Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn **********************
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Zirngibl Langwieser, Friedrich-Ebert-Anlage 2 - 14, 60325 Frankfurt,
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der
Struktur- und Genehmigungdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14,
67433 Neustadt an der Weinstraße,
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
beigeladen:
Ortsgemeinde Bubenheim, vertreten durch den Bürgermeister der
Verbandsgemeinde Gau-Algesheim, Hospitalstraße 22, 55435 Gau-Algesheim,
Prozessbevollmächtigte: Kunz
Rechtsanwälte, Mainzer Straße 108, 56068 Koblenz,
wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
22. November 2007, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Zimmer
Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien
Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider
ehrenamtlicher Richter Rentner Barth
ehrenamtliche Richterin Bankkauffrau Tremmel
für Recht erkannt:
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom
23. Januar 2007 wird der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6. Februar
2006 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Beklagte
und die Beigeladene zu je ½.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Widerspruchsbescheides des
Beklagten, durch den auf den Widerspruch der Beigeladenen hin die ihm erteilte
immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer
Biogasanlage aufgehoben worden ist.
Der Kläger, der ausgebildeter Landwirt und Winzermeister ist, übernahm
im Jahre 1987 den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb, der von ihm im
Jahre 1991 in den Außenbereich der Beigeladenen ausgesiedelt wurde. Dabei
wurden ein Wohnhaus und eine landwirtschaftliche Gerätehalle errichtet. Die
Hofstelle ist über einen an dem Anwesen vorbeiführenden Wirtschaftsweg an die
ca. 80m entfernte Ortslage der Beigeladenen angebunden. Den ursprünglich
flächenmäßig kleineren Betrieb hat der Kläger nach der Betriebsübernahme
ausgeweitet. Er hat schließlich ca. 50 ha landwirtschaftliche Nutzfläche
bearbeitet, von denen etwa 5 ha in seinem Eigentum stehen. Die restlichen
Flächen sind Pachtflächen. Etwa 23 ha hiervon liegen im Donnersbergkreis, wo
der Kläger eine zweite Hofstelle angepachtet hat. Daneben bewirtschaftet der
Kläger in unterschiedlichem Umfang als landwirtschaftlicher Lohnunternehmer die
Flächen anderer Landwirte.
Mit Schreiben vom 1. September 2003 beantragte der Kläger nach
vorangegangenen Abklärungsgesprächen mit dem Beklagten, die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Trocken-Nass-Simultan
(TNS) – Vergärungsanlage mit einer Kapazität von 16.000 Mg/a auf dem im
Außenbereich von B… gelegenen Grundstück Flur , Parzellen Nrn. … und …. Das
8.893 qm große Grundstück liegt – getrennt durch einen Wirtschaftsweg – in
unmittelbarer Nachbarschaft zu der Hofstelle des Klägers. Es liegt im
Geltungsbereich der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Selztal“
vom 13. Februar 1990. Das vorgesehene Blockheizkraftwerk ist auf 500 kW (0,5
MW) ausgelegt. Als Einsatzstoffe beabsichtigte der Kläger nach der
Betriebsbeschreibung vom 9. September 2003 jährlich 8.200 t (Mg) Getreide
(Triticale mit Untersaat), außerdem 1.200 t Pferdemist aus einem benachbarten
Betrieb sowie 6.600 t Grünschnitt–Schredder aus kommunaler Sammlung,
insgesamt also 16.000 t einbringen. Die Anlage besteht in baulicher Hinsicht im
Wesentlichen aus einer 60 x 40 x 8,31 m großen Halle zur Unterbringung der acht
Trockenfermenter sowie aus zwei Rundbehältern (Nassfermenter und Endlager) mit
einem Durchmesser von jeweils 20 m und
einer Höhe von 6,4 m.
Nachdem im Jahre 2004 das EAG-Bau und damit die Vorschrift des § 35 Abs.
1 Nr. 6 BauGB in Kraft getreten war, konkretisierte der Kläger auf
entsprechende Anfrage des Beklagten hin seinen Antrag am 2. September 2004 in
Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB
dahingehend, dass die neben dem Pferdemist und dem Grünschnitt-Schredder
einzubringende Biomasse in der Größe von 8.200 t von seinem eigenen Betrieb
sowie von zwei weiteren im Einzelnen benannten nahen Betrieben aufgebracht
werden solle, deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche ca. 300 ha betrage.
Bezüglich der Voraussetzungen des § 35
Abs. 1 Nr. 6 d BauGB wurde in dem Schreiben erläutert, dass statt des
ursprünglich etwas größeren BHKWs ein kleineres mit einer Leistung von maximal
500 kW zum Einsatz kommen solle.
Nachdem der landespflegerische Begleitplan zu dem Ergebnis gelangt war,
dass zwar von einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushalts
sowie von einer starken Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugehen sei,
dass dieser Eingriff aber bei Realisierung der im Einzelnen genannten
Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als ausgeglichen im Sinne des
Landespflegegesetzes angesehen werden könnte, erteilte der Beklagte als obere
Landespflegebehörde unter der Voraussetzung der strikten Umsetzung des
landespflegerischen Begleitplanes am 15. April 2004 sein Einverständnis.
Die Beigeladene hingegen verweigerte ihr gemäß § 36 Abs. 1 BauGB
erforderliches Einvernehmen, weil das Vorhaben im Außenbereich
bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Es handele sich nicht um ein
privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, da von den Flächen in der
Größe von 50,9 ha, die der Kläger bewirtschafte, nur 4,7 ha in seinem Eigentum
stünden. Das sei ein Indiz für die mangelnde Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit
der Bewirtschaftung. Es fehle auch am Nachweis, dass die Pachtverträge
langfristig abgeschlossen worden seien. Außerdem lägen rund 27 ha im
Donnersbergkreis und rund 3 ha im Bereich N…, sodass es an einem räumlich-
funktionalen Zusammenhang der bewirtschafteten Flächen zu der Biogasanlage
fehle. Ferner sei die Voraussetzung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB nicht
erfüllt, wonach die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb des Klägers oder
überwiegend aus diesem und nahe gelegenen Betrieben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1, 2
oder 4 BauGB stammen müsse. Der Bezug von Pferdemist aus einer nahe gelegenen
Hofstelle sei nicht gesichert. Schließlich fehle es an der erforderlichen
wegemäßigen Erschließung. Der Wirtschaftsweg, an den das Baugrundstück grenze,
sei entsprechend seiner tatsächlichen Belastbarkeit lediglich für ein
höchstzulässiges Gesamtgewicht von maximal 5,5 t freigegeben. Sie habe bereits
darauf hingewiesen, dass die Anfahrwege zu der geplanten Biogasanlage der zu
erwartenden Belastung nicht standhalten könnten. Der Kläger habe selbst
eingeräumt, dass seine Fahrzeuge das Gewicht von 5,5 t von vornherein
überschreiten würden.
Unter dem 30. November 2004 wurde dem Kläger die immissionsschutzrechtliche
Genehmigung gemäß § 4 BImSchG unter Beifügung von Nebenbestimmungen erteilt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, bei antragsgemäßer Ausführung und unter
Beachtung der in diesem Bescheid festgelegten Nebenbestimmungen sei
sichergestellt, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt
würden. Insbesondere sei sichergestellt, dass keine schädlichen
Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche
Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft durch die Errichtung
und den Betrieb der Anlage hervorgerufen würden. Das rechtswidrig versagte
Einvernehmen der beigeladenen
Ortsgemeinde B… sei zu ersetzen gewesen. Entgegen deren Auffassung könne am
Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes kein Zweifel bestehen. Die
Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung trotz des erheblichen
Umfanges an Pachtflächen von der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen
Betätigung auszugehen sei, lägen hier vor. Auch die Landwirtschaftskammer habe
das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit ausdrücklich bestätigt. Der
Privilegierung der Anlage stehe auch nicht entgegen, dass ein Großteil der
Flächen im Donnersbergkreis und in Nachbargemarkungen liege. Die
Landwirtschaftskammer habe bestätigt, dass der Kläger wegen des Mangels an
Pachtflächen im Gebiet der Beigeladenen darauf angewiesen sei, in benachbarte
Gemarkungen und Kreise auszuweichen. Es fehle auch nicht an der notwendigen
wegemäßigen Erschließung. Bei dem zu erwartenden An- und Abfahrverkehr handele es
sich um landwirtschaftlichen Verkehr. Der Kläger habe deshalb einen Anspruch
auf die widmungsgemäße Benutzung des Wegenetzes. Die straßenverkehrsrechtliche
Beschränkung sei im Hinblick auf die heutigen Anforderungen des
landwirtschaftlichen Verkehrs hinfällig.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 ordnete der Beklagte auf Antrag des
Klägers die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
an.
