Verordnung zu den Innovationsausschreibungen (Innovationsausschreibungsverordnung – InnAusV)
vom 20. Januar 2020 (BGBl. I 2020 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512).
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Die BNetzA hat am 15. Januar 2020 die Ergebnisse der 5. Ausschreibungsrunde 2019 für die Förderung von Solaranlagen bekannt gegeben. Gebotstermin war der 1. Dezember 2019.
Leitsatz: Eine technische Einrichtung, die dem Netzbetreiber nur das ferngesteuerte Abschalten einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ermöglicht, genügt nicht der technischen Vorgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012, eine solche Anlage mit einer Einrichtung auszustatten, mit der der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netz
Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) hat das BfN-Skript „Akzeptanzfördernde Faktoren erneuerbarer Energien“ veröffentlicht. Die Erstellung wurde durch das BfN mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) gefördert.
Im Fokus dieses Artikels stehen die Auswirkungen der Modernisierung von Bestandsanlagen, die vor dem EEG 2014 im Betrieb genommen wurden, auf die EEG-Umlage in Eigenversorgungskonstellationen.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist (im Ergebnis bejaht).
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist (im Ergebnis bejaht).
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des
Der Autor erläutert ein zunehmend beliebtes Finanzierungsmodell für PV-Anlagen, bei denen der Gebäudeeigentümer eine Anlage pachtet, die der Stromversorger zuvor auf dem Gebäude errichtet hat. Durch die monatlichen Zahlungen des Hausbesitzers wird die Anlage finanziert. Darüber hinaus erteilt der Autor Ratschläge, wie das Modell erfolgreich umgesetzt werden könne sowie welche Risiken und Fallstricke für einzelne Beteiligte bestünden.
Der Autor beschreibt sog. Floating-PV-Projekte in den Niederlanden, bei denen Solaranlagen auf Baggerseen Energie erzeugen. Er beschreibt deren Funktionsweise, stellt Vor- und Nachteile dar, aber auch die Herausforderungen. In Deutschland bleibe viel Potential ungenutzt. Er appelliert für ein neues Förderregime von Innovationsausschreibungen, welches auch die höheren Kosten eines schwimmenden Systems berücksichtige.
Die Autorin gibt Ratschläge zum Standortwechsel einer Solaranlage, insbesondere zum Erhalt des Vergütungsanspruchs. Sie gibt vornehmlich Hinweise für den Kauf bzw. Verkauf einer gebrauchten Solaranlage. Relevant bei der Preisbestimmung sei die an den Generator gekoppelte Einspeisevergütung. Oft unterschätzte Kosten seien Abbau, Umzug und Wiederaufbau der Anlage, und ggf. anfallende Dachreparaturen am alten Standort.
Der Autor skizziert Konzepte und Methoden, wie der Betrieb von PV-Freiflächenanlagen im Einklang mit Umweltschutz erfolgen kann. Wichtig sei dabei die Doppelnutzung der Fläche - Energieproduktion und Landwirtschaft. So könne man beispielsweise durch eine Schafbeweidung von Solarparks, geschützte Isotope für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten schaffen.
Der Autor berichtet von zunehmender Errichtung und dem Betrieb von Solaranlagen ohne EEG-Vergütung. Die Finanzierung dieser förderfreien Projekte erfolge durch Stromlieferverträge oder PPA (Power Purchase Agreements).
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 25. November 2019 die Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde 2019 für die Förderung von Biomasse sowie zur zweiten gemeinsamen Ausschreibungsrunde für die Förderung von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen bekannt gemacht. Gebotstermin war der 1. bzw. 4. November 2019.
Der Autor befasst sich mit schwimmenden Solarparks der Baywa Re in den Niederlanden und Deutschland. Dabei geht er auf die Kostendynamik des Floating-PV Projekts ein, behandelt Installation und Befestigung auf dem Wasser und erläutert dabei das mögliche Ausbaupotential solcher Solarparks. Politisch habe man verpasst, die Solarstromnutzung auf dem Wasser und auch die Agrophotovoltaik über künftige Innovationsausschreibungen zu fördern.
Die Autorin behandelt das Thema der Eigenversorgung mit Strom auf Basis der EU-Richtlinie: "Saubere Energie für alle Europäer" (EU) 2018/2001 im Vergleich zum deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017. Im Mittelpunkt stehen dabei die Definition des "Selbst Betreibens", die EEG-Umlagefähigkeit von Anlagen unterschiedlicher Kapazität und die Gemeinschaftliche Eigenversorgung.
Die Autoren berichten über die Empfehlung 2018/33, in der die Clearingstelle zu klären hatte, welche Rechtsfolgen nach EEG, KWKG und
In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob und wann Anlagenbetreiberinnen und -betreiber dem aufnehmenden Netzbetreiber mitteilen müssen, dass sie für den von ihnen erzeugten und eingespeisten Strom die Einspeisevergütung gemäß § 21 EEG 2017 geltend machen, sowie, ob diese Pflicht bereits vor der erstmaligen Veräußerung – also vor der erstmaligen Einspeisung des Stroms in das Netz – besteht und ob die unterbliebene bzw.
Im Beitrag stellt der Autor die Möglichkeiten des Weiterbetriebs von Fotovoltaikanlagen vor, die demnächst aus der EEG-Förderung fallen. Er geht auf eine mögliche Umstellung auf Eigenversorgung ein, wobei u.U. jedoch hohe Kosten durch zusätzlichen Messaufwand entstehen könnten. Weiterhin betrachtet er auch Vermarktungsmöglichkeiten von Post-EEG-Anlagen.
Der Autor behandelt in seinem Aufsatz Unternehmen aus der ganzen Welt mit den neuesten technologischen Entwicklungen im Microgrid-Segment (Inselnetze) und beschreibt deren Projekte im Detail. Dazu gehört beispielsweise Robben Island, ein Museum zu einer ehemaligen Strafkolonie Südafrikas, welches durch die Verwendung einer Photovoltaikanlage sowie eines Batteriespeichers seine CO2-Immissionen um 75% senken konnte.
Der Autor behandelt in seinem Aufsatz die Chancen der Braunkohlebergwerke mit dem Einsatz erneuerbarer Energien. Neben einer Fülle neu entstehender Jobs in einem Bereich mit bereits bestehendem Know-how, bieten Bergbauflächen enormes Flächenpotential für Wind- und Fotovoltaikanlagen. Rekultivierung und rechtliche Hürden stellen sich aber entgegen vieler möglicher Projektierer.
In dem Aufsatz behandelt der Autor den rechtlichen Rahmen von Mieterstrom. Der Reformbedarf sei groß, so wird u.a. gefordert, die Förderung zu verbessern, den Anlagenbegriff zu lockern, die 100-kW-Grenze anzuheben, Geschäftsmodelle zu ermöglichen, Gewerbeimmobilien mit aufzunehmen, Steuerhürden zu beheben und Kleinstprojekte zu erleichtern.
Im seinem Beitrag appelliert der Autor an die Politik, die Rahmenbedingungen für solaren Mieterstrom zu verbessern, um den Ausbau zu erhöhen. Dabei geht er auch auf den vom BMWi veröffentlichten Mieterstrombericht zum EEG 2017 ein.
Der Autor bewertet den aktuellen Markt und die zukünftige Entwicklung von bauwerksintegrierten Solaranlagen (BIPV). Hierbei geht er vor allem auch auf noch bestehende Schwierigkeiten bei den Anforderungen hinsichtlich technischer Normen für Fassadenanlagen ein.