Das EEG in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung unterscheidet zwischen Solaranlagen auf Wohngebäuden und auf sog. Nichtwohngebäuden.
Zum Begriff des Gebäudes lesen Sie bitte unseren Hinweis 2011/10.
1.- Wohngebäude
Zu der Frage, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf dem grasbewachsenen Innenbereich einer Galopprennbahn errichtet sind, an oder auf einer „baulichen Anlage“ i.S.d. § 32 EEG 2009 angebracht sind (hier verneint. Bei der Galopprennbahn handele es sich nicht in all ihren Nutzungsflächen um bauliche Anlagen.
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Vollziehung der von der Stadt erteilten Baugenehmigung für eine Fotovoltaik-Freiflächenanlage in einem eingeschränkten Gewerbegebiet und die ihr erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans auszusetzen sei.
Ergebnis: Verneint.
Dieser Beitrag der "Redaktionssprechstunde" beleuchtet die Frage, ob Bauruinen Gebäude im Sinne des EEG 2012 darstellen können und ob folglich auf diesen Bausubstanzresten befestigte PV-Anlagen als Gebäudeanlagen nach dem EEG 2012 gelten.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nicht mehr existiert. Gern verweisen wir Sie auf die Häufige Rechtsfrage 156 „Müssen Überschusseinspeisungs-EEG-Anlagen die Erzeugung messtechnisch erfassen ?“.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin für den in ihren Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Strom die Zahlung der erhöhten Vergütung nach § 33 i.V.m. § 16 Abs. 1
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 EEG 2009 i.V.m. §§ 5
Der Beitrag analysiert die bisherige Entwicklung der Marktprämie, die mit dem EEG 2012 eingeführt wurde. Das Marktprämienmodell wird zunächst vorgestellt, dann seine Funktionsweise erklärt und erste Statistiken zur Nutzung der Marktprämie bei Windenergie, Biomasse, Solarenergie und Wasserkraft ausgewertet. Abschließend wird von den Autoren eine Bewertung der Integrationseffekte, der Lenkungsfunktion und der Kosten der Marktprämie vorgenommen.
Ja. Auch bestehende PV-Freiflächenanlagen sind bei der Zusammenfassung mit neuen PV-Freiflächenanlagen zu berücksichtigen.
Die Autorin stellt in diesem Beitrag ihren Vorschlag, wie der Marktverdrängung der Fotovoltaik zu begegnen sei, vor.
Der Schwerpunkt dieses Beitrags liegt auf der Vorschrift zum Austausch von Teilen von Anlagen zur Erzeugung von Strom auf erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nr. 5 Halbsatz 2 EEG 2012.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Änderungen im EEG 2012 für Strom aus solarer Strahlungsenergie durch die sog. PV-Novelle.
In diesem Beitrag wird der energierechtliche Rahmen für Stromspeicher untersucht. Zunächst werden verschiedene Arten von Stromspeichern vorgestellt und deren Funktionsweise erläutert. Anschließend erörtern die Autoren die Vorschriften aus EnWG und EEG zum Netzanschluss von Stromspeichern sowie zur Abnahme des Stroms aus Stromspeichern.
Leitsatz des Gerichts:
Leitsatz des Gerichts:
Nach bisherigem Kenntnisstand der Clearingstelle existiert keine zentrale Stelle, die darüber Auskunft erteilt, ob - bezogen auf einen konkreten Ort, an dem eine PV-Installation in Betrieb genommen worden ist oder werden soll - weitere PV-Anlagen innerhalb von 2 oder 4 km in Betrieb genommen worden sind oder werden.
Vorabinformation:
Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"