Hiergegen legte die Beigeladene rechtzeitig Widerspruch ein und
beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Genehmigung, was der Beklagte
ablehnte. Zur Begründung des daraufhin am 2. März 2005 gestellten Antrags auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat sich die
Beigeladene im Wesentlichen auf ein Gutachten des Sachverständigen K… vom
18. Februar 2005 gestützt, das zu dem Ergebnis kommt, der Kläger könne die
einzusetzende Biomasse von 16.000 t/Jahr nicht überwiegend aus seinem
landwirtschaftlichen Betrieb erzeugen, unabhängig davon, ob in Anbetracht der
widersprüchlichen Angaben zu den Betriebsflächen von 50 ha oder von 80 ha
auszugehen sei. Insgesamt liege das realistische Ertragspotential bei Triticale
mit Untersaat (einjähriges Weidelgras) unter Berücksichtigung einer optimalen
Ausnutzung aller acker- und pflanzenbaulichen Maßnahmen bei maximal 50 t
jährlich/ha. Die Mindestanbaufläche für die Erzielung eines 51-prozentigen
Anteils an der Gesamtinputmenge von 16.000 t für die geplante Biogasanlage betrage bei 50 t/ha Biomasseertrag ca.
163 ha. Diese Einschätzung bestätigte der Gutachter Klein in einer
weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 25. März 2005.
Mit Beschluss vom 30. März 2005 (6 L 113/05.MZ) gab das
Verwaltungsgericht Mainz dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs statt und führte zur Begründung im Wesentlichen aus,
die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden
Privilegierungstatbestandes des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB lägen nicht vor.
Es könne nämlich ausschließlich von 50 ha Betriebsfläche ausgegangen werden,
auf denen der Kläger Biomasse erzeugen könne. Damit könne er jedoch nicht die
Menge von über 50 % der erforderlichen Biomasse in seinem Betrieb
erzielen, wie das nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB erforderlich sei. Außerdem
könne nicht von einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen werden, weil die
landwirtschaftliche Betätigung des Klägers weit überwiegend auf fremden Grund
und Boden stattfinde. Als sonstiges Vorhaben i.S. des § 35 Abs. 2 BauGB sei es
aber nicht zulässig, weil es zumindest die natürliche Eigenart der Landschaft
beeinträchtige.
Zur Begründung der hiergegen rechtzeitig eingelegte Beschwerde hat der
Kläger vorgetragen, es handele sich bei seinem Betrieb um einen auf Dauer
angelegten Betrieb, in dem landwirtschaftliche Produkte in großer Menge erzeugt
würden. Das habe auch die Landwirtschaftskammer bestätigt. Schließlich sei sein
Betreib im Einvernehmen mit der Beigeladenen als landwirtschaftlicher Betrieb
in den Außenbereich ausgesiedelt worden. Die Tatsache, dass die Landwirtschaft
weitgehend auf Pachtland betrieben werde, stehe der Dauerhaftigkeit seines
Betriebes nicht entgegen. Darüber hinaus komme es auch nicht darauf an, ob er
selbst in seinem eigenen Betrieb mehr als 50 % der erforderlichen Biomasse
erzeuge, um die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB zu erfüllen. Dies
könne nach der Vorschrift nämlich auch durch den eigenen und andere, nahe
gelegene landwirtschaftliche Betriebe gemeinsam geschehen.
Die Beschwerde wurde durch Beschluss vom 28. Juni 2005 (7 B
10510/05.OVG) zurückgewiesen, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass
die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB nicht erfüllt seien. Die
erforderliche Biomasse müsse danach überwiegend von dem Betrieb erzeugt werden.
Nach der hier maßgeblichen Betriebsbeschreibung sollten dort 8.200 t Biomasse
erzeugt werden, was nach dem Gutachten des Sachverständigen K… allerdings
ausgeschlossen sei. Auch bei Hinzurechnung des Pferdemistes aus einem nahen
Betrieb sei es ausgeschlossen, dass der von dem Kläger selbst und der von diesem
Betrieb erzeugte Anteil an der insgesamt erforderlichen Biomasse über 50 %
liege. Darüber hinaus bestünden auch Zweifel bezüglich der Erschließung.
Nachdem die Beigeladene am 27. Juli 2005 Untätigkeitsklage erhoben
hatte, hob der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2006 die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf und begründete dies im Wesentlichen
damit, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB nicht erfüllt
seien. Zwar fordere die Vorschrift keinen Mindestanteil der nötigen Biomasse
aus eigener Produktion, wenn im Zusammenwirken mit der Erzeugung nahe gelegener
Betriebe insgesamt über 50 % der nötigen Biomasse eingebracht werden könnten.
Allerdings sei der Ertrag auf den Betriebsflächen des Klägers derart niedrig,
dass auch unter Berücksichtigung der nahen Betriebe nicht davon ausgegangen
werden könne, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB erfüllt
werden können. Soweit nach den im Widerspruchsverfahren eingeholten Auskünften
die Erzeugung von Biomasse bis 100 t/ha und Jahr denkbar sei, sei das an
Voraussetzungen geknüpft gewesen, die bei den Flächen des Klägers nicht
vorlägen. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Privilegierung
nicht erfüllt. Demgegenüber sei die Frage der Erschließung nicht problematisch.
Hiergegen hat der Kläger am 3. März 2006 Klage erhoben. Zur Begründung
hat er vorgetragen, im Verlaufe des Genehmigungsverfahrens und in Abstimmung
mit dem Beklagten die Antragsunterlagen unter Berücksichtigung der
zwischenzeitlich in Kraft getretenen Vorschrift des § 32 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
modifiziert und hierzu auch die erforderlichen Nachweise vorgelegt zu haben.
Schon im Beschwerdeverfahren habe er weitere Nachweise vorgelegt. Im Widerspruchsverfahren
seien nochmals konkrete Nachweise über die Verfügbarkeit von ca. 300 ha nahe
gelegener Flächen zur Produktion der Biomasse vorgelegt worden. In einem
Aktenvermerk des Beklagten vom 12. Januar 2006 werde bestätigt, dass er ca. 300
ha Flächen zur Produktion von Biomasse nachweisen könne. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr.
6 b BauGB sei er bei der Beschaffung der Biomasse nicht auf seinen eigenen
Betrieb angewiesen. Die erforderliche Biomasse könne auch aus nahe gelegenen
Betrieben stammen, soweit er selbst zumindest einen Teil hierzu beitrage. Die ca.
300 ha seien ausreichend. Sogar der von der Beigeladenen eingeschaltete
Gutachter K… habe angenommen, dass auch bei dem von ihm zugrunde gelegten
geringeren Ertrag pro Hektar nur 163 ha Fläche nötig seien. Tatsächlich sei
nach der von dem Beklagten im Widerspruchsverfahren eingeholten Auskunft des
Prof. Dr. S… sogar ein Ertrag von 100 t/ha und Jahr möglich. Im
Widerspruchsbescheid werde auch überhaupt nicht erläutert, weshalb auf den
nachgewiesenen Flächen nicht genügend Biomasse erzeugt werden könne. Diesbezüglich
habe der Beklagte im Genehmigungsverfahren zu keinem Zeitpunkt angedeutet, die
von ihm gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen seien unzureichend. Schon
im September 2004 habe er konkrete Angaben über die nahe gelegenen
landwirtschaftlichen Betriebe gemacht, die mit ihm die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6
b BauGB erforderliche Biomasse erzeugen sollten. Die entsprechenden Absprachen
mit diesen Betrieben, an denen der Beklagte im Genehmigungsverfahren nicht
gezweifelt habe, habe er im Januar 2006 durch den Abschluss von entsprechenden
Anbau- und Abnahmeverträgen konkretisiert. Diese spätere Konkretisierung im
Widerspruchsverfahren stelle keineswegs einen geänderten Genehmigungsantrag
dar. Die diesbezüglich im Verwaltungsstreitverfahren von dem Beklagten
vertretene Auffassung, zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6
b BauGB sei es erforderlich, die Grundstücke im Einzelnen zu bezeichnen, auf
denen die Biomasse erzeugt werden solle, sei unrealistisch. Vergleichbares
werde in keinem anderen Bundesland verlangt. Hier könne allenfalls eine
Plausibilitätsprüfung stattfinden. Alles andere sei die Sache einer späteren
Kontrolle. Zur Erzeugung der Biomasse im eigenen Betrieb sei die gesamte
Eigentums- und Pachtfläche vorgesehen. Hierbei handele es sich um
Landwirtschaft i.S. des § 201 BauGB. Soweit er Lohnarbeiten durchführe, solle
dabei gewonnener kommunaler Grünschnitt ebenfalls verwertet werden.
Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage durch Urteil vom 23. Januar
2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Widerspruchsbescheid des
Beklagten sei nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe zu Recht die dem Kläger
erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgehoben, weil die im
Zusammenhang mit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
vorgenommene Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu Unrecht erfolgt sei.
Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei gemäß § 6 Abs. 1 Nr.
2 BImSchG zu prüfen, ob der Errichtung und dem Betrieb der Anlage „andere öffentlich-rechtliche
Vorschriften entgegenstehen“. Daher sei insbesondere zu prüfen, ob dem Vorhaben
Bestimmungen des Bauplanungsrechts entgegenstünden. Das Vorhaben solle
unstreitig im Außenbereich verwirklicht werden, weshalb sich seine
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB richte. Das habe zur Folge,
dass nach § 36 BauGB das Einvernehmen der Beigeladenen erforderlich sei. § 36
Abs. 1 Satz 2 BauGB regele ausdrücklich, dass das Einvernehmen der Gemeinde
auch erforderlich sei, wenn – wie hier – in einem anderen Verfahren als dem
Baugenehmigungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden werde.
Die nach § 36 BauGB vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde diene der Sicherung und
dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit. Die Gemeinde könne insbesondere
geltend machen, dass ein Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei
und öffentliche Belange i.S. von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Der Beklagte
hätte daher gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB das fehlende Einvernehmen der
Beigeladenen nur dann ersetzen dürfen, wenn dessen Versagung rechtswidrig
erfolgt wäre. Das sei jedoch nicht der Fall. Die Beigeladene habe das
Einvernehmen vielmehr zu Recht verweigert, weil das Vorhaben des Klägers
bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6
BauGB seien nämlich nicht erfüllt. Danach könne im Außenbereich ein derartiges
Vorhaben nur zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstünden,
wenn die ausreichende Erschließung gesichert sei und wenn es der energetischen
Nutzung von Biomasse im Rahmen eines
Betriebes nach Nr. 1 oder 2 oder eines Betriebes nach Nr. 4, der Tierhaltung
betreibe, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche
Versorgungsnetz diene. Dabei müssten weitere, im Einzelnen benannte
Voraussetzungen erfüllt sein. Bei der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
handele es sich in Bezug auf Biogasanlagen um eine spezielle und abschließende
Regelung. Im vorliegenden Fall scheitere die Zulässigkeit des Vorhabens bereits
daran, dass es nicht „im Rahmen“ eines landwirtschaftlichen Betriebes (Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1
BauGB) errichtet und betrieben werden solle. Mit dieser Gesetzesformulierung
würden Erfordernisse aufgestellt, wie sie mit dem Begriff des „Dienens“ bei
anderen Privilegierungstatbeständen des § 35 Abs. 1 BauGB verbunden seien. Das
Vorhaben müsse in Bezug auf den landwirtschaftlichen Betrieb ähnlich wie
Zubehör eine Hilfsfunktion erfüllen. Eine Biogasanlage sei daher im
Außenbereich nur dann „im Rahmen“ eines landwirtschaftlichen Betriebes
privilegiert, wenn sie gegenüber dem landwirtschaftlich geprägten Schwerpunkt
des Betriebes von untergeordneter Bedeutung sei. Eine Biogasanlage, die
demgegenüber den Schwerpunkt des landwirtschaftlichen Betriebes dergestalt
darstelle, dass der Betrieb insgesamt, sowohl in Bezug auf die Bewirtschaftung
von Flächen als auch bezüglich der Betriebsabläufe ausschließlich auf die
Erzeugung von Biomasse ausgerichtet sei, werde nicht mehr „im Rahmen eines
landwirtschaftlichen Betriebs“ errichtet und betrieben. Das sei hier der Fall.
Der Umstand, dass es sich bei der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen
Flächen des Betriebes mit nachwachsenden Rohstoffen um landwirtschaftliche
Betätigung i.S. von § 201 BauGB handele, ändere daran nichts, weil der Schwerpunkt des Betriebs auf der
Biogasanlage liege und daher eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
ausscheide. Zwar sei auch die gezielte Herstellung von Biomasse zulässig, um
die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB auszulösen. Sie dürfe aber nicht
die primäre Tätigkeit des nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilenden
Betriebs überwiegen. Ob es sich bei dem Betrieb des Klägers um einen
dauerhaften landwirtschaftlichen Betrieb i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
handele, bedürfe deshalb keiner Klärung mehr. Als sonstiges Vorhaben sei die
Biogasanlage gemäß § 35 Abs. 2 BauGB
nicht zulässig, weil sie öffentliche Belange i.S. des Abs. 3 der Vorschrift
beeinträchtigen würde. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes und beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft
und deren Erholungswert.
Hiergegen hat der Kläger am 5. März 2007 die vom Verwaltungsgericht
zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt, nach dem
Willen des Gesetzgebers solle es nicht mehr auf ein „Dienen“ ankommen, sondern
lediglich darauf, dass die Biogasanlage „im Rahmen“ eines Betriebes gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB betrieben
werde. Darüber hinaus sei die Rechtsauslegung durch das Verwaltungsgericht auch
unlogisch, wenn einerseits § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB als Spezialvorschrift
verstanden werde, andererseits insoweit aber dann doch auf das Erfordernis des
„Dienens“ i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abgestellt werde, wobei sich das
Verwaltungsgericht auf die hierzu ergangene aber nicht einschlägige
Rechtsprechung stütze. Mit dem Erfordernis, dass eine solche Anlage nur „im
Rahmen“ eines landwirtschaftlichen Betriebes privilegiert sei, habe der
Gesetzgeber rein gewerbliche Anlagen im Außenbereich ausschließen wollen. Hier
handele es sich in Bezug auf seinen Betrieb zum einen um eine untergeordnete
Anlage und zum anderen um eine solche, bei der eine enge Verbindung zum Betrieb
bestehe. Die von dem Verwaltungsgericht aufgestellte Forderung, dass nicht die
gesamte eigene landwirtschaftliche Nutzfläche zur Erzeugung von Biomasse
eingesetzt werden dürfe, erscheine unsinnig und stehe im Widerspruch zu der
Rechtsprechung des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts. Die Erzeugung von
Biomasse sei Landwirtschaft i.S. von § 201 BauGB. Das sei in der
obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt und werde in entsprechenden Erlassen
anderer Bundesländer gleichermaßen gesehen. Bei der rechtlichen Beurteilung sei
zu trennen zwischen der Erzeugung von Biomasse und der Biogasanlage. Die
Erzeugung der Biomasse sei der landwirtschaftliche Basisbetrieb, „in dessen
Rahmen“ die Biogasanlage betrieben werden solle. Bei diesem Betrieb handele es
sich auch um einen nachhaltigen Betrieb. Dass er weitgehend auf Pachtflächen
ausgeübt werde, stehe dem nicht entgegen. Die Biogasanlage sei in
räumlich-funktionalem Zusammenhangs zur Hofstelle geplant. Der Standort grenze
direkt an die Hofstelle. Schließlich sei auch die ausreichende Erschließung
über die angrenzenden Feldwege gesichert.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des
Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. Januar
2007 den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6. Februar 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts
in dem angegriffenen Urteil und trägt ergänzend vor, im Widerspruchsverfahren
sei klar geworden, dass die Angaben des Klägers über die einzusetzende Biomasse
fehlerhaft gewesen seien. Darüber hinaus könne der von dem Kläger offensichtlich
beabsichtigte Biomassebetrieb nicht mit einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.
