Direkt zum Inhalt

Beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission für die sog. Frühjahrs-Novelle des EEG 2021 und für die Anschlussregelung für Güllekleinanlagen

Die Europäische Kommission hat am Donnerstag, den 9. Dezember 2021, die wesentlichen Inhalte der sog. Frühjahrs-Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 beihilferechtlich genehmigt. Dazu zählen insbesondere

  • die Anhebung der Ausschreibungsmengen für Wind an Land und Solaranlagen für das Jahr 2022,
  • die Möglichkeit der finanziellen Beteiligung von Kommunen bei Freiflächenanlagen,
  • verschiedene Verfahrensvereinfachungen bei den Ausschreibungen für Solaranlagen,
  • eine Übergangsregelung zur verlängerten Nutzbarkeit sog. Stilllegungsnachweise zur Übertragung der EEG-Förderung bei vorzeitiger Stilllegung von Biomethananlagen,
  • die Änderung des Ausschreibungsdesigns für Biomethananlagen im Dezember 2021 sowie
  • den Flexibilitätszuschlag für bestehende Biogasanlagen.

Diese Änderungen des EEG 2021 finden somit nun Anwendung.

Darüber hinaus hat die EU-Kommission auch die inzwischen in der Novelle der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) umgesetzte Anschlussförderung für Güllekleinanlagen (§ 88b EEG iVm §§ 12a bis 12g EEV) genehmigt.

Weiterhin gab die EU-Kommission bekannt, dass einzelne Regelungen des EEG 2021 nicht mit europäischem Beihilferecht vereinbar seien und daher auch zukünftig keine Anwendung finden. Davon betroffen sind:

  • die Anschlussförderungen für die Verstromung von Altholz und Grubengas (§§ 101 und 102 EEG 2021) sowie
  • die vorgesehene Erhöhung der Förderung für bestehende kleine Wasserkraftanlagen um 3ct/kWh (§ 100 Abs. 7 EEG 2021).

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi).

erstellt am