Urfassung des EEG 2009 Das „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien“ (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2009) ist als Artikel 1 des „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften“ vom 25. Oktober 2008 ergangen, welches am 31. Oktober 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und am 1.
Voraussetzungen für eine Strommengenbegrenzung ohne Selbstvorbehalt gem. § 16 Abs. 4 Satz 3 EEG 2004
Zum Nachweis, dass gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 EEG 2004 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens mindestens 20 % betrug (hier: Das von der Klägerin eingereichte Gutachten des Wirtschaftsprüfers könne der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden, da das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nicht nach der Definition des Statistischen
Zur Frage, ob § 16 EEG 2004 auch auf sogenannte junge Unternehmen des produzierenden Gewerbes Anwendung finden müsse, denen es nicht möglich ist, die gesonderte Nachweisführung durch Unterlagen zu erbringen, die aber die Grenzen des § 16 Abs. 2 EEG 2004 jedenfalls überschreiten, so dass zur Nachweisführung die Vorlage von Prognosedaten bzw. anderen gleich geeigneten Unterlagen genügen
Entscheidung: Verneint.
Begründung: Die gesamte Strommengenbegrenzungsmöglichkeit gem. § 16 Abs. 6 EEG 2004 sei restriktiv ausgestaltet. Sowohl die Bestimmung einer bestimmten Referenzperiode (damit Anknüpfung an feststehdende "Ist-Zahlen") als auch die Nachweisausschlussfrist dienten dazu, dass alle Anträge auf derselben gesicherten Datenbasis entschieden würden. Hierdurch würden gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die Entlastungen durch die besondere Ausgleichsregelung sichergestellt und die Mehrbelastung einer Begrenzungsentscheidung auf alle anderen Nichtbegünstigten legitimiert).
Zu § 16 Abs. 6 EEG 2004 als Ausschlussfrist siehe auch: VG Frankfurt (Main), Urt. v. 16.03.2006 - 1 E 1542/05(3) und VGH Kassel, Beschluss v. 13.07.2006 - 6 UZ 1104/06.
Monitoringbericht 2007 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Hier finden Sie den Erfahrungsbericht 2007 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Erfahrungsbericht), der gemäß § 20 EEG durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU
Die im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) erstellte Studie befasst sich mit den Auswirkungen der Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Bezug auf das Gesamtvolumen der Förderung, die Belastung der Stromverbraucher sowie die Lenkungswirkung der Fördersätze für die einzelnen Energiearten.
Die im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) erstellte Studie befasst sich mit den finanziellen Auswirkungen des Ausbaus Erneuerbarer Energien im Zusammenhang mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.
Durch das am 1. Dezember 2006 in Kraft getretene "Erste Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550, s. Anhang), das am 15. November 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wurde das EEG 2004 erstmals geändert.
Nachfolgend gelangen Sie zu
Zur Zuerkennung der besonderen Ausgleichsregelung nach § 11a EEG 2000 als Ermessensentscheidung und mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (vom Gericht beides verneint: Bei der Entscheidung darüber, ob den berechtigten Unternehmen die besondere Ausgleichsregelung nach § 11 a zugute kommen soll, handele es sich um eine sogenannte gebundene Entscheidung, das heißt, dass berechtigte Unternehmen hat, wenn es die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf Begrenzung der
Durch das
Erste Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1459) wurde in § 11a EEG 2000 die Möglichkeit eingeführt, stromintensive Unternehmen teilweise von der Umlage der EEG-Kosten zu befreien.
Im Anhang finden Sie
Belastung der stromintensiven Industrie durch das EEG und Perspektiven. Kurzgutachten für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU).
Durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2406, s. Anhang), das am 30. Dezember 2014 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wurde das EEG 2014 zum zweiten Mal geändert.
Nachfolgend gelangen Sie
Zweites Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I, S. 1010, s. Anhang), das am 2. Juli 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Hierdurch wird das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuvor zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.