von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gleichgesetzt werden. Wegen der gesetzlichen
Anforderung, wonach eine Biogasanlage nur „im Rahmen“ eines
landwirtschaftlichen Betriebes im Außenbereich privilegiert sei, bedürfe es
neben einem solchen Biomassebetrieb eines weiteren landwirtschaftlichen
Betriebes.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Berufung
zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes
und trägt ergänzend vor, es fehle hier an einem dauerhaften
landwirtschaftlichen Basisbetrieb. Die Tatsache, dass der Betrieb des Klägers
inzwischen insolvent geworden sei, zeige, dass es sich dabei nicht um einen
nachhaltigen Betrieb gehandelt habe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung
der Nachhaltigkeit sei vorliegend der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung,
weshalb die eingetretene Insolvenz hierbei zu berücksichtigen sei. Die
streitige Biogasanlage solle nicht „im Rahmen“ eines landwirtschaftlichen
Betriebes errichtet und betrieben werden, weil es an einem primären, nicht auf
die Erzeugung von Biomasse ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten,
die beigezogenen Gerichtsakten 6 L 113/05.MZ und 3 K 444/05.MZ sowie die
Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (6 Ordner). Diese Unterlagen
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben und den angefochtenen
Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6. Februar 2006 aufheben müssen, weil
dieser Widerspruchsbescheid, der gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO im vorliegenden
Fall alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage ist, den Kläger in seinen
Rechten verletzt. Der Beklagte als Widerspruchsbehörde hätte nämlich den
Widerspruch der Beigeladenen gegen die dem Kläger erteilte immissionsschutzrechtliche
Genehmigung vom 30. November 2004 zurückweisen müssen, weil die in dem
Genehmigungsbescheid enthaltene Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der
Beigeladenen zu Recht erfolgt ist. Die Versagung des Einvernehmens zu dem
Bauvorhaben des Klägers durch die Beigeladene wäre nur dann rechtens gewesen,
wenn das Vorhaben des Klägers deshalb gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften
verstoßen würde, weil es im Außenbereich gemäß § 35 BauGB nicht zugelassen
werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall, weil hier die Voraussetzungen des
§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erfüllt sind. Bei dem Betrieb des Klägers handelt es
sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Darüber hinaus soll die streitige Biogasanlage „im Rahmen“ dieses Betriebes
verwirklicht werden. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die
ausreichende Erschließung nicht gewährleistet wäre.
Das streitige Vorhaben soll unstreitig im Außenbereich der Beigeladenen errichtet
werden. Seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich demgemäß nach § 35 BauGB. Unter welchen Voraussetzungen
die Beigeladene ihr daher grundsätzlich erforderliches Einvernehmen versagen
kann bzw. unter welchen Voraussetzungen der Beklagte ein fehlendes Einvernehmen
im Rahmen des hier durchzuführenden immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens ersetzen kann, hat das Verwaltungsgericht in seinem
Urteil im Einzelnen dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen wird. Im vorliegenden Fall ist die Ersetzung des gemeindlichen
Einvernehmens durch den Beklagten entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts indessen zu Recht erfolgt, weil das Bauvorhaben des
Klägers mit § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in Einklang steht.
Das Vorbringen der Beteiligten im Klageverfahren wie im Eilverfahren zu
der Frage, was Gegenstand des Genehmigungsantrages gewesen sei, gibt allerdings
Anlass, auf die besonderen Umstände des vorliegend zu beurteilenden
Genehmigungsverfahrens hinzuweisen, die möglicherweise zu Unklarheiten oder Fehlvorstellungen
geführt haben mögen. Dabei mag auch zu berücksichtigen sein, dass es sich bei
dem genannten § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB um eine während des
Genehmigungsverfahrens neu in Kraft getretene Vorschrift handelte, bezüglich
deren Anwendung weder eine gefestigte Verwaltungspraxis noch Vorgaben wie etwa
Verwaltungsvorschriften vorlagen, anhand derer das Maß der notwendigen
Konkretisierung des Vorhabens in den Antragsunterlagen ohne weiteres ablesbar
wäre. Hinzu kommt, dass die Gesetzesänderung – die Einfügung der neuen Nr. 6
in § 35 Abs. 1 BauGB - in das bereits eingeleitete Genehmigungsverfahren
hineinwirkte und demgemäß darauf abstellende Anpassungen des
Genehmigungsantrages durch den Kläger nach sich zog. Schließlich ist zu sehen,
dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten – beginnend schon vor der
eigentlichen Antragstellung – ein fortwährender Austausch über das Vorhaben bis
zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens stattfand, wie sich den vorliegenden
Verwaltungsvorgängen ohne weiteres entnehmen lässt. Von daher wäre es verfehlt,
die abschließende und endgültige Konkretisierung des zur Genehmigung gestellten
Vorhabens in dem ursprünglich formulierten Antrag und der seinerzeitigen
Beschreibung des Vorhabens vom September 2003 zu sehen. Maßgeblich ist allein,
welche Konkretisierung das Vorhaben durch ergänzende Angaben des Klägers im
Genehmigungsverfahren bis zu dessen Abschluss erhalten hat, weil letztlich allein
darüber der Beklagte befunden hat. Deshalb ist der zwischen den Beteiligten -
vorwiegend im Eil- und im Widerspruchsverfahren - ausgetragene Streit darüber, welche Flächen zur Produktion von
Biomasse der Kläger in seinem Antrag vom September 2003 genannt hat, ob diese
Flächen eigene Flächen sind und wie viel Biomasse allein darauf erzeugt werden
kann, für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Der Kläger hat nämlich nach der Einfügung der neuen Nr. 6 in § 35 Abs. 1
BauGB durch das Europarechtsanpassungsgesetz – EAGBau – den an der ursprünglich
geltenden Rechtslage orientierten Genehmigungsantrag an die neue Rechtslage
bezüglich § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b und Buchst. d angepasst. Diese Anpassung
des Genehmigungsantrags ist unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die neu
geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB Buchst. b
und d in dem Schreiben vom 2. September 2004 (Bl. 375 f. VA) vorgenommen
worden. Bezüglich der Anforderungen gemäß Buchst. b der Vorschrift ist
ausgeführt worden, dass die Biomasse überwiegend aus dem eigenen Betrieb des
Klägers und zwei im Einzelnen benannten nahen Betrieben kommen solle, die
insgesamt über 300 ha bewirtschaften. Bezüglich der Anforderung gemäß Buchst. d
der Vorschrift wurde angezeigt, dass anstelle „des bisher zur Genehmigung
eingereichten BHKWs mit einer elektrischen Leistung von 531 kW ein etwas kleineres
mit einer Leistung von maximal 500 kW zum Einsatz kommen wird“. Durch diese
Anpassung des Genehmigungsantrages sollte der neu in Kraft getretenen und bei
der Genehmigung zu beachtenden Regelung Rechnung getragen werden. In dieser
Form ist das Vorhaben letztlich zur Genehmigung gestellt und von dem Beklagten
auch beschieden worden. Unverändert geblieben ist danach die Konzeption,
insgesamt 16.000 t Biomasse einzusetzen. Soweit das dergestalt an die neue
Rechtslage angepasste Vorhaben von dem ursprünglichen Antrag abweicht und der
Kläger hierzu im Eil- und im Widerspruchsverfahren weitere Nachweise vorgelegt
hat, handelt es sich also nicht um ein gegenüber der Genehmigung verändertes
Vorhaben oder gar um ein aliud, das deshalb der Durchführung eines neuen
Genehmigungsverfahrens bedürfte, wie dies der Beklagte im Widerspruchsverfahren
vertreten hat. Das von dem Kläger im Verlauf des Genehmigungsverfahrens
modifizierte Vorhaben ist gemäß § 35
Abs. 1 Nr. 6 BauGB zulässig, weshalb der Beklagte seinerzeit zu Recht die
erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Ersetzung des von
der Beigeladenen verweigerten Einvernehmens erteilt hat.
