Die Clearingstelle EEG hat am 30. Mai 2017 den Hinweis zu dem Thema »Genehmigungen von Übergangs-Windenergieanlagen im EEG 2017« beschlossen. Entgegen der sonstigen Praxis wurde der Hinweisentwurf bereits vor Veröffentlichung des Hinweises veröffentlicht. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen lief bis zum 24. März 2017. Die fristgemäß eingegangen Stellungnahmen sind im Anhang beigefügt.
Der Autor beschreibt die Projekte zweier neuer Stadtquartiere in Berlin, die mit Hilfe von erneuerbaren Energien einen Beitrag zum Klimaschutz leisten sollen. Es handelt sich hierbei zum einen um das Holzmarkt-Areal für Künstler- und Gewerbetreibende im Zentrum Berlins, welches mit Geothermie, Abwäme, einem Blockheizkraftwerk (BHKW) und PV-Anlagen mit Strom und Wärme versorgt werden soll.
Der Autor erläutert in seinem Beitrag das Förderprogramm SINTEG (Schaufenster intelligente Energie - Digitale Agenda für die Energiewende) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Hierbei geht er auf die fünf SINTEG-Projekte NEW 4.0, enera, Windnode, Designetz sowie C/sells ein, erläutert deren unterschiedliche Konzepte und Hintergründe und beleuchtet die eigens für die Teilnehmer beschlossenen Experimentierklauseln in den wichtigsten Energiegesetzen.
Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurden dem Schiedsgericht die Fragen vorgelegt, ob
Sachverhalt: Zu der Frage, ob für eine Windenergieanlage, die unter dem EEG 2009 in Betrieb genommenen wurde, bei der Berechnung des Zeitraums der erhöhten Anfangsvergütung temporäre Leistungsreduzierungen aufgrund von Maßnahmen des Einspeisemanagements gemäß Anlage 5 EEG 2009 herauszunehmen sind, wodurch sich dieser Zeitraum wegen Minderertrags verlängern würde.
Die Autorin stellt eine in Berlin auf Mehrfamilienhäusern bereits realisierte, neuartige Hybridanlage vor, die aus PV-Modulen und kleinen Rotoren zur Windenergienutzung besteht. Die direkt an der Dachkante installierten, sogenannten Windrailmodule könnten in urbanen Räumen mit wenig Platz im Vergleich zu reinen PV- oder Windenergieanlagen die Stromausbeute erhöhen und eine zeitlich gleichmäßigere Stromerzeugung gewährleisten.
Die Autoren beschreiben in ihrem Beitrag die Rolle von Bürgerwindprojekten in der Energiewende. Dabei gehen sie insbesondere auf die Unsicherheiten und Risiken ein, die sich für Bürgerenergiegesellschaften bei den Ausschreibungen nach dem EEG 2017 ergeben und stellen das Konzept der Co-Finanzierung der GLS Bank vor, bei der das Risikokapital auf Bürgergruppe, Bank und einen weiteren potentiellen Co-Investor verteilt wird.
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag u.a. den Hinweis 2015/42 zur Anwendung des Referenzertrags im EEG 2014, das Votum 2016/9 zum Anlagenbegriff und zur Inbetriebnahme beim Austausch eines Deponiegas-
Das zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 sieht in § 36c EEG 2017 vor, dass spätestens bis zum 1. März 2017 eine Verordnung zur vorübergehenden Steuerung von Windenergie an Land über die Ausweisung von Netzausbaugebieten erlassen werden muss. Die Bundesnetzagentur hat diesbezüglich am 14. November 2016 einen Entwurf zur Konsultation gestellt.
Der Beitrag behandelt das im EEG 2017 erstmals definierte Netzausbaugebiet für Windenergieanlagen (WEA) an Land. Hiernach wird die Inbetriebnahme von neuen WEA in den nördlichen Bundesländern zur Sicherung der Netzstabilität begrenzt.
