen zweier Anlagenbetreiber, die auf mehreren, grundstücküberschreitenden Gebäuden im Jahr 2012 in Betrieb genommen wurden, größtenteils als separat von einander zu vergütende Anlagen i. S. d.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht zu klären,
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag die Stellungnahme 2018/48/Stn vor, in der die Frage geklärt wurde, ob erstens das von der beklagten Anlagenbetreiberin installierte Solarlog-System die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 erfüllt und ob zweitens die Errichtung einer
Sachverhalt: Zur Frage, ob es sich bei dem 2017 in Betrieb genommenen Blockheizkraftwerk einer Anlagenbetreiberin um eine Anlagenerweiterung eines bereits bestehenden und im Jahr 2011 in Betrieb genommen Satelliten-BHKWs handelt.
Ergebnis: Verneint.
Nur Speicher, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammende Energie aufnehmen und in elektrische Energie rückumwandeln (Ausschließlichkeitskriterium), gelten als EEG-Anlagen (s. Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle, Leitsatz Nr. 1, Abschnitt 3.1.2).
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 07. Februar 2019 den Beschluss BK6-18-040 zur Entscheidung, ob im betreffenden Fall eine Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG vorliegt, negativ beschieden.
Auf Ersuchen des Amtsgerichts Helmstedt hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu den Fragen abgegeben,
In dem Verfahren hatte das Schiedsgericht zu klären, ob die 70-Prozent-Grenze des § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EEG 2012 schon dadurch eingehalten ist, dass die Solaranlage des Schiedsklägers durch die Ausrichtung der Module sowohl nach Westen als auch nach Osten aufgrund der in Deutsc
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag den Hinweis 2018/10 vor, in dem die Frage geklärt wurde, unter welchen Voraussetzungen die Stromverbräuche in sog. Allgemeinstromverbrauchseinrichtungen die Anforderungen für eine in Hinblick auf die EEG-Umlage privilegierte Eigenversorgung erfüllen.
Die Clearingstelle hat ein Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung zum Thema „Anlagenbegriff bei Geothermieanlagen” beschlossen. Insbesondere wurden die Fragen behandelt, ob
Die Stiftung Umweltenergierecht veröffentlichte im Rahmen des Vorhabens: "Eine neue EU-Architektur für die Energiewende (EU-ArchE)", gefördert durch die Stiftung Mercator, in ihren Würzburger Berichten zum Umweltenergierecht die Studie: "Neue EU-Regelungen zur Eigenversorgung - Auswirkungen des
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle u.a. zu klären, ob die verfahrensgegenständliche Biogasanlage durch verschiedene Umbauarbeiten in zwei Anlagen aufgespalten wurde und welche Inbetriebnahmedaten die Anlagen erhalten - z.B., ob beide Anlagen das Inbetriebnahmedatum der Ursprungsanlage fortführen.
Die Clearingstelle hat am 23. Juli 2019 den Hinweis zum Thema „Ersetzen von PV-Anlagen an demselben Standort (§ 38b Abs. 2 Satz 1 EEG 2017)“ beschlossen.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Ausfallvergütung nach § 38 EEG 2014 für den Strom hat, der in ihrer im Dezember 2014 nach § 100 Abs. 3 EEG 2014 in Betrieb genommenen Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 750
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, wann mehrere Solaranlagen im Sinne von § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen worden sind. Insbesondere war zu entscheiden, ob die Inbetriebnahme bereits durch einen „Glühlampentest” erfolgte oder erst mit der Anbringung der Solaranlagen auf den jeweiligen Dachflächen und ob es sich bei dem Glühlampentest um eine Vorratsinbetriebnahme handelte.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, wann mehrere Solaranlagen im Sinne von § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen worden sind.
Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung – HkRNDV) vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 8. Mai 2024 (BGBl.
Die Autoren widmen sich dem Problem des Umgangs mit Messvorgaben, die sich in der Praxis durch den § 61h EEG 2017 ergeben. Hierbei gehen sie auf die allgemeine Bedeutung der Eigenversorgung und deren Voraussetzungen ein. Zudem werden die beabsichtigten gesetzlichen Neuregelungen analysiert und die Messvorgaben im Zusammenhang mit der Eigenversorgung betrachtet.