Bei dem Betrieb des Klägers handelt es sich entgegen der Auffassung der
Beigeladenen um einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1
BauGB. Insoweit verwundert die Argumentation der Beigeladenen bereits vor dem
Hintergrund, dass der landwirtschaftliche Betrieb im Jahre 1991 in den
Außenbereich der Beigeladenen ausgesiedelt worden ist, was gewiss nicht ohne
Erteilung ihres Einvernehmens geschehen sein dürfte. Ob sich seitdem das
Verhältnis zwischen den von dem Betrieb bewirtschafteten Eigentumsflächen zu
den Pachtflächen maßgeblich verändert hat, bedarf in diesem Zusammenhang keiner
Klärung, weil die Überlegung, mit der die Beigeladene die Privilegierung des
klägerischen Betriebes in Zweifel zieht, nicht überzeugt. Die Beigeladene
vertritt nämlich insoweit den Standpunkt, die Tatsache, dass der Kläger seine
landwirtschaftliche Tätigkeit fast ausschließlich aus Pachtland ausübe, spreche
dagegen, die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
geforderte Nachhaltigkeit zu bejahen. Bei dieser Argumentation lässt die
Beigeladene allerdings außer Acht, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner
Rechtsprechung (Urteil vom 3. November 1972, BVerwGE 140, S. 138 ff.; Urteil
vom 3. Februar 1989, BauR 1989, 182 f.) keineswegs eine starre Regel
dahingehend aufgestellt hat, ein privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb
liege dann nicht vor, wenn er weitestgehend auf Pachtflächen geführt werde. Das
Bundesverwaltungsgericht hat lediglich ausgesprochen, dass in aller Regel
eine landwirtschaftliche Betätigung, die ausschließlich oder weit überwiegend
auf fremden Grund und Boden verwirklicht wird, nicht den Voraussetzungen für
eine Privilegierung i.S. des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt. So führt es in
seinem Urteil vom 3. November 1972 (a.a.O.) zwar aus:
„Der Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gebietet, wenn er
sein planungsrechtliches Ziel verwirklichen soll, dass nicht jede auch nur
kurzfristige land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit die Zulassung von Bauten
im Außenbereich rechtfertigen kann. Das entspricht dem Begriff des – zumal
land- oder forstwirtschaftlichen – Betriebs im Allgemeinen, es gilt aber erst
recht dann, wenn im Zusammenhang mit § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Frage steht, ob
zugunsten einer land- oder forstwirtschaftlichen Betätigung dauerhafte Bauten
errichtet werden dürfen“.
Hieraus leitet das Bundesverwaltungsgericht ab, dass das Merkmal der
Nachhaltigkeit erfüllt sein muss, es sich also um einen dauerhaften Betrieb
handeln muss. Dabei ist jedoch zu sehen, dass die genannte Entscheidung wie
auch die ansonsten ergangenen einschlägigen höchst- und obergerichtlichen
Entscheidungen vorwiegend im Zusammenhang mit der Errichtung von Wohnbauten im
Außenbereich stehen. In derartigen Fällen stellt sich die Problematik der
Nachhaltigkeit in ganz anderer Weise. Dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1
Nr. 1 BauGB ist nämlich nicht genügt, wenn über eine lediglich kurzfristige
landwirtschaftliche Tätigkeit ein dauerhaftes Gebäude im Außenbereich
ermöglicht wird, das auch dann im Außenbereich fortbesteht und die Gefahr einer
nicht privilegierten Umnutzung in sich birgt, wenn der nicht nachhaltige, also
nicht ernsthaft betriebene Betrieb nicht mehr existiert. Abgesehen von dieser
Intention des Bundesverwaltungsgerichts, die bei der Anwendung der in seiner
Rechtsprechung niedergelegten Maßstäbe an den jeweils zu beurteilenden Betrieb
nicht außer Acht gelassen werden kann, verkennt die Beigeladene aber auch, dass
in Bezug auf die prüfende Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung dem
Umstand, ob dies auf Eigentumsflächen erfolgt, nicht gleichsam die Bedeutung
einer Tatbestandsvoraussetzung, sondern allenfalls indizielle Bedeutung
beizumessen ist (so BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989, a.a.O.). Mithin sind
auch Ausnahmefälle denkbar, in denen § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB selbst dann nicht
ohne weiteres ausscheidet, wenn sich der Antragsteller für das Vorhandensein
eines Betriebes einzig auf gepachteten Grund und Boden beruft (BVerwG, Urteil
vom 3. November 1972, a.a.O., S. 144). Somit ist es keinesfalls so, dass nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich oder zumindest
vorrangig die Privilegierung daraus abzuleiten wäre, dass der Landwirt seine
Tätigkeit überwiegend auf eigenen Flächen ausübt. Ob es sich im konkreten Fall
tatsächlich um eine beständige und auf Dauer angelegte wirtschaftliche
Betätigung handelt, ist anhand verschiedener, von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung entwickelter Merkmale zu beurteilen, denen indizielle
Bedeutung zukommt (vgl. auch Urteil des Senats vom 21. März 2002, BauR 2002,
1213).
Im vorliegenden Fall bestehen hinreichende Indizien dafür, dass der
Kläger einen dauerhaften landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreibt. Dabei ist zunächst zu
sehen, dass es sich um einen bereits von dem Vater des Klägers geführten
Betrieb handelt, den der Kläger 1987 übernommen hat und der von ihm im
Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bereits
seit fast 20 Jahren fortgeführt worden war. Dabei hat der Kläger, wie sich aus
der gutachterlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom
26. Oktober 2000 (Bl. 621 VA) ergibt, den ursprünglich relativ kleinen
elterlichen Gemischtbetrieb (Acker-, Wein- und Obstbau) zu einem flächenstarken
Marktfruchtanbauunternehmen entwickelt, in dem schwerpunktmäßig Getreide
(Weizen, Triticale) und Zuckerrüben angebaut werden. Diese Einschätzung, dass
es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, hat die
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in einer weiteren Stellungnahme vom 4.
November 2004 (Bl. 661 VA) noch einmal ausdrücklich bestätigt. Des Weiteren ist
der Kläger ausgebildeter Landwirt und Winzermeister. Deshalb kann es keinem
Zweifel unterliegen, dass es sich hier um einen – in der Generationenfolge –
langjährig und ernsthaft geführten Betrieb handelt, der von dem Kläger zudem deutlich
ausgeweitet worden ist.
Der Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes i.S. von § 35 Abs. 1
Nr. 1 BauGB steht auch nicht der von der Beigeladenen besonders hervorgehobene
Umstand entgegen, dass der Kläger während des erstinstanzlichen Verfahrens
– im November 2006 – insolvent geworden ist. Dabei muss in diesem
Zusammenhang nicht der Frage nachgegangen werden, ob diese Insolvenz erst durch
die Verzögerung der Verwirklichung des Vorhabens hervorgerufen worden ist, die ihre
Ursache in den gerichtlichen Streitigkeiten hierüber hat, wie der Kläger
vorträgt und welche rechtlichen Schlussfolgerungen daraus zu ziehen wären. Der landwirtschaftliche Betrieb wird nämlich
ungeachtet der Insolvenz von dem Insolvenzverwalter fortgeführt, wie dieser in
der mündlichen Verhandlung dem Senat auf Befragen noch einmal ausdrücklich
bestätigt hat. Angesichts dessen sieht der Senat keine Anhaltspunkte, die die
Schlussfolgerung rechtfertigen könnten, der hier in Rede stehende Betrieb sei nicht
dauerhaft, weshalb auch nicht der Frage nachzugehen ist, auf welchen
maßgeblichen Zeitpunkt bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um einen
dauerhaften Betrieb handelt, abzustellen ist, worüber die Beteiligten ebenfalls
streiten.
Das streitige Vorhaben soll auch „im Rahmen“ dieses landwirtschaftlichen
Betriebes verwirklicht werden. Insoweit folgt der Senat nicht der Auffassung
des Verwaltungsgerichts, die von dem Beklagten und der Beigeladenen im
Berufungsverfahren ebenfalls vertreten wird, der Kläger betreibe lediglich
einen „Biomasse-Betrieb“ und es ermangele deshalb eines „landwirtschaftlichen
Basisbetriebs“, der aber vorliegend gegeben sein müsse, damit das Vorhaben
gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich
zugelassen werden könne, weil er beabsichtige, die gesamte landwirtschaftliche
Erzeugung seines Betriebes als Biomasse der geplanten Biogasanlage zuzuführen.