Das vom Bundesumweltamt im November 2016 veröffentlichte Positionspapier "Mögliche gesundheitliche Effekte von Windenergieanlagen" trägt aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zu der potentiellen Belastung der menschlichen Gesundheit durch Windenergieanlagen an Land zusammen und beurteilt diese. Dabei werden insbesondere folgende Belastungsarten betrachtet:
Der Autor gibt in seinem Beitrag einen Überblick zu den neuen Regelungen zur Onshore-Windenergie im EEG 2017. Nach einer kurzen Einleitung widmet er sich der Zielsetzung des EEG 2017, den Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht und schließlich dem Ausschreibungsverfahren selbst.
Leitsätze:
Der Artikel thematisiert den Wechsel vom derzeitig geltenden Vergütungssystem hin zu einem Ausschreibungsmodell für deutsche Windenergieprojekte. Verwiesen wird u.a auf den Rückgang des Ausbaus aufgrund einer zukünftigen Zubaugrenze sowie den Druck auf Hersteller, ihre Anlagen kostenbedingt weiter technisch zu optimieren. (Teil 2 siehe hier).
Zu der Frage, ob eine Anlagenbetreiberin einer im Jahr 2009 in Betrieb genommenen Windenerergieanlage (WEA) gegen die Netzbetreiberin einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Anfangsvergütung gem. § 29 Abs. 2 EEG 2009
Der Artikel stellt Feldheim als erstes energieautarkes Dorf Deutschlands vor, welches sich mit Hilfe von Windenergie, Fotovoltaik, einer Biogasanlage, einem Batteriespeicher und eigener Netzinfrastruktur selbst versorgt. Im Artikel wird auch auf die Akzeptanz des Projekts in der Dorfgemeinschaft und die Finanzierung durch Beteiligungsmöglichkeiten eingegangen.
Der Autor stellt in seinem Beitrag unterschiedliche Sichtweisen bezüglich der Vereinbarkeit von Windenergienutzung in Wäldern mit dem Naturschutz vor. Hierzu stellt er eine Studie der Berliner Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind) vor, welche erstmals umfassende Daten zum Stand der Windkraft im Wald in den einzelnen Bundesländern liefert, und legt die Positionen einzelner Verbände und Naturschützer dar.
Ob Einspeisemanagement-Maßnahmen bei der Ermittlung des Zeitraums der verlängerten Anfangsvergütung bei Windenergieanlagen (WEA) besonders zu behandeln sind, hängt vom Datum ihrer Inbetriebnahme ab.
Welche fiktiven Strommengen bei der Anwendung des Referenzertrags zu berücksichtigen sind, hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Windenergieanlage (WEA) ab.
Der Beitrag beschäftigt sich mit den Herausforderungen für Windenergieanlagenbetreiber nach Ablauf des gesetzlichen Vergütungszeitraums für ihre Anlagen, wenn der Windstrom zu den jeweiligen Börsenstrompreisen verkauft werden müsse. Dabei müssten angesichts der niedrigen Börsenpreise hinsichtlich Wartung, Service und Betriebsführung neue Konzepte zur Realisierung von Einsparungen vorgenommen werden.
Der Beitrag setzt sich mit dem Votum 2016/13 der Clearingstelle EEG auseinander.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde geklärt, ob ein Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG eine »Genehmigung« im Sinne von § 100
Der Autor setzt sich mit den in § 36 g EEG 2017 festgelegten besonderen Ausschreibungsbedingungen für Bürgerenergiegesellschaften mit dem Ziel der Akzeptanzsteigerung für Windenergieanlagen vor Ort auseinander. Hierbei werden insbesondere die drei Schwerpunkte erleichterte Gebote, Modifikation der Sicherheitsleistung sowie gelockerte Anlagenbindung und- realisierung beleuchtet.
Durch das Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien wurde unter anderem das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) grundlegend überarbeitet zum »EEG 2017« (Urfassung).
Die Clearingstelle EEG hat am 16. Juni 2016 ihren Hinweis zu dem Thema „Anwendung des Referenzertrags im EEG 2014“ beschlossen.
Dem Hinweisverfahren insgesamt voraus ging eine Konsultation der betroffenen Kreise zu tatsächlichen Fragen. Die vorab konsultierten Verbände und öffentlichen Stellen sowie die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind in der unten genannten Listen aufgeführt.