Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu entscheiden, ob für die Solaranlagen der Schiedsklägerinnen gemäß § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 das EEG 2012 in der am 31.
Die Autoren stellen in ihrem Bericht Ergebnisse der Clearingstelle vor. Diese umfassen die Empfehlung 2017/29 zu Anwendungsfragen des § 61 k EEG 2017 bzgl.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 13. Juni 2018 die Ergebnisse der fünften Ausschreibungsrunde für die Förderung von Solaranlagen ab 750 Kilowatt (kW) bekannt gegeben.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob es sich bei einer Bewegungshalle um ein der dauerhaften Stallhaltung dienendes Gebäude im Sinne von § 51 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2014 handelt (im konkreten Fall bejaht).
Leitsätze der Clearingstelle:
Im Aufsatz zeigt der Autor neue Chancen für Energieversorger und kommunale Unternehmen im Rahmen der zunehmenden Elektromobilität hinsichtlich des Mobilitätsverhalten der Bevölkerung und des Ersetzens von Privat-PKW durch Mobilitätsdienste auf. Hierbei geht er auch auf die Dunkelflaute, das Nutzen der mobilen Batteriespeicher der Elektrofahrzeuge und flexibles Laden ein.
Der Autor beschäftigt sich mit der solaren Nahwärmeversorgung beim Siedlungs- und Wohnungsbau. Hierbei steht die Solarthermie sowie die Förderung von Wärmespeichern und Wärmenetzen als Anreiz im Vordergrund.
Der Autor stellt die Regelungen zur Zahlung der EEG-Umlage für den Modultausch bei PV-Anlagen in Eigenverbrauchskonstellationen vor und geht hier insbesondere auf Unterschiede für Neu- und Bestandsanlagen und den Bestandsschutz im Falle des Verkaufs von Anlagen an.
Der Autor greift die Standortfrage von Ladesäulen für Elektrofahrzeuge auf und erläutert die Variante, Parkplätze großflächig als Ladestandorte einzurichten und mit Ladesäulen auszustatten. Hierbei geht er insbesondere auf den Platzbedarf und den Nutzen sowie den Schutz des Netzes ohne Rückspeisung ein.
Das von Agora Energiewende veröffentlichte Impulspapier „Energiewende 2030: The Big Picture. Megatrends, Ziele, Strategien und eine 10-Punkte-Agenda für die zweite Phase der Energiewende“ zeigt Möglichkeiten auf, das klassische Spannungsfeld zwischen Klimaschutz, ökonomischem Erfolg und Versorgungssicherheit erfolgreich aufzulösen und gleichzeitig ein Gelingen der Energiewende sicherzustellen.
Die Autoren befassen sich in ihrem Artikel mit der Ausschreibungspflicht für Solaranlagen nach § 22 III EEG 2017 für eine installierte Leistung von mehr als 750kW. Hierbei gehen sie auf die Auswirkungen der Verklammerungsregelung in § 24 I EEG 2017 ein und untersuchen diese hinsichtlich des Verschmelzungs- sowie Abgrenzungsansatzes.
Der Autor evaluiert das global an Bedeutung gewinnende Förderprinzip der Auktionen für erneuerbare Energien und vergleicht dieses mit dem in Deutschland genutzten Modell der Ausschreibungen. Hierbei bewertet er die Ergebnisse der letzten Ausschreibungsrunden für Fotovoltaik und Windenergie und stellt den Erfolg bezogen auf die Erfüllung der Förderprogrammziele dem Effekt der Auktionen gegenüber.
Der Autor weist bei der Vorstellung eines Mieterstrommodells auf ein Förderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbaue (KfW) hin, mit dem bei Erreichen des Wohngebäude-Standards 40 Plus durch einen Zuschuss der Stromspeicher finanziert werden könne.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Vergütung für den in ihren Solaranlagen erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers in dem Zeitraum vom 9. November 2015 bis zum 6. April 2016 eingespeisten Strom in voller Höhe hat oder ob der Netzbetreiber berechtigt war, die Vergütung gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 ggf.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.
In einer Vielzahl von Anfragen wird die Frage gestellt, unter welchen Voraussetzungen sich der gesetzliche Zahlungsanspruch (anzulegende Wert) für den eingespeisten Strom nur um 20% verringert, wenn die Anlage nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet worden ist. Insbesondere wird gefragt, ab welchem Zeitpunkt bei fehlender Meldung der Anlage an die Bundesnetzagentur, aber rechtzeitiger Übermittlung der Daten für die Kalenderjahresabrechnung sich der anzulegende Wert um 20% verringert.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Grundversorger gegenüber dem Betreiber einer Photovoltaikanlage unrechtmäßig einen Anspruch auf Zahlung der Entgelte (Grundpreis, Abrechnung, Messpreis, Wartungskosten) geltend mache, sofern kein Strombezug seitens des Betreibers erfolge.
Ergebnis: Bejaht.
Die Autorinnen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 29. Fachgespräch der Clearingstelle EEG|KWKG, das sich mit dem Mieterstrom und diesbezüglichen Förderungen und Herausforderungen befasste und am 2. März 2018 im Tagungszentrum Aquino in Berlin stattfand.
Der Autor erläutert Einsatzmöglichkeiten, Rahmenbedingungen und Perspektiven Strom aus erneuerbaren Energien in stillgelegten Bergbaustandorten zu erzeugen.
Der Autor befasst sich mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des Mieterstroms aus dem EEG 2017. Insbesondere arbeitet er die Voraussetzung des Wohngebäudes auf und untersucht dabei Rechtsprechung und Arbeitsergebnisse der Clearingstelle.
Ergänzender Beschluss vom 8. Mai 2018:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. März 2017 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Hinweisbeschluss vom 20. März 2018:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG|KWKG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob bei der Grundstücksteilung zweier verschiedener Flurstücke im Jahr 2015 unter Annahme einer Neubewertung anhand von § 19 Abs. 1 Nr. 1
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 12. April 2018 die Ergebnisse der ersten gemeinsamen Ausschreibungsrunde für Wind- und Solaranlagen mit einem Ausschreibungvolumen von 200 MW bekannt gegeben.
Im Artikel geht der Autor auf die Relevanz von Wärmespeichern bei der effizienten Nutzung erneuerbarer Energien ein. Hierbei erläutert er Konzepte mit der Nutzung von Solarthermie, Hackschnitzelheizungen und Blockheizkraftwerken in bivalenter Betriebsweise und stellt als weitere Möglichkeit die Nutzung von Eisspeicher und Wärmepumpe in monovalenter Betriebsweise vor.
Der Autor analysiert die Anwenderfreundlichkeit des Mieterstromgesetzes und die Inanspruchnahme der Mieterstromvergütung durch die Marktakteure. Hierbei geht er auf die, seiner Meinung nach durch den Gesetzgeber gewollte, Komplexität der Regelungen mit dem Zweck der Begrenzung des Nachfragewachstums ein und erläutert die einzelne Hindernisse und Schwierigkeiten bei derartigen Mieterstromkonzepten.