Diese Überlegungen knüpfen, wie das sowohl in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts als auch in den Ausführungen des Beklagten und der Beigeladenen
zum Ausdruck kommt, an den Begriff des
„Dienens“ i.S. des von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und die hierzu in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze an und
schlagen außerdem die Produktion der Biomasse im Sinne eines gedanklichen
Konstruktes eines „Biomassebetriebes“ dem eigentlichen Bauvorhaben - der
Biogasanlage - zu, was weder in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB noch in der
Kommentarliteratur hierzu eine Stütze findet, auf die sich die vorstehend
geschilderte Auffassung indessen stützt. Schon der gedankliche Ansatz,
gleichsam uneingeschränkt auf die bezüglich des „Dienens“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1
BauGB sowie bezüglich der von landwirtschaftlicher Nutzung mitgezogenen
Nutzungen von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien auch bezüglich der für
Biogasanlagen geltenden Anforderung zurückzugreifen, wonach die Biogasanlage
„im Rahmen“ eines landwirtschaftlichen Betriebes verwirklicht werden soll, wird
der Intention des Gesetzgebers bei der Neuschaffung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
nicht gerecht. Biogasanlagen waren zwar auch in der Vergangenheit im
Außenbereich zulässig, soweit sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienten
oder als nichtlandwirtschaftliche Nutzung von der landwirtschaftlichen Nutzung
mitgezogen wurden. Diese Rechtslage trug aber nach der Auffassung der
Bundesregierung, wie sie in der Begründung des Gesetzentwurfes vom 17. Dezember
2003 (BT-Drucks. 15/2250, S. 54 f.) zum Ausdruck kommt, den Bedürfnissen der
Praxis nicht hinreichend Rechnung. Deshalb war es das gesetzgeberische Motiv
für die Neuschaffung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, die Zulässigkeit dieser
Anlage im Außenbereich wesentlich zu erweitern und zwar über die Möglichkeiten
hinaus, die § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hierfür eröffnete. Dies sollte den
Strukturwandel in der Landwirtschaft fördern (vgl. Berliner Kommentar zum
BauGB, 3. Aufl., § 35 BauGB Rdnr. 52; Söfker in
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 35 BauGB, Rdnr. 59; Krautzberger in
Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., Rdnr. 38a). Deshalb kann bei bei
der Klärung, was der Gesetzgeber mit den Worten „im Rahmen eines Betriebes“
regeln wollte, nicht uneingeschränkt auf die Kriterien zurückgegriffen werden,
die die Rechtsprechung zu dem Begriff des „Dienens“ entwickelt hat. Vielmehr
muss der gesetzgeberischen Intention, die Möglichkeiten für die Zulassung
derartiger Anlagen zu erweitern, Rechnung getragen werden. Angesichts dessen
können auch die Ausführungen in der Kommentierung von Söfker (a.a.O., Rdnr. 59
b), wonach in Bezug auf den „Basisbetrieb“ (Betrieb, in dem die Biomasseanlage
betrieben werden soll) die Merkmale der „dienenden Funktion“ des Vorhabens in
Fällen des landwirtschaftlichen Betriebes i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
entsprechend angewandt werden können, worauf sich das Verwaltungsgericht in
seinem Urteil ausdrücklich stützt, nicht dergestalt verstanden werden, dass die
bezüglich des „Dienens“ entwickelten Kriterien gleichsam 1:1 auf das Verhältnis
von der Biogasanlage zu dem Basisbetrieb übertragen werden könnten. Das gilt
auch für die Überlegungen des Verwaltungsgerichts wie des Beklagten und der
Beigeladenen, ob die landwirtschaftliche Betätigung des Klägers noch den
Schwerpunkt des Betriebes darstelle, dem sich die Biogasanlage unterordne, oder
die Biogasanlage als gewerblicher Betriebsteil den Gesamtbetrieb derart präge,
dass der landwirtschaftliche Charakter verloren gehe und der klägerische
Betrieb dadurch den Charakter eines „Biomassebetriebes“ annehme. Gerade die
Problematik des rentablen Betriebes von Biomasseanlagen bei kleineren
landwirtschaftlichen Betrieben ist nämlich von dem Gesetzgeber gesehen worden,
bei denen im Verhältnis zum Umfang der von ihnen betriebenen Landwirtschaft und
ihres eigenen Strombedarfs auch nur kleinere und damit weniger rentable Vorhaben
zur Nutzung von Biomasse nach der bisherigen Rechtslage genehmigungsfähig waren,
was aber den Bedürfnissen der Praxis nicht hinreichend Rechnung trug (Berliner
Kommentar zum BauGB, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat also ersichtlich von dem
Grundsatz Abstand nehmen wollen, eine Biogasanlage müsse sich in dem Maße der
landwirtschaftlichen Betätigung unterordnen, wie dies bezüglich des „Dienens“
i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gefordert wird. Das gleichermaßen verfolgte
Ziel, keine „Biogasfabriken“ im Außenbereich entstehen zu lassen, hat der
Gesetzgeber deshalb nicht unter Rückgriff auf das Kriterium der Unterordnung im
Sinne des „Dienens“ verfolgt, sondern durch die Beschränkung der maximalen
elektrischen Leistung durch die Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d BauGB.
Die Überlegungen des Verwaltungsgerichts, ob die Biogasanlage gegenüber
dem landwirtschaftlichen Basisbetrieb den Schwerpunkt des Gesamtbetriebes
darstelle, erscheinen zudem vor dem Hintergrund der Regelung in § 35 Abs. 1 Nr.
6 Buchst. b) BauGB problematisch, der gerade auch eine Kooperation naher
landwirtschaftlicher Betriebe zur Erzeugung der benötigten Biomasse ermöglicht.
Die Forderung einer strengen Unterordnung der Biogasanlage unter den
„Basisbetrieb“, in dessen Rahmen sie verwirklicht werden soll, würde im Fall
einer derartigen Kooperation verschiedener naher Betriebe im Ergebnis darauf
hinauslaufen, dass losgelöst von den jeweiligen günstigen oder ungünstigen
betrieblichen Gegebenheiten und sonstigen Standortbedingungen die Biogasanlage
nur bei demjenigen Kooperationspartner genehmigt werden könnte, der einen so
großen „Basisbetrieb“ führt, dass sich die Biogasanlage demgegenüber
unterordnet. Eine derartige Vorstellung des Gesetzgebers ist der Kommentierung
der Vorschrift indes nicht zu entnehmen.
Auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, im vorliegenden Fall werde nach
der Verwirklichung der Biogasanlage gar kein landwirtschaftlicher
„Basisbetrieb“ mehr vorliegen, in dessen Rahmen die Biogasanlage betrieben
werde, weil hierdurch der Gesamtbetrieb einen nicht landwirtschaftlichen
Charakter annehme, erweisen sich nicht als schlüssig. Das Verwaltungsgericht
wie auch der Beklagte und die Beigeladene stellen nämlich im Kern darauf ab,
der Betrieb sei, weil die gesamten landwirtschaftlichen Flächen des Klägers zur
Erzeugung von Biomasse eingesetzt werden sollen, insgesamt – zusammen mit der
Biogasanlage – ausschließlich auf die Erzeugung und Verwertung von Biomasse
ausgerichtet, wodurch hier ein landwirtschaftsfremder „Biomassebetrieb“
entstehe. Damit fehle es aber dann aber an einem landwirtschaftlichen Betrieb
i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, „in dessen Rahmen“ die streitige Biogasanlage
verwirklicht werden solle. Dem folgt der Senat nicht.
Es ist nämlich zu trennen zwischen der Biogasanlage einerseits und der
landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers andererseits. Gegenstand des
Genehmigungsverfahrens wie auch des Verwaltungsstreitverfahrens ist zunächst
einmal allein die von dem Kläger geplante Biogasanlage. Den Begriff des
„Biomassebetriebes“ kennt das Gesetz nicht. Es stellt vielmehr darauf ab, ob
ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Den Begriff der Landwirtschaft hat
der Gesetzgeber in § 201 BauGB definiert. Daraus lassen sich bestimmte
Grundmerkmale entnehmen. Das sind die planmäßige und eigenverantwortliche
Bewirtschaftung des Bodens sowie die unmittelbare Bodenertragsnutzung (vgl.
Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 201 BauGB Rdnr. 11). Zu dieser unmittelbaren
Bodenertragsnutzung ist auch die Gewinnung von Biomasse zu zählen, die der
Kläger beabsichtigt (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Oktober 2001 – 8 A
10125/01.OVG -, RdL 2003, 295 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
8.August 2006 in juris). Das stellt auch das Verwaltungsgericht in seinem
Urteil (S. 14 UA) nicht in Abrede. Diesen Charakter als Landwirtschaft i.S. des
§ 201 BauGB verliert eine derartige Bodenertragsnutzung nicht dadurch, dass die
gesamte Bodenertragsnutzung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf die
Erzeugung von Biomasse ausgerichtet ist. Auch einem Landwirt, der seinen
gesamten landwirtschaftlichen Betrieb auf die Erzeugung von Biomasse und deren
Ablieferung in eine – fremde – Biogasanlage oder in eine Anlage zur Erzeugung
von Biokraftstoffen umstellt, kann nicht abgesprochen werden, dass er einen
landwirtschaftlichen Betrieb i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB führt. Gerade vor
dem Hintergrund der Überlegungen des Gesetzgebers, einen Strukturwandel in der
Landwirtschaft positiv zu begleiten und den Landwirten zusätzliche oder andere,
bessere Einnahmemöglichkeiten zu eröffnen, wäre eine gegenteilige Auffassung
verfehlt. Die Einordnung eines Betriebes als landwirtschaftlichen Betrieb gemäß
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann also nicht daran geknüpft sein, dass ein
derartiger Betrieb zu einem wie auch immer festzulegenden Anteil außer Biomasse
auch andere landwirtschaftliche Produkte erzeugt. Somit verliert eine
Bodenertragsnutzung ihren landwirtschaftlichen Charakter nicht dadurch, dass
sie nicht auf die Erzeugung von Lebensmitteln, sondern auf die Verwertung der
im Betrieb erzeugten Produkte zur Biogas- oder Biokraftstoffherstellung
ausgerichtet ist. An dieser die Voraussetzungen des § 201 BauGB grundsätzlich erfüllenden,
auf die Erzeugung von Biomasse ausgerichteten landwirtschaftlichen Betätigung
ändert sich rechtlich aber auch nichts dadurch, dass eine Biogasanlage, wie
hier, in einem solchen Betrieb verwirklicht werden soll, der auschließlich
Biomasse produziert. Hierdurch entsteht aus dem bisherigen und nach wie vor
fortbestehenden landwirtschaftlichen Betriebsteil und der neu hinzukommenden
Biogasanlage keineswegs ein neuartiger, der Landwirtschaft nicht mehr
zuzuordnender Gesamtbetrieb im Sinne eines „Biomassebetriebes“. Vielmehr liegen
nach wie vor zwei Betriebsteile vor, die gesondert zu betrachten sind und von
denen der fortbestehende landwirtschaftliche Teilbetrieb den
landwirtschaftlichen Charakter nicht dadurch verliert, dass er auf die
Erzeugung von Biomasse für die – eigene - Biogasanlage ausgerichtet ist. Ebenso
wie ein ausschließlich für eine fremde Biogasanlage Biomasse produzierender
landwirtschaftlicher Betrieb wird ein Betrieb, wie ihn der Kläger beabsichtigt,
durch die ausschließliche Erzeugung von Biomasse nicht dergestalt
landwirtschaftsfremd geprägt, dass er nicht mehr als landwirtschaftlicher
Betrieb abgesehen werden könnte. Soweit hier die Erzeugung von Biogas
stattfindet, indem die Biomasse einer Umwandlung in Biogas unterzogen wird,
stellt dies letztlich nichts anderes als eine Veredelung von Bodenprodukten der
Landwirtschaft dar, wie sie auch bei der Vergärung von Most zu Wein oder
Vergärung von Gras zu Silage vorkommt. Dabei ist es unerheblich, dass der
eigentliche Grundstoff, die Biomasse, nicht erhalten bleibt, sondern in Form
des Biogases ein Stoff in einem anderen Aggregatzustand entsteht (vgl. OVG RP,
Urteil vom 24. Oktober 2001, a.a.O.; OVG SH, Beschluss vom 8. August 2006,
a.a.O.).
Der Zielsetzung rein gewerbliche Biogasanlagen oder „Biogasfabriken“ im
Außenbereich zu verhindern, hat der Gesetzgeber durch die Regelungen in
§ 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a und d BauGB bereits Rechnung getragen. Danach
muss die Biogasanlage in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem
landwirtschaftlichen Betrieb stehen, was hier zwischen den Beteiligten nicht
streitig und nach den vorliegenden Unterlagen auch gegeben ist. Darüber hinaus
ist die insgesamt zulässige elektrische Leistung der Biogasanlage durch den
Gesetzgeber begrenzt worden, worauf der Kläger, wie oben ebenfalls bereits
dargelegt worden ist, durch eine entsprechende Anpassung seines
Genehmigungsantrages reagiert hat. Das Ziel, unerwünschte Fehlentwicklungen zu
verhindern, erfordert deshalb nicht das Vorhandensein eines nicht Biomasse
erzeugenden landwirtschaftlichen Betriebsteiles.
Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen erfüllt das
Vorhaben auch die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BauGB. Danach
ist ein derartiges Vorhaben nur dann zulässig, wenn die Biomasse überwiegend
aus dem Betrieb, in dem die Biogasanlage errichtet werden soll, oder
überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben
stammt. Hierüber ist von den Beteiligten bereits im Eilverfahren
gestritten worden. Allerdings ist diese
Auseinandersetzung, wie bereits ausgeführt, von unzutreffenden Annahmen
ausgehend, nämlich gestützt auf die ursprüngliche Betriebsbeschreibung bei der
Antragstellung, geführt worden. Maßgeblich ist indessen allein, ob das
Vorhaben, wie es im Genehmigungsverfahren weiter konkretisiert und letztlich
zur Genehmigung gestellt worden ist, diese Voraussetzung erfüllt. Das ist zu
bejahen. Nach dem bereits genannten Schreiben vom 2. September 2004 (Bl. 375
VA) soll die Biomasse zur Erfüllung der Anforderung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB
in drei Betrieben produziert werden, die über 300 ha landwirtschaftliche
Nutzfläche bewirtschaften. Insgesamt sollen in die Biogasanlage 16.000 t
Biomasse eingebracht werden, weshalb den gesetzlichen Anforderungen genügt ist,
wenn über 8.000 t Biomasse aus dem klägerischen Betrieb und den mit ihm
kooperierenden nahen landwirtschaftlichen Betrieben in die Biogasanlage
eingebracht werden. Vor diesem Hintergrund bedarf der zwischen den Beteiligten
schwebende Streit, wie viel Biomasse pro Hektar und Jahr erzeugt werden kann
und unter welchen besonderen Voraussetzungen ein größerer Ertrag als 50 t pro
Hektar und Jahr möglich ist, keiner weiteren Klärung, weil auch der
Sachverständige K… in seinem Gutachten vom 18. Februar 2005, auf das sich die
Beigeladene ausdrücklich stützt, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die
Mindestanbaufläche für die Erzielung eines 51%igen Anteils an der
Gesamtinputmenge von 16.000 t ca. 163 ha betrage. Die aus dem vorgenannten
Schreiben vom 2. September 2004 ersichtliche Nutzfläche der darin genannten
benachbarten Betriebe zuzüglich der von dem Kläger bewirtschafteten landwirtschaftlichen
Flächen in der Größe von ca. 50 ha machen insgesamt ca. 310 ha aus, sodass es
grundsätzlich möglich erscheint, durch diese drei landwirtschaftlichen Betriebe
die gesetzlichen Anforderungen zu
erfüllen. Bei den benannten weiteren Betrieben handelt es sich darüber hinaus
um Betriebe aus Ingelheim, die demgemäß in einer solchen Entfernung liegen,
dass sie als „nahe Betriebe“ im Sinne der Vorschrift verstanden werden können
(vgl. hierzu OVG SH, Urteil vom 8. August 2006, a.a.O., wonach solche Betriebe
bis zu 10 km von der Anlage entfernt liegen können).
Dass hiernach die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6. b BauGB erfüllt
sind, hat auch der Beklagte angenommen, wie aus dem handschriftlichen Vermerk
auf dem vorgenannten Schreiben ersichtlich ist. Diese Einschätzung hat er noch
im Januar 2006 vertreten, wie sich aus dem Vermerk vom 12. Januar 2006 (Bl. 55
Widerspruchsakte) ergibt. Soweit er im gerichtlichen Verfahren hierzu
nunmehr eine andere Auffassung
vertritt, beruht das auf ersichtlich überzogenen – nachträglich von ihm aufgestellten - Anforderungen
an einen solchen Genehmigungsantrag. So dürfte die Forderung nach bei der
Antragstellung bereits fest abgeschlossenen Verträgen mit den kooperierenden
nahen Betrieben, nach der konkreten Benennung jeder einzelnen Parzelle, die zur
Produktion von Biomasse eingesetzt werden soll, und möglichst noch der
Festlegung der darauf – dauerhaft
– zu ziehenden Früchte, die der Erzeugung der Biomasse dienen sollen, an der
auch in einem solchen Genehmigungsverfahren zu beachtenden Lebenswirklichkeit
vorbeigehen. Allerdings ist zu sehen, dass der Gesetzgeber eine weitere
Konkretisierung, wann die Erfüllung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 b
BauGB von dem Antragsteller hinreichend dargetan ist, nicht vorgenommen hat,
und dass auch, soweit ersichtlich, keine Verwaltungsvorschriften existieren,
welche diesbezüglichen Antragsunterlagen mit dem Genehmigungsantrag hierzu
einzureichen wären. Im vorliegenden Fall hat, wie sich aus den Verwaltungsakten
ergibt, eine kontinuierliche Abstimmung zwischen dem Kläger und dem Beklagten
auch über diese Frage stattgefunden, als deren Ergebnis festzuhalten ist, dass
aus der Sicht des Beklagten die Frage als geklärt angesehen werden konnte. Mehr
ist in diesem Zusammenhang allerdings auch nicht zu leisten, wie sich
Anhaltspunkte hierfür der Kommentarliteratur entnehmen lassen. Danach ist
erforderlich eine Prognose darüber, dass die Erfüllung der Voraussetzung des §
35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB - der überwiegenden Verwendung von Biomasse aus dem
eigenen bzw. einem eigenen und nahen Betrieben in der zur Genehmigung stehenden
Biomasseanlage für die voraussichtliche Dauer des Betriebes - anzunehmen ist,
wobei mögliche Produktionsschwankungen und dergleichen zu berücksichtigen sein
können (vgl. Söfker, a.a.O., Rdnr. 59 d). Eine derartige Prognose hat der
Beklagte hier indessen aufgestellt und ist dabei zu einem positiven Ergebnis
gelangt. Das genügte.
