Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob das von der Anlagenbetreiberin vorgeschlagene Messkonzept für mehrere dem Marktintegrationsmodell unterfallende PV-Installationen sowie mehrere Anlagen mit kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in einer Kundenanlage den gesetzlichen Anforderungen des § 33 Abs. 4
Der Artikel behandelt den Gesetzesentwurf zur Digitalisierung der Energiewende der Bundesregierung. Der Autor beleuchtet darin die Vor- und Nachteile des sogenannten Roll-Out für die Marktakteure im Photovoltaik-Bereich und geht dabei u.a. auf Fragen des Datenschutzes (z.B. Zugriff auf Nutzerdaten), die Kosten für Kleinanlagenbetreiber sowie neue Geschäftskonzepte in den Bereichen Energiemanagement und Eigenversorgung in Kombination mit Speichern ein.
Die Autorinnen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 23. Fachgespräch der Clearingstelle EEG, das sich den technischen Einrichtungen zur Einspeiseregelung, dem Einspeisemanagement und der Direktvermarktung widmete und am 8. März 2016 im Hotel Aquino in Berlin stattfand.
Der Beitrag beschäftigt sich mit Kommunikationslösungen im Smart-Home-Bereich und stellt dabei u.a. verschiedene Arten der Datenübertragung sowie für verschiedene Standards offene, integrierte Plattformen vor.
Die Clearingstelle EEG hat am 23. Januar 2017 die Empfehlung zu dem Thema »Anwendungsfragen zu Speichern im EEG 2014« beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.
In seinem Bericht vom 23. Fachgespräch der Clearingstelle Erneuerbare Energien zu technischen Einrichtungen zur Einspeiseregelung am 8. März 2016 fasst der Autor verschiedene Beiträge zusammen.
Das hängt u.a. davon ab,
Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung - LSV) vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17.
Der Autor stellt in seinem Beitrag die fünf Modellprojekte vor, die im Rahmen des BMWi Förderprogrammes »Schaufenster intelligente Energie - Digitale Agenda für die Energiewende« massentaugliche Musterlösungen für eine klimafreundliche, sichere und effiziente Energieversorgung bei hohen Anteilen schwankender Stromerzeugung aus Wind- und Sonnenenergie entwickeln und demonstrieren sollen.
Die Autorin befasst sich mit der Problematik, dass Betreibern von PV-Anlagen in Volleinspeisung trotz nicht vorhandenem oder geringfügigen Strombezug des Wechselrichters Kosten für Grundversorger-Verträge in Rechnung gestellt werden.
Der Beitrag stellt eine zentrale Leitwarte in Berlin vor, welche die Betriebsführung für eine große Zahl europäischer Solarparks übernimmt. Eine spezielle Software - die Leitwartenplattform - ermöglich die Datenaufzeichnung vor Ort und die Übermittlung relevanter Daten für Überwachung und Fehlersuche.
Der Autor informiert über die Rechtslage und Handlungsoptionen für Anlagenbetreiber im Falle von Rückforderungsansprüchen durch den Netzbetreiber wegen fehlender technischer Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Fotovoltaik-Anlagen über 100 kW. Dabei diskutiert er auch die Frage, ob für die Abrufung der Ist-Einspeisung zwingend eine registrierende Lastgangmessung (RLM) vorzuhalten ist.
Der Autor beleuchtet den Referentenentwurf zum Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende, welches u.a. das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) beinhaltet.
Die Autorinnen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 22. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zur Eigenversorgung mit Strom aus Anlagen im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetz, das am 23. Februar 2015 im Hotel Aquino in Berlin stattfand.
Der Autor geht im 3. Teil seiner dreiteiligen Aufsatzserie auf die Direktvermarktung von eigenerzeugtem Strom ohne und mit Durchleitung im Verteilnetz sowie die damit verbundenen Hürden und Kosten ein. U.a. stellt er verschiedene Modelle aus der BHKW- und PV-Branche vor, bei denen Letztverbraucher selbst zum Eigenstromversorger werden.
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (s. Anhang).
Laut Entwurf ist für die Digitalisierung im Wesentlichen Folgendes erforderlich:
Die Autorinnen geben einen Überblick über ausgewählte Arbeitsergebnisse der Clearingstelle EEG. Danach hat diese im Berichtszeitraum sowohl die Empfehlung 2014/27 zum Thema „Zulassung der Anlage nach Bundesrecht“ und die
Absenkung/Abschaffung der EEG-Umlage
Die im September 2015 veröffentlichte VDE-Anwendungsregel Anforderungen an Zählerplätze in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz des Forums Netztechnik/ Netzbetrieb des
Die Autoren geben einen Überblick über die Rechtsgrundlagen für Smart Grids und diskutieren den Rollout intelligenter Messsysteme (iMSys) bzw. Smart Meter. Dabei analysieren sie die sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergebenden Rechtsgrundlagen und legen anschließend Schwerpunkte auf das Datenschutzrecht, die Finanzierung, die Rolle des Netzbetreibers und den Zusammenhang zwischen Smart Grids, Smart Markets und der Systemverantwortung.
Ja - unter bestimmten Voraussetzungen.
Ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung oder der Förderung für den in das Netz eingespeisten Strom kann bestehen, auch wenn die für die Jahresabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten (z.B. Gutachten eines Umweltgutachters oder Zählerstand) nach dem 28. Februar übermittelt werden. Jedenfalls besteht der Anspruch ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an den Netzbetreiber.
Nein.
Weder die Herstellung eines Netzanschlusses, das Setzen der Messeinrichtungen oder der Einbau von technischen Einrichtungen nach § 9 EEG ist erforderlich für die Inbetriebnahme einer Anlage i.S.d. EEG.
Der Autor geht in seinem Beitrag auf das bislang bestehende Recht der Betreiber von Eigenerzeugunganlagen zur Messung des erzeugten Stroms sowie auf die Entwicklung aufgrund des bevorstehenden Roll-Outs von sogenannten Smart Metern und intelligenten Messsystemen ein. U.a. behandelt der Autor auch die Problematik der Messung von geringfügigen Strombezügen für den Eigenverbrauch der Erzeugungsanlage.
Leitsätze des Gerichts:
Grundsätzlich ist jede Entnahme aus dem und jede Einspeisung in das Netz für die allgemeine Versorgung messtechnisch zu erfassen und einem Bilanzkreis zuzuordnen (§ 4 Abs. 3 StromNZV).
Gegenwärtig kommt es in zahlreichen Fällen zu Verzögerungen beim Einbau der notwendigen Messeinrichtungen.