Unter welchen Voraussetzungen sind Gebäude-PV-Anlagen zur Berechnung der Vergütung zusammenzufassen?
Gemäß § 3 Nr. 1 EEG 2023 stellt jedes Modul eine Anlage nach dem EEG dar. Grundsätzlich ist die Höhe der Förderung von Gebäude-Solaranlagen daher für jedes Modul einzeln zu ermitteln.
Die Clearingstelle EEG hat am 16. Dezember 2015 den Hinweis zu dem Thema »Anwendungs- und Berechnungsfragen zur Höchstbemessungsleistung und Bemessungsleistung von Biogasanlagen gemäß §§ 47 Abs. 1, 101 Abs. 1 EEG 2014« beschlossen.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Solarstromanlagen auf unterschiedlichen Gebäuden und Flurstücken, die nach zahlreichen Parzellierungen und Verschmelzungen mit umliegenden Flurstücken entstanden sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage i.S.d. § 19
In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Solarstromanlagen auf unterschiedlichen Flurstücken und Gebäuden zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage i.S.d. § 19 Abs. 1 E
Leitsatz des Gerichts:
In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf demselben Gebäude angebracht wurden, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2012 gelten (im Ergebnis beja
In dem Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin verpflichtet ist, für ihre KWK-Anlage eine Einrichtung zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur Reduzierung der Einspeiseleistung im Sinne des § 6 Abs. 1
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob PV-Anlagen auf mehreren Gebäuden mit weiteren PV-Anlagen auf weiteren Gebäuden auf demselben Grundstück gemäß § 19 Abs. 1
Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu den Fragen abgegeben, ob die auf dem Dach des Wohnhauses des Klägers installierte Photovoltaikanlage am 31. März 2012 und damit vor dem Degressionstermin 1. April 2012 »technische Betriebsbereitschaft« erlangt hat und ob die Beklagte bei einer vor dem Degressionstermin 1.
Die Broschüre des Auswärtigen Amtes gibt einen Überblick über die für die Energiewende relevanten beteiligten Akteure und Institutionen aus dem politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereich.
Der Autor beschreibt, wie neu zugebaute BHKWs in Bezug auf ihre Mindestlaufzeit und -vergütung nach dem EEG einzustufen sind. Er gibt dabei einen Überblick darüber, welche Regelungen zu welchem Zubauzeitpunkt gelten.
Sachverhalt: Zu der Frage, ob bei Umzug eines EEG-Umlage-befreiten Unternehmens die alte und neue Abnahmestelle gemeinsam betrachtet werden können, um dem Unternehmen, welches lediglich seinen Standort und damit seinen Anschlusspunkt, nicht aber seinen Stromverbrauch ändert, für das betroffene Jahr und die beiden Folgejahre die Befreiung der EEG-Umlage zu ermöglichen.
Die Autoren setzen sich grundlegend mit dem Inbetriebnahmebegriff von Photovoltaikanlagen auseinander. Dabei wird auch auf die Entwicklung des Inbetriebnahmebegriffs vom EEG 2009 bis zum EEG 2014 und damit vom Glühlampentest für die Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage hin zur Notwendigkeit der ortsfesten Installation eingegangen.
Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, zu welchem Zeitpunkt die Module der Schiedsklägerin im Sinne von § 3 Nr. 5 EEG 2009 in Betrieb genommen worden sind.
Sachverhalt: Zu der Frage, ob die Anlagenbetreiberin von drei Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt gegen die Netzbetreiberin einen Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung für die Monate Juni 2014 bis Oktober 2014 aus abgetretenem Recht aus dem Einspeisevertrag vom 24. Oktober 2007 bzw. 9. November 2007 hat.
Ergebnis: Bejaht.
In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, welche Vergütungshöhe sich für die einzelnen Module gem. §§ 3 Nr. 6, 18 Abs. 1 i.V.m. § 33
Nein.
Weder die Herstellung eines Netzanschlusses, das Setzen der Messeinrichtungen oder der Einbau von technischen Einrichtungen nach § 9 EEG ist erforderlich für die Inbetriebnahme einer Anlage i.S.d. EEG.
In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf verschiedenen Flurstücken auf jeweils alleinstehenden Gebäuden errichtet wurden, zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage i.S.d. § 19 Abs. 1
Je nachdem, wann der Austausch stattfand, kann das neue Modul an die Stelle des alten treten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Rechtslage ab dem 16. Mai 2024:
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob das vom Anspruchsteller betriebene Container-BHKW eine rechtlich eigenständige Anlage i. S. v.
In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Installationen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf mehreren Gebäuden auf mehreren Flurstücken angebracht sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gem. § 19 Abs.1 EEG
Nein. Denn die Netzverträglichkeitsprüfung des Netzbetreibers, um den Verknüpfungspunkt zu ermitteln, ist grundsätzlich unentgeltlich nach dem EEG durchzuführen.
Das EEG enthält keine Definition und auch keine detaillierte Regelung zur Netzverträglichkeitsprüfung.
Grundsätzlich nein, wenn entweder der bestehende Verknüpfungspunkt des Grundstückes der günstigste Verknüpfungspunkt ist oder der Netzbetreiber den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt mittels Netzverträglichkeitsprüfung ermittelt hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Verlangen nach einer Netzverträglichkeitsprüfung unbillig ist.
Näheres können Sie in dem