Dass der Kläger im Verlaufe des Widerspruchs- und des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens zur Untermauerung dieser Prognose seinerseits weitere Unterlagen
vorgelegt hat, bedeutet nicht, dass dadurch nunmehr ein neuer Antrag vorläge,
über den erst noch zu befinden wäre. Vor diesem Hintergrund ist es letztlich
auch unerheblich, ob die hiernach benötigte Biomasse aus den in dem
Genehmigungsantrag ursprünglich benannten landwirtschaftlichen Produkten oder
aus anderen gleichermaßen geeigneten und in den genannten Betrieben angebauten
Produkten erzeugt werden kann. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen
Verhandlung klargestellt, dass die Biomasse auch aus anderen
landwirtschaftlichen Produkten erzeugt werden kann, ohne dass dies Auswirkungen
in technischer Hinsicht auf die zur Genehmigung gestellte Anlage hat. Deshalb
wird die streitige Anlage auch nicht dadurch zu einer anderen Anlage, dass insoweit
möglicherweise statt der ursprünglich genannten Triticale mit Untersaat etwa
Mais oder ein anderes landwirtschaftliches Produkt verwertet würde. Maßgeblich
ist allein, dass es sich um landwirtschaftliche Produkte handelt, die in den
Betrieben produziert werden, die hier zu kooperieren beabsichtigen, und dass
die so erzeugte Biomasse mindestens 51 % der Gesamtinputmenge ausmacht, auf die
die Anlage ausgerichtet ist. Ob die von dem Beklagten vorgenommene positive
Prognose bei dem Betrieb der zu genehmigenden Anlage auch tatsächlich umgesetzt
wird, ist dann eine Frage der nachträglichen Kontrolle durch den Beklagten. Das
Bemühen, diese Kontrolle zu erleichtern und Fehlverhalten bei der Erfüllung der
Voraussetzung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB möglichst von vornherein zu
verhindern, darf allerdings nicht dazu führen, an die Antragstellung überzogene
Anforderungen zu stellen.
Schließlich steht dem Vorhaben auch nicht entgegen, dass gemäß § 35 Abs.
1 BauGB ein derartiges Vorhaben nur dann zulässig ist, wenn die ausreichende
Erschließung gesichert ist. Anders als die Erschließungsanforderung in Gebieten
mit qualifizierten Bebauungsplänen sowie im nichtbeplanten Innenbereich
verlangt § 35 Abs. 1 BauGB nur eine ausreichende Erschließung. An die
gesicherte Erschließung sind damit geringere Anforderungen zu stellen. Die
ausreichende Erschließung richtet sich nach den jeweiligen Vorhaben, den sich
daraus ergebenden Anforderungen an die Erschließung und den örtlichen
Gegebenheiten. Mit dem Erfordernis einer ausreichenden Erschließung soll
insgesamt berücksichtigt werden, dass ein Mindestmaß an Zugänglichkeit der
Grundstücke für Kraftfahrzeuge, und zwar nicht nur des Nutzers des
privilegierten Betriebes, sondern auch für öffentlichen Zwecken dienende
Fahrzeuge, wie z.B. der Feuerwehr und der Entsorgung erfüllt wird, und weiter,
dass der Gemeinde nicht als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessene
Erschließungsmaßnahmen aufgedrängt werden. Andererseits muss berücksichtigt
werden, dass die Zulassung von privilegierten Vorhaben nicht an übertriebenen
Anforderungen an die Erschließung scheitern darf (Söfker, a.a.O., Rdnr. 69
m.w.N.).
Im vorliegenden Fall soll die streitige Biogasanlage im unmittelbaren
Anschluss an die Hofstelle des Klägers verwirklicht werden, die ihrerseits über
eine ca. 80 m lange Teilstrecke eines Wirtschaftsweges an die Ortslage der
Beigeladenen angebunden ist. Soweit die Beigeladene – im Gegensatz zu dem
Beklagten – die ausreichende Erschließung nicht als gesichert ansieht, stützt
sie sich lediglich darauf, dass die Benutzung des vorgenannten Wirtschaftsweges
durch ein Verkehrsschild, dessen Aufstellung letztlich ungeklärt geblieben ist,
auf Fahrzeuge bis maximal 5,5 t beschränkt ist. Wie die Landwirtschaftskammer
in ihrem Schreiben vom 2. November 2005 im Widerspruchsverfahren (Bl. 33 f.
Widerspruchsakte) ausgeführt hat, finden sich auch anderswo derartige alte und
durch die Entwicklung in der Landwirtschaft längst überholte Schilder, die
indessen die Nutzung der Wirtschaftswege mit heute üblichen
landwirtschaftlichen Maschinen und der üblichen Zuladung nicht hindern können,
weil die Eigentümer der hierdurch erschlossenen landwirtschaftlichen
Grundstücke die Wege nutzen müssen, um zu ihren Feldern zu gelangen. Darüber
hinaus ist gerichtsbekannt, dass heute übliche Zugmaschinen mit Anhängern und
Zuladung durchweg ein Mehrfaches des nach dem Schild zulässigen Höchstgewichtes
haben. Schließlich fährt der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung
unwidersprochen vorgetragen hat, mit entsprechend großen Maschinen bereits
derzeit über den Wirtschaftsweg zu seinem ausgesiedelten landwirtschaftlichen
Betrieb und nutzen auch andere Landwirte diesen Weg mit vergleichbaren
landwirtschaftlichen Maschinen, ohne
dass die Beigeladene hiergegen einschreiten würde. Des Weiteren hat der Kläger
dargelegt, dass die Biomasse, soweit er sie nicht im eigenen Betrieb selbst erzeugt,
keineswegs mit größeren Transportern zu der Biogasanlage angefahren werden
soll, als er sie in seinem Betrieb schon derzeit nutzt. Dass dies nicht möglich
sei, sondern dass größere Transporter erforderlich würden, hat die Beigeladene
nicht vorgetragen. Ebenfalls hat sie nicht substantiiert dargelegt, dass als
Folge der Genehmigung des Vorhabens auf sie unangemessene
Erschließungsmaßnahmen zukämen. Angesichts dessen sieht der Senat keinen Anlass
für Zweifel an der Einschätzung des Beklagten wie auch der
Landwirtschaftskammer, dass die ausreichende Erschließung des Vorhabens gesichert
ist.
Nach alledem war der Widerspruchsbescheid des Beklagten aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen
der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß §
132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil bislang eine höchstrichterliche Klärung
der Frage aussteht, unter welchen Voraussetzungen eine Biogasanlage „im Rahmen“
eine landwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB betrieben
wird.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil
steht den Beteiligten die Revision
an das Bundesverwaltungsgericht zu.
Die Revision ist bei
dem Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, E-Mail-Adresse: gbk.ovg@ovg.jm.rlp.de,
innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in
elektronischer Form einzulegen.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt,
die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr vom
22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 36, BS 320-1) in der jeweils geltenden
Fassung entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht (E‑Mail)
zu übermitteln ist.
Die Revisionsfrist
ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht
schriftlich oder in
elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den
elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim
Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091)eingelegt wird. Die
Revision muss das angefochtene Urteil angeben.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem
Bundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig/Postfach 10 08 54,
04008 Leipzig) schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die
Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte
Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen
bezeichnen, die den Mangel ergeben.
Die Einlegung und die
Begründung der Revision müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer
an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der
zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
gez. Zimmer gez. Kappes-Olzien gez. Schneider
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes
wird für das Berufungsverfahren auf 60.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKGK).
gez. Zimmer gez. Kappes-Olzien gez. Schneider