Die Agora Energiewende ruft mit der vorliegenden Arbeit zum beschleunigten Ausbau der Onshore-Windkraft in Deutschland auf. Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf zum EEG 2021 sei weder geeignet die neuen noch die bestehenden Klimaschutzziele zu erreichen. Die Denkfabrik vertritt, dass die Windkraftleistung 2030 bis auf 80 GW steigen müsse, um die gesetzten Klimaschutzziele durchsetzen zu können.
Kernthesen des Papiers sind:
Der Autor analysiert Gründe für den stockenden Windausbau in den südlichen Bundesländern. Der Hauptgrund dafür seien die Rechtsunsicherheiten im Artenschutz, mit denen finanzielle Risiken für Projektierer einhergehen würden. Ein weiterer Grund seien die Ausschreibungsverfahren im EEG, denn die hohen Baukosten und der zusätzliche Aufwand aufgrund der hügeligen Landschaft würden viele Projekte im bundesweiten Vergleich wenig rentabel machen.
Der Autor macht angesichts des Entwurfes zum EEG 2021 auf widersprüchliches Verhalten in der Politik aufmerksam. Einerseits solle die Windkraft an Land ausgebaut werden, andererseits biete der Entwurf keine Lösung für Akzeptanzprobleme, jahrelange Genehmigungsverfahren und artenschutzrechtliche Klagen. Der Entwurf setze weiterhin ehrgeizige Klimaziele und plane mehr Zubau, obwohl Studien bereits von einem Rückbau ausgehen würden.
Mit dem vor 20 Jahren in Kraft getretenen EEG wurden zahlreiche Windkraftanlagen errichtet, bei denen sich mit zunehmendem Alter die Frage des Rückbaus - auch bei Repowering - stelle.
In dem Artikel wird angesichts des nahenden Ausfalls der EEG-Vergütung auf die Perspektiven der Ü20-Windkraftanlagen eingegangen. Viele der alten Windturbinen seien noch betriebstauglich, die Ungewissheit über das kommende Stromvermarktungsmodell zwingt aber manche Betreiber ihre Anlagen bereits heute abzubauen. Der Autor berichtet über mögliche Konzepte des Weiterbetriebs, die von unterschiedlichen Unternehmen und Gesellschaften vorgeschlagen wurden.
Die vorliegende Studie von dem Analyseunternehmen Nefino untersucht, wie viele "nicht repowerbarer" Windkraftanlagen in den kommenden Jahren aus der EEG-Vergütung fallen werden und wo sich diese befinden. 2021 werden die EEG-Förderungen für die ersten Windkraftanlagen zu Ende kommen und die Betreiber betroffener Anlagen werden die Entscheidungen über den Weiterbetrieb treffen müssen.
Sachverhalt: Die Klägerin errichtete eine WEA im Außenbereich und überschritt dabei die im Flächennutzungsplan vorgesehene Höhenbegrenzung, weil sie eine Änderung des Flächennutzungsplanes erwartete. Aufgrund der Überschreitung wurde ein Antrag der Klägerin auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung abgelehnt. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Entscheidung: Verneint
Die Autoren befassen sich in ihrem Aufsatz mit den vor Ort bestehenden teils massiven Widerständen, sowie der Förderung der sozialen Akzeptanz von Windenergieanlagen. Mit Hilfe einer Online-Befragung untersuchten sie die Bedeutung verschiedener Faktoren und erfragten die akzeptanzfördernden Wirkungen verschiedener politischer Maßnahmen. Zwar existieren bereits viele Forschungsergebnisse zur Akzeptanz bei Windenergieanlagen, jedoch nicht ländervergleichend. Das EU-Projekt WinWind schließe diese Lücke.
Die Veröffentlichung von WindEurope ist der dritte Teil einer Reihe von jährlichen Berichten und analysiert die Marktentwicklung innerhalb Europas in den nächsten 5 Jahren (2019-2023). Der Bericht befasst sich mit der bereits installierten Leistung von Windenergieanlagen innerhalb und gibt dabei Einschätzungen über das weitere WEA-potenzial in ganz Europa. Weiter enthält er technologische Trends über Windenergie an Land und auf dem Meer.
Der Autor setzt sich in seinem Artikel kritisch mit dem Rückbau von Windkraftanlagen auseinander. Ab 2021 werden die ersten Anlagen aus der EEG-Förderung fallen: rund 5.000 Stück. In den darauffolgenden Jahren seien es jeweils zwischen ein- und zweitausend. Der Autor geht anschließend darauf ein, inwiefern sich die Branche auf das genannte Szenario vorbereitet und welche Konsequenzen für den Bau neuer Windkraftanlagen daraus gezogen werden.
Die Autoren gehen im zweiten Teil des Artikels auf juristische Fragestellungen zum Repowering bei Auslaufen der EEG-Förderung ein.
Die Autoren geben in ihrem Beitrag einen Überblick über die rechtlichen Fragestellungen, die beim Weiterbetrieb insbesondere von Windenergieanlagen zu berücksichtigen sind.
Leitsätze:
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit dem Repowering von Windenergieanlagen. Im Lichte des baldigen Auslaufens der 20jährigen EEG-Förderung für viele Anlagen würden die alten Anlagen bisher kaum durch neue ersetzt, obwohl der wirtschaftliche Nutzen vorhanden sei.
Der Artikel behandelt die zu beobachtende Abnahme des Austausches von bestehenden Windkraftanlagen (Repowering) nach dem Wegfall des Repowering-Bonus im EEG 2014.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf den sog. Repowering-Bonus gemäß § 30 Abs. 1 EEG 2012 hat, wenn der Schaft der repowerten Anlage als Mobilfunkmast um
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat bislang die Berichte zur Vorbereitung des Erfahrungsberichtes 2014 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 (EEG 2012) veröffentlicht (siehe Anhang).
Die Autoren geben einen Überblick über die rechtlichen Herausforderungen, die sich bei der Umsetzung eines Repowering-Projektes ergeben. Er geht dabei sowohl auf den Erwerb der bestehenden Windenergieanlagen, die gesellschaftsrechtliche Strukturierung, die Flächensicherung als auch auf die öffentlich-rechtlichen Herausforderungen ein.
Dieser Beitrag setzt sich mit den Neuerungen auseinander, die durch den Windenergieerlass für Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 11. Juli 2011 eingetreten sind. Der Autor betont, dass dieses Dokument auch nachgeordnete Behörden binde. Inhaltlich enthalte der Erlass Empfehlungen an Planungsträger sowie allgemeine Hinweise u.a. zu kommunaler Wertschöpfung und Bürgerwindparks.
Der Autor beschreibt in seinem Beitrag die Auswirkungen des seit August 2011 geltenden Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden auf die planungsrechtlichen Aspekte der Windenergie. Dabei geht er insbesondere auf Änderungen des Baugesetzbuches (BauGB) ein, bei denen es sich jedoch primär um gesetzgeberische Klarstellungen und weniger um eine planungsrechtliche Besserstellung der Windenergie handelt.