Der Artikel befasst sich mit den Möglichkeiten für den Weiterbetrieb von aus der EEG-Förderung herauslaufender Windenergieanlagen. Hierzu erläutert er die Funktionsweise der Marktplattform für Ökostrom von enyway, bei der Anlagenbetreiber den Ökostrom direkt an Endkunden verkaufen können. Eine weitere Möglichkeit biete die Firma Hanse Windkraft, die Altanlagen prüfe, aufkaufe und in das Portfolio der Stadtwerke-Muttergesellschaft aufnehme.
Der Autor stellt einen Modellfall vor, in dem eine Fotovoltaikanlage als Regenschutz auf einer Deponie errichtet wurde, um so die aufwändige Reinigung von belastetem Sickerwasser zu vermeiden.
Der Autor erläutert anhand zweier Beispiele die Vorteile von Solarziegeln als Dachziegelersatz. Hierbei geht er auf die Leistung der Fotovoltaikelemente, die Kosten und die Ästhetik ein.
Der Autor geht auf die Ergebnisse der ersten gemeinsamen Ausschreibung für Windenergie an Land und PV-Anlagen ein, bei der ausschließlich PV-Anlagen bezuschlagt wurden. Zudem greift er die Diskussionen über die Sinnhaftigkeit technologieübergreifender Ausschreibungen auf.
Anbei finden Sie die Rechtsetzungsmaterialien zur Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve (Kapazitätsreserveverordnung - KapResV).
Gang des Rechtsetzungsverfahrens:
Entwicklung von Maßnahmen zur effizienten Gewährleistung der Systemsicherheit im deutschen Stromnetz
Ecofys, Consentec und Becker Büttner Held (BBH) haben im April 2018 im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) eine Studie zur Entwicklung von Maßnahmen zur effizienten Gewährleistung der Systemsicherheit im deutschen Stromnetz veröffentlicht.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Übertragungsnetzbetreiber Anspruch auf die Fälligkeitszinsen auf die in den EEG-Jahresendabrechnungen für die Jahre 2014 und 2015 jeweils ausgewiesenen Nachzahlungsbeträge hat.
Ergebnis: Überwiegend bejaht.
Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu entscheiden, ob Strom aus einer Fotovoltaikinstallation, die auf einer früher auch als Bunker und Lager genutzten Deponie angebracht worden ist, gemäß § 51 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 gefördert wird, insbesondere, o
Sachverhalt: Urteil zur Frage, ob ein Nutzungsvertrag und ein damit einhergehender Verfügungsanspruch wirksam zustande kam, auch ohne hinreichend bestimmten Nutzungsumfang des Grundstücks.
Ergebnis: Bejaht.
In diesem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob auf Ackerflächen angebaute Zwischenfrüchte und Untersaatgras Landschaftspflegematerial im Sinne von § 101 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 bzw.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 24. April 2018 den Beschluss BK6-16-166 bzgl.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (sog. Energiesammelgesetz - EnSaG).
Gang des Gesetzgebungsverfahrens:
Die Autoren erläutern das Doppelförderungsverbot des § 53 c EEG 2017 und gehen dabei insbesondere auf die Voraussetzungen der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Stromsteuergesetz ein. Sie überprüfen außerdem, ob nach § 104 Absatz 5 EEG 2017 ein Rückzahlungsanspruch des Netzbetreibers bestehen kann.
Leitsätze:
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 6. April 2018 die fünfte Ausschreibungsrunde für Solaranlagen eingeleitet.
Sachverhalt: Zur Frage, ob Anspruch auf Zahlung des sogenannten Technologie-Bonus auf Strom bestünde, der mittels Turbinen im Abgasstrang eines 2011 in Betrieb genommenen BHKWs erzeugt wird.
Ergebnis: Bejaht.
Im vorliegenden Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung hatte die Clearingstelle zu klären, in welcher Höhe die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen gesetzlichen Zahlungsanspruch bei fehlender Registrierung ihrer Anlage hat. Der Clearingstelle wurden hierzu die Fragen vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des in dem Zeitraum vom 22. April 2016 bis zum 10. August 2016 in ihrer Anlage erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Stroms
Der Autor zeigt anhand mehrer aktueller Entscheidungen des OVG Münster Heilungsmöglichkeiten von Verfahrensfehlern bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) von Windenergieanlagen auf.
Die Autoren beschäftigen sich mit dem Interimsverfahren zur Berechnung der Schallausbreitung bei Windenergieanlagen (Schallschutz). Sie untersuchen die Ergebnisse eines Vergleichs der Schallschutzberechnung mit Interims- und alternativen Verfahren und weisen auf die teilweise deutlichen Unterschiede hin.
Die Autorin erläutert in ihrem Beitrag die Wichtigkeit der korrekten Bauausführung bei Turm und Fundament von Windenergieanlagen. Hierbei geht sie auf die Vermeidung von Problemen ein, gibt eine Checkliste zur Bauausführung vor und erläutert wichtige Behandlungs- und Sanierungsmaßnahmen wie das Beschichten mit hochelastischen Materialien oder thermische Nachbehandlungen zur Rissvorbeugung.
Im Beitrag erläutert der Autor die Vorgehensweise bei der Direktvermarktung von Solarstrom. Er geht auf die Pflichten des Anlagenbetreibers, die Härtefallregelung nach dem EEG und möglichen Schadenersatz bei Vertragsverstößen ein. Auch gibt er Hinweise für den Fall einer möglichen Insolvenz des Direktvermarktungsunternehmers.
Der Autor thematisiert eine Neustrukturierung der Stromnetzarchitektur in kleine, autonome Microgrids. Hierbei geht er auf Vorteile, aktuell vorhandene Hindernisse sowie die Relevanz sinkender Batteriepreise bei der Realisierung ein und stellt einige relevante Forschungsprojekte vor.
Der Autor analysiert in seinem Beitrag das Potenzial von Cloud-Modellen als virtuelle Solarstromspeicher.
Der Autor erörtert die Sinnhaftigkeit von Fotovoltaik-Balkonmodulen und deren technisch korrekte Einbindung in die Wohnungselektrik vor dem Hintergrund der geführten Debatten der überarbeiteten bzw. zu überarbeitenden Normen DIN VDE 0100-551-1 sowie VDI-AR-N 4105.
Der Autor wirft einen Blick auf die Zahlen der bisherigen Realisierung von Mieterstrom-Projekten seit Beginn der Förderung im EEG. Hierbei erläutert er mögliche Gründe für die bisher nur geringe installierte Leistung und gibt einen Ausblick auf die weitere Entwicklung.