Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze sieht u. a. Gesetzesanpassungen des im letzten Quartal 2022 in Kraft gesetzten Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes, des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie des Strompreisbremsegesetzes vor.
Der Gerichtshof (Fünfte Kammer) hat für Recht erkannt:
Sachverhalt: Die Parteien streiten, ob die Verteilernetzbetreiberin zwei Anlagen als Kundenanlagen gem. § 3 Nr. 24a EnWG an ihr Netz anschließen muss.
Die EU-Kommission hat in zwei Rechtsakten Kriterien für „grünen“ Wasserstoff festgelegt.
Leitsätze:
Der Rat der Europäischen Union hat am 22. Dezember 2022 die Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien erlassen, welche am 29. Dezember 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet wurde.
Die Verordnung ist am 30. Dezember 2022 Kraft getreten und gilt befristet für einen Zeitraum von 18 Monaten. Sie ist unmittelbar geltendes Recht und bedarf keiner Umsetzungsakte der Mitgliedstaaten.
Die Europäische Kommission hat am Donnerstag, den 22. Dezember 2022, das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) und das Wind-auf-See-Gesetz (WindSeeG 2023) beihilferechtlich genehmigt. Die vorgesehenen Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien können wie geplant zum 1. Januar 2023 Anwendung finden.
Das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) vom 20. Dezember 2022, das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, ist am 24.
Das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2022 S. 2512), das am 23. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ändert durch Artikel 5 das EEG 2021.
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen.
Leitsätze:
1. Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Abwicklung von den Übertragungsnetzbetreibern durch europäische Initiativen bzw. Projekte entstehenden Personalmehrkosten über das Regulierungskonto.
Aufgrund der angespannten Gasversorgungslage und des Bestrebens der Bundesregierung, die Unabhängigkeit von russischen Energielieferungen zu gewährleisten, bereitet die Bundesregierung ein weiteres Energiesicherungspaket vor.
Das Energiesicherungspaket besteht aus drei Kernelementen:
Nein.
Leitsätze:
Der Aufsatz untersucht neue Funktionen im Hinblick auf die Stärkung des ländlichen Raums sowie der kommunalen Energiewende mit Hilfe der Agri-Photovoltaik. Der Autor thematisiert den Stand der Forschung, ergänzt mit einem Blick auf die Wertschöpfung, die Stärkung des Artenschutzes und des ländlichen Raums.
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 30.
Der Referentenentwurf zur ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen (NELEV) beschäftigt sich mit der gegenwärtig verzögerten Inbetriebnahme von Stromerzeugungsanlagen in der Größenordnung von 135 kW bis 950 kW, die an das Mittelspannungsnetz angeschlossen werden sollen, wegen Engpässen bei den Zertifizierungsstellen.
Die Autoren untersuchen förderale Maßnahmen zur Förderung von Solarenergie zusätzlich zur Förderung durch das EEG. Das EEG regle die Förderungen erneuerbarer Energien nicht abschließend.
Der Aufsatz beleuchtet per Gegenüberstellung Aspekte des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Lichte der europarechtskonformen Auslegung. Zentrales Thema bildet die Eigenversorgung als Individuum oder in gesellschaftlicher Form. Das EEG lehne eine gemeinschaftliche Eigenversorgung ab, jedoch ergebe sich Anpassungsbedarf aufgrund der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RED II), deren Frist am 31.06.2021 abgelaufen sei.
Die vorliegende Studie der Stiftung Umweltenergierecht betrachtet, im Lichte des russischen Angriffskrieges in der Ukraine, die wesentlichen beihilferechtlichen Stellschrauben in der EU, um den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen.
Der Artikel beleuchtet den geplanten und aktuellen Ausbau an Windenergieanlagen auf See in Europa, sowie die Hindernisse welche damit einhergehen. In erster Linie würden komplexe Verfahren und unterbesetzte Genehmigungsbehörden die Zulassungen erschweren. In der Zukunft brauche es mehr Unterstützung durch den Staat um insbesondere für die stromintensiven Industrien kostengünstigen Strom durch Windenergie in Europa bereitzustellen.
Das 42. Fachgespräch der Clearingstelle zum Thema „Die Gesetzgebungsvorhaben des BMWK zur Energiewende “ fand am 31. März 2022 als Präsenztermin in der Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund, In den Ministergärten 10, 10117 Berlin und parallel dazu als Liveübertragung online statt.
Der Artikel widmet sich dem Ausbau von Kleinanlagen für Biogas in Senegal und Dakar. Das nationale Programm zum Ausbau von Biogas ermögliche vielen Bewohnern den Verzicht auf Propangas und biete weitere Vorteile, z.B. sauberere Ortschaften durch das Aufsammeln von Tierexkrementen, welche dann zur Herstellung von Biogas genutzt werden. Große Potenziale lägen auch noch in der systematischen Müllverwertung von Restaurant, Hotels und ähnlichen Betrieben.
Der Aufsatz handelt von PV-Anlagen, die als Überdachung von Parkplätzen fungieren. Insbesondere wird auf die verschiedenen Bauweisen und Konstruktionen eingegangen. Durch standardisierte Unterkonstruktionen könnten die PV-Anlagen flexibel und kostengünstig erbaut werden.
Der Autor betrachtet den europaweiten Ausbau von Windenergie auf Land und auf See. Insbesondere werden die Länder mit den größten Ausbauzahlen an neu installierter Leistung betrachtet. Gerade in Schweden soll sich der Zubau durch eine Kombination von Stromvermarktung und Grünstromzertifikaten erhöht haben.