Leitsätze:
Der Autor erläutert in seinem Beitrag den wesentlichen Inhalt der neuen gesetzlichen Regelungen der sog. kleinen Novelle, die im Herbst 2007 inkraftgetreten ist, und stellt diese in Bezug zu Ihren praktischen Konsequenzen für die Verfahrensbeteiligten im Genehmigungsverfahren. Hierbei geht er unter anderem auf die behördliche Ermessensausübung, Fehlerfolgen und die strategischen Verfahrensoptionen des Antragsstellers ein.
- Eine Anlage ist ein Vorhaben zur Erforschung und Entwicklung der Windenergie im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, wenn der Bauherr anhand eines Forschungs- und Entwicklungskonzepts plausibel darlegt, dass die von ihm konstruierte Anlage nach gegenwärtigem Erkenntnisstand geeignet ist, die Nutzung der Windenergie mehr als nur unerheblich zu verbessern, die Anlag
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Betreiber eines 2009 auf Freiflächen errichteten Solarparks Anspruch auf Zahlung der Mindestvergütung nach § 32 Abs. 1 EEG 2009 hat und ob insbesondere die Voraussetzungen des § 32 Abs.
Leitsätze:
Zu den Voraussetzungen der Privilegierung nach 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (hier: Der den landwirtschaftlichen Basisbetrieb führende Landwirt muss Mehrheitsgesellschafter des Betreibers der Biogasanlage sein, um für diese die Privilegierungsvoraussetzungen zu erfüllen).
Der Autor nimmt die Einführung des bauplanungsrechtlichen Privilegierungstatbestand für Biogasanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) im Jahr 2004 zum Anlass, sich mit den Auslegungs- und Vollzugsproblemen zu befassen, die sich gerade im Hinblick auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz (
Zu den Voraussetzungen der Ausweisung von Vorrangstandorten für Windenergiegewinnung nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG mit dem Ziel einer Konzentration von raumbedeutsamen Windkraftanlagen und ihres Ausschlusses außerhalb dieser Standorte (hier: Planung rechtmäßig).
Am 1. Oktober 2008 beschloss das Bundeskabinett auf Vorschlag des Bundesumweltministers eine nationale Strategie für die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Meere. Damit folgt die Bundesregierung den Vorgaben der Europäischen Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (RL 2008/56/EG). Die Strategie identifiziert Spannungsfelder zwischen der wirtschaftlichen Nutzung der Meere und dem Schutz der Meeresumwelt.
Zur (hier: fehlenden) Spruchreife einer Verpflichtungsklage, wenn nicht feststeht, ob eine Umweltverträglichkeitspüfung (UVP) durchzuführen ist und wenn der Antrag auf Genehmigung der Windkraftanlage ohne Prüfung baurechtlicher und sonstiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungsvoraussetzungen allein aufgrund des fehlenden gemeindlichen Einverständnisses abgelehnt wurde ("steckengebliebenes Genehmigungsverfahren"). Zur Nichtigkeit eines Flächennutzungsplanes ("Feigenblatt"-Planung).
Sachverhalt: Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks. Er beruft sich dabei auf Belange des Denkmalschutzes. Das erstinstanzliche Gericht lehnte den Antrag des Antragstellers ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.
Ergebnis: Abgelehnt.