Der Autor geht in seinem Beitrag auf die Möglichkeit ein, mittels Wärmespeichern ein flexibles KWK-System zu entwickeln, bei dem KWK-Anlagen ihre Strom- und Wärmeproduktion zeitlich entkoppeln können.
Im Anhang finden Sie die Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zum „Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ vom 12. Juli 2012 (BGBl. I 2012 S.
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag drei Arbeitsergebnisse der Clearingstelle EEG vor. Sie gehen zunächst auf den Hinweis 2010/16 und sodann auf die Voten 2009/20 und 2008/28 ein.
Die Autoren weisen in ihrem Beitrag auf die mangelnde Rechtssicherheit hinsichtlich der Genehmigungslage bei der Errichtung und dem Betrieb von Biogasanlagen, welche keine Abfälle einsetzen und das Biogas nach der Aufbereitung direkt in das Erdgasnetz einspeisen, hin. Es ließe sich nicht sicher beurteilen, ob für die entsprechenden Anlagen eine Baugenehmigung ausreiche oder die Einholung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erforderlich sei.
Der Autor stellt dar, welche Vorteile sich für die Vergütung von Kläranlagen aufgrund der Änderungen des EEG 2009 gegenüber dem EEG 2004 (u.a. der nun anteiligen Vergütung von Strom, der aus Gasanteilen aus Biomasse und aus Klärschlamm erzeugt wird und der über die anteilige Vergütung nach dem
Leitsatz: Wird ein vor dem 1.
Die Autoren diskutieren in ihrem Beitrag den Begriff des KWK-Wärmenetzes, gehen sodann auf die Fördermechanismen für den Ausbau von Wärmenetzen ein und erörtern, wie die jeweiligen Mittel kombiniert werden können.
Leitsatz:
Dokumente des Gesetzgebungsverfahrens zum „Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung“ (dieses Gesetz hat das „Gesetz für die Erhaltung, Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung“ geändert und zum sog. KWKG 2009 novelliert). Der Bundestag hatte am 6.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt mehrere Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bei denen umweltfreundlicher Strom aus anfallenden Holzabfällen erzeugt wird. Dieser wird in das Stromnetz der Beklagten eingespeist. Für den Zeitraum 18. Mai 2000 bis zum 30. Juni 2001 verlangt die Klägerin die Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG 2000.
Leitsatz:
Die Ausschlussregelung des § 2 Abs. 2 KWKG (2000) erfordert, dass beide dort genannten Ausschlussgründe kumulativ gegeben sind.
Leitsätze:
Leitsätze:
Sachverhalt: Die Klägerin beanspruche den Belastungsausgleich gemäß § 5 Abs. 1 KWKG gegen die Netzbetreiberin aufgrund des aus einer KWK-Anlage bezogenen Stroms.
Ergebnis: Bejaht.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine KWK-Anlage und speist aufgrund eines 1996 geschlossenen Stromliefervertrages den in der Anlage erzeugten Strom in das Netz der Beklagten (Netzbetreiber) ein.
Leitsätze:
Leitsätze:
- Zur Auslegung des Begriffes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 1 KWKG.
- Zum Belastungsausgleich nach § 5 Abs. 1 KWKG.
Beachten Sie insoweit die Bestätigung des Senatsurteils:
Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung - KWKGGebV) vom 2. April 2002 (BGBl. I 2002 S.
Gesetz zum Schutz von Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 12. Mai 2000.
Das Gesetz wurde als KWK - Soforthilfeprogramm erlassen und gilt als Vorschaltgesetz zum Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung vom 19. März 2002 (KWKG 2002) .
Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167) geändert worden ist.
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