Der Autor analysiert die Ergebnisse der ersten beiden Ausschreibungsrunden für Windenergie an Land unter dem EEG 2017. Hierbei geht er insbesondere auf die Unterschiede bei der regionalen Verteilung der Zuschläge sowie die insgesamt bezuschlagte Leistung ein, vergleicht die Werte mit dem Zubau in den Jahren vor der Ausschreibungspflicht und gibt eine Bewertung ab.
Die Autorin greift im Beitrag die Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde unter dem EEG 2017 für Windenergieanlagen an Land im Lichte der Teilnahme von Bürgerenergiegesellschaften auf. Hierbei geht sie kritisch auf die einzelnen Privilegierungen dieser Projektgesellschaften ein und gibt einen Überblick über aktuelle Meinungsbilder hierzu.
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen (Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen - GemAV) vom 10. August 2017 (BGBl. I 2017 S. 3180), durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) mit Wirkung zum 1.
Sachverhalt: Zur Frage, ob den Betreiberinnen von Windenergieanlagen (WEA) eine Entschädigung in Form einer Erstattung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 aufgrund der durch die Abregelung im Rahmen des Einspeisemanagements nach § 14 EEG 2014 en
Der Autor beleuchtet in seinem Beitrag die durch den § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EEG 2017 entstehenden Rechtsunsicherheiten in Bezug auf den Vertrauensschutz bei Windenergie-Übergangsanlagen. In diesem Zusammenhang stellt er einige Ergebnisse des Hinweisverfahrens 2017/6 der Clearingstelle vor.
Sachverhalt: Die Antragsteller begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen. Die Antragsteller seien einem unzumutbaren Lärm ausgesetzt, weil die WEA in einem reinen Wohngebiet errichtet werden sollen.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 7. Juni 2017 die zweite Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land (Onshore) mit einer Leistung über 750 kW eingeleitet.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 19. Mai 2017 die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde für die Förderung von Windenergieanlagen an Land (Onshore) bekannt gegeben.
Der Autor analysiert das Potenzial von Biomethan als Kraftstoff und und als Speichermedium (Power to Gas) , nachdem durch die auslaufenden EEG-Boni kein Anreiz für eine Verstromung auf Grundlage einer Förderung nach dem EEG mehr bestehe. Hierbei erläutert er Beispiele der Biomethannutzung verschiedener Unternehmen, unter anderem auch das e-Gas-Projekt von Audi.
Im Beitrag erläutert der Autor wie mit Hilfe von intelligentem Monitoring das Potenzial lebensdauerverlängernder Maßnahmen bei Windenergieanlagen exakt erkannt und ausgeschöpft werden kann. Grundlage für das Konzept sind die messtechnische Erfassung von Ermüdungsbeanspruchungen und deren Auswertung.
Die Autorin beurteilt die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land und geht hierbei insbesondere auf die Privilegierung von Bürgerenergiegesellschaften und deren Erfolg bei den Zuschlägen ein.
Der Artikel bewertet den Exportmarkt für gebrauchte Windenergieanlagen. Dabei stellt der Autor die Gründe für dessen starke Entwicklung der vergangenen Jahre dar, geht auf die aktuelle Situation, Probleme und zukünftige Möglichkeiten zur Erschließung neuer Märkte ein.
Verordnungsentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Grenzüberschreitenden-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien (Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung - GEEV).
Im Anhang finden Sie die veröffentlichten Dokumente des Rechtsetzungsverfahrens. Die Anhänge aktualisieren bzw. ergänzen wir regelmäßig.
Gang des Rechtsetzungsverfahrens:
Der Autor erkäutert ein Wohnpark-Projekt mit 37 Einheiten, welches nahezu keine CO2-Emmissionen verursacht und durch erneuerbare Energien versorgt wird. Hierbei erläutert er das Konzept der Strom- und Wärmeversorgung und geht insbesondere auf den Sabatier-Prozess der Power-to-Gas-Konversion ein.
Der Autor die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen. Dabei geht er insbesondere auf die Konkretisierungsmöglichkeiten durch die Verordnungsermächtigung des § 88c EEG 2017 ein und erläutert die vorgesehenen Eckpunkte.
Im Anhang finden Sie die Entwürfe der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen (Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen – GemAV).
Gang des Rechtsetzungsverfahrens:
Leitsatz:
Eine Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 I 1 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sache für ihre gesamte (wirtschaftliche) Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll.
Der Beitrag behandelt die Qualitätssicherung bei Windenergieanlagen. Durch Witterung und dynamische Lasten sei eine regelmäßige und gründliche Wartung unabdingbar. Verschiedene Schadensarten, deren Ursachen und Folgen sowie die Schadensvorbeugung und -behebung werden vom Autor erläutert.
Der Artikel beschäftigt sich mit der Frage, in welchen Fällen eine nachträgliche und nach dem 31. Dezember 2016 erteilte Änderungsgenehmigung für eine Windenergieanlage nach BImSchG diese aus der Übergangsregelung herausfallen lässt und damit zur Ausschreibungspflicht führt.
Sachverhalt: Der Anlagenbetreiber meldete seine Windenergieanlage nicht innerhalb von drei Wochen nach ihrer Inbetriebnahme im Anlagenregister.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 8. März 2017 die erste Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land (Onshore) mit einer Leistung über 750 kW eingeleitet.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 3. März 2017 ein Eckpunktepapier für die gemeinsamen Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land (WEA Land) und Solaranlagen (PV) veröffentlicht (s. Anhang).
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV) vom 20. Februar 2017 der Bundesnetzagentur (BNetzA).
Die neu eingefügten §§ 10 bis 12 EEAV sollen gemäß dem Entwurf der BNetzA ab dem 1. März 2017 angewendet und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft gesetzt werden.
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Der Autor geht auf die viel diskutierte Problematik der "Schein-Bürgerenergiegesellschaften" bei Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land ein, welche durch Privilegierungen eine Übervorteilung erhielten. Anschließend bewertet er die dem Missbrauch von Bürgerenergie-Projekten durch beliebige Investoren vorbeugen sollenden, neu eingeführten Maßnahmen und Regeln im EEG 2017.