Die Autorin befasst sich in Ihrem Artikel mit den Vermarktungsmöglichkeiten von den etwa 10.000 Windenergieanlagen, die im Jahr 2019 bereits über 15 Jahre alt sind und in absehbarer Zeit aus der festen EEG-Vergütung fallen. Hierbei geht sie insbesondere auf PPAs ein.
Die Autorin gibt in Ihrem Artikel rechtliche Hinweise für Bürgerenergiegesellschaften bei Änderung der Anlagenleistung von Windenergieanlagen nach erfolgtem Zuschlag im Ausschreibungsverfahren.
Der Autor stellt in seinem Artikel das Forschungsprojekt „FutureFlex“ der TH Ingolstadt zur Flexibilisierung von Biogasanlagen vor. Im Rahmen des Projekts wurde eine Biogas-Anlage so auf die Erzeugung einer nahegelegenen Fotovoltaikanlage abgestimmt, dass es zu keinen Netzengpässen am Netzverknüpfungspunkt kommen konnte. So wird in diesem Projekt exemplarisch verdeutlicht, wie auch bei einem hohen Anteil fluktuierender erneuerbarer Energien das Netz durch Flexibilisierungsmaßnahmen bei Biogasanlagen gestützt werden kann.
Der Autor geht in seinem Artikel auf die unsicheren rechtlichen Rahmenbedingungen auf Länderebene für den Windenergieaubau ein. In diesem Kontext werden Lösungsansätze aufgezeigt, die die Akzeptanz von Bürgern in den betreffenden Kommunen für neue Windenergie-Projekte erhöhen können. Abschließend wird der Bedarf für ein neues Strommarktdesign verdeutlicht und auf die notwendige Steuerung eines verbrauchsorientierten Anlagenausbaus hingewiesen.
Die Autorin nimmt ein Urteil des OLG Düsseldorf zum Anlass, auf den vorhanden Rechtsschutz von unterlegenen Bietern bei Ausschreibungen nach § 83a EEG 2017 durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) hinzuweisen.
In dem Votumsverfahren war zu klären, ob die abgemilderte Sanktion in § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 bei fehlender Anlagenregistrierung auch dann anwendbar ist, wenn das Einsatzstoff-Tagebuch nach dem 28. Februar vorgelegt worden ist.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 19. Oktober 2018 die Ergebnisse der 4. Ausschreibungsrunde 2018 für die Förderung von Windenergieanlagen an Land sowie die Ergebnisse der 3. Ausschreibungsrunde 2018 für Solaranlagen bekannt gegeben. Es handelt sich hierbei um die technologiespezifischen Ausschreibungen, nicht um die gemeinsame Ausschreibungfür Wind- und Solaranlagen.
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin plante die Errichtung von drei Biomasse-Blockheizkraftwerken (BHKW) für das Jahr 2019.
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Beklagte (Netzbetreiberin) eine Entschädigung an die klagende Windenergieanlagenbetreiberin in insgesamt 18 Fällen zu zahlen hat, in denen der erzeugte Strom von der Netzbetreiberin wegen Netzausbaumaßnahmen nicht abgenommen wurde. Des Weiteren zur Frage, ob ein Anspruch auf Härtefallentschädigung besteht.
Der Autor befasst sich in seinem Artikel mit Power Purchase Agreements (PPAs), die eine Alternative für das klassische feste Vergütungsmodell nach dem EEG darstelltellen. In diesem Kontext geht er auf Möglichkeiten zum wirtschaftlichen Weiterbetrieb von "alten" Windenergieanlagen ein, die bald aus ihrer auf 20 Jahre angelegten festen Einspeisevergütung nach dem EEG fallen.
Die Autoren stellen in dem Bericht den Hinweis 2018/4 zur Auslegung und Anwendung des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 zu abgemilderten Sanktionen und das Empfehlungsverfahren 2017/37 zu einzelnen Auslegungs- und Anwendungsfragen der Anlagenregisterverordnung, des
Der Autor geht in seinem Artikel auf das Thema Agrofotovoltaik ein und weist auf die Vorteile einer effizienten und mehrfachen Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen hin. Hierbei stellt er die Ergebnisse aus einem Pilotprojekt am Bodensee vor und gibt einen Ausblick auf mögliche Skalierungseffekte, stellt die Relevanz für europäische und internationale Märkte dar und weist auf die mögliche Kombination mit stationären Energiespeichern hin.
Leitsatz:
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 17. September 2018 die zweite gemeinsame Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen eingeleitet. Teilnahmevoraussetzung für Windenergieanlagen an Land ist die Erteilung der bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung und deren Meldung an das Marktstammdatenregister bis zum 11. Oktober 2018.
Der Mieterstromzuschlag wurde durch das „Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (sog. Mieterstromgesetz) vom 17. Juli 2017, das am 24. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, im EEG 2017 für Strom aus Solaranlagen eingeführt.
Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag mit mit dem Auslaufen der Vergütung für EEG-Altanlagen und geben eine Einschätzung zu den möglichen Folgen für die EE-Ausbauziele. Hierbei gehen sie insbesondere auf eine Anpassung der Ausbaupfade ein.
Leitsätze: Die Übermittlung des Antragsformulars per E-Mail ohne die im Antragsformular vorgesehenen, handschriftlich unterzeichneten Eigenerklärungen wahrt nicht die 18-monatige Frist des § 26 Abs. 4 S. 1 FFAV für die Förderung von Freiflächenanlagen nach dem ungekürzten Zuschlagswert.
Leitsätze:
Registrieren Anlagenbetreiberinnen und -betreiber ihre Anlagen nicht in das Anlagen- oder Marktstammdatenregister, obwohl sie dazu verpflichtet sind, verringert sich der Zahlungsanspruch für den eingespeisten Strom.
Ja, bislang noch. Solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Registrierung von Solaranlagen (ausgenommen Freiflächenanlagen) in das Register nicht gegeben und die Solaranlagen in das PV-Meldeportal zu melden sind, gelten die in das PV-Meldeportal gemeldeten Solaranlagen im Sinne der Vorschriften zur Verringerung des Zahlungsanspruchs als bereits „registriert“.
Ein Redundanz-BHKW wirkt sich in der Regel nicht auf die installierte Leistung einer Anlage aus. Daher wird die installierte Leistung einer Anlage durch den Zu- oder Abbau eines Redundanz-BHKW nicht verändert. Daher ist dies nach der Anlagenregisterverordnung keine Änderung der Anlage, die registrierungspflichtig wäre.
Ein Redundanz-BHKW ist im Sinne der Empfehlung 2017/37 der Clearingstelle und der dort gestellten Fragen ein nur für den Notbetrieb eingerichtetes BHKW. Ein Redundanz-BHKW wird damit während des Ausfalls des vorhandenen
Die Autorin befasst sich im Kontext der im Koalitionsvertrag verankerten Klimaschutzziele mit den Sonderausschreibungen für Windkraftanlagen und Fotovoltaik. Hierbei werden aus Sicht der Autorin Defizite im Gesetzgebungsverfahren aufgezeigt und es wird zudem angemahnt, dass durch die Bedingung der „Aufnahmefähigkeit der entsprechenden Netze“ faktisch eine erneute und verstärkte Mengengrenze installiert wurde.