Die Autoren analysieren den Einfluss einer Modernisierung bzw. eines Ersetzens von Bestandsanlagen auf die Befreiung von der EEG-Umlage bei Eigenversorgung im Rahmen der mit dem EEG 2014 nur noch eingeschränkten Privilegierung.
Im Beitrag werden zunächst zwei Empfehlungsverfahren vorgestellt, welche im Berichtszeitraum eingeleitet wurden: das Verfahren 2014/27 zum Thema »Zulassung der Anlage nach Bundesrecht« sowie das Verfahren 2014/31 zu »Einzelfragen zur Anwendung des § 61 EEG 2014 bei erneuerbare Energien Anlagen«.
Die Clearingstelle EEG hat am 2. Juni 2015 die Empfehlung zu dem Thema „Einzelfragen zur Anwendung des § 61 EEG 2014 bei Anlagen i.S.d. EEG“ beschlossen.
Die Autoren geben im Beitrag einen Überblick über neue Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2014 zur Eigenversorgung.
Der Autor befasst sich in seinem Artikel mit Stromspeichern nach EEG 2014 und geht in diesem Kontext auf insbesondere auf die Neuregelung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung nach § 61 EEG 2014 ein.
Die Autoren analysieren im Beitrag unterschiedliche Belastungssätze, die bei der Eigenversorgung gemäß § 61 EEG 2014 anfallen. Dabei erläutern sie Grundsatz, Umfang und Ausnahmen von der Belastung mit der EEG-Umlagepflicht.
Die Autoren stellen die Neuregelungen zur Eigenversorgung im EEG 2014 vor. Dabei gehen sie auf die neu ins Gesetz aufgenommene Definition der Eigenversorgung, die (teilweise) Belastung Strom zur Eigenversorgung mit der EEG-Umlage sowie den Bestandsschutz und Ausnahmeregelungen ein.
Die Autoren diskutieren die Eigenversorgungsregeln nach dem EEG 2014. Dabei gehen sie zunächst auf die historische Entwicklung der Eigenversorgung ein, sodann charakterisieren sie die Eigenversorgung anhand zentraler Begriffe. Sie thematisieren weiterhin die Behandlung des ungeklärten Direktverbrauchs durch Dritte.
Der Autor setzt sich im Beitrag mit der EEG-Umlagepflicht für Eigenversorger auseinander. Er erläutert zunächst den Begriff der Eigenversorgung aus § 5 Nr. 12 EEG 2014 und geht anschließend auf bestehende Mess- und Erfassungspflichten ein.
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit dem EEG 2014 und betrachtet das Gesetz im Kontext der weiteren Rechtsentwicklung. Er erörtert zunächst die Ausgangslage und erläutert sodann, weshalb er die Notwendigkeit einer Reform des EEG sieht.
Der Autor untersucht aus Anlass der Eröffnung eines Beihilfeverfahrens der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland am 18. Dezember 2013 die neuen EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien. Er geht dabei auf die primärrechtlichen Vorgaben sowie auf gemeinsame Grundsätze der Leitlinien zu Umweltschutz- und Energiebeihilfen ein.
Zur Frage, ob die EEG-Umlage verfassungswidrig ist (verneint: Es liege insbesondere kein Verstoß gegen die in Art. 105 ff. GG niedergelegten Grundsätze der Finanzverfassung vor.
Die Autorinnen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 18. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014, das am 23. September 2014 im Hotel und Tagungszentrum Aquino in Berlin veranstaltet wurde.
In dem Beitrag untersuchen die Autoren mögliche Folgen der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 auf die bisherige Privilegierung der energieintensiven Industrie sowie auf die EEG-Pflichtigkeit von Eigenerzeugungssachverhalten.
Der Autor analysiert die von der Europäischen Kommission verabschiedeten „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020“ und deren Konsequenzen im Kontext des deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Die numerische Analyse erfolgt mit dem Industrieprivilegierungs-Modell des Öko-Instituts.
Die Europäische Kommission hat am 9. April 2014 neue Vorschriften für staatliche Beihilfen in den Bereichen Umweltschutz und Energie verabschiedet. Die Leitlinien sollen den Mitgliedstaaten dabei helfen, ihre Klimaziele im Jahr 2020 zu verwirklichen und Marktverzerrungen entgegenwirken, die aufgrund der Förderung der erneuerbaren Energien entstehen können.
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit verschiedenen Mietmodellen für PV-Anlagen im Bereich des Eigenverbrauchs mit einem oder mehreren Mietern. Dabei geht er insbesondere auf die Risiken entsprechender Verträge, die Abgrenzung zur Stromüberlassung und die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage ein.
Durch das "Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts" wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 (EEG 2012) zum 1. August 2014 grundlegend überarbeitet zum „EEG 2014“.
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit der Verringerung der Einspeisevergütung gemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012 bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 EEG 2012.
Die Autorin sieht Änderungsbedarf am Rechtsrahmen für den Einsatz von Stromspeichern und erläutert diesen in ihrem Beitrag. Problematisch sei hierbei beispielsweise, dass Stromspeicher, je nach Betriebsmodus wie Strombezugsanlagen oder Stromerzeugungsanlagen zu behandeln seien. Da die technischen und rechtlichen Normen jeweils nur an eine dieser Funktionen anknüpften, erhöhe sich hierdurch die Komplexität des Regulierungsrahmens.
Leitsatz: Ob bei einer betrieblichen Einheit oder Untereinheit ein selbständiger Unternehmensteil gegeben ist, ist anhand von Kriterien des Einzelfalls zu bestimmen, wobei als Merkmale insbesondere der Standort des Unternehmensteils und die bauliche, technische sowie infrastrukturmäßige Anschließung an die übrigen Unternehmensteile, die organisatorische Ausgliederung des Produktionsprozesses aus dem Gesamtunternehmen, die Bildung eines eigenständigen Buchungskreises, der Bezug von Roh , Hilfs und Betriebsstoffen von Dritten oder im Unternehmensverbund und die Absetzung des
Leitsätze des Gerichts:
In seinem Sondergutachten vom 23. Dezember 2013 diskutiert der Sachverständigenrat für Umweltfragen ein neues Strommarktdesign für Deutschland und befasst sich u.a. mit der Funktionsweise des Strommarktes, den technischen Eigenschaften eines flexiblen und strombasierten Energiesystems und dem Strommarktdesign bei Vollversorgung mit Erneuerbaren Energien.
Zu der Frage, ob die EEG-Umlage auch bei einem Vertragskonzept zur Nutzenergielieferung anfällt (hier: bejaht. Bei dem Verbrauch elektrischer Energie handele es sich um einen physikalischen Vorgang, der durch die Betätigung elektrischer Geräte stattfinde, sich hingegen nicht als Folge vertraglicher Bestimmungen vollziehe.
Leitsätze des Gerichts: