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Änderungen zur Verfahrensordnung

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Am 12. Dezember 2007 genehmigte das Bundeministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zwei Änderungen zur Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG. Die Änderungen sind redaktionellen bzw. klarstellenden Charakters. Die Formulierung von § 26 Abs. 2 war hinsichtlich der Frage missverständlich, ob die Akkreditierung bei der Clearingstelle EEG die Pflicht des Verbandes oder der Interessengruppe zur Ernennung eines Beisitzers in dem Fall nach sich zieht, dass eine Partei den Verband in Rahmen eines Votumsverfahrens benennt. Die Änderung des Wortlauts des § 26 Abs. 2 soll hier klarstellen, dass diese Pflicht nicht entsteht:

Jede Partei kann eine im Anhang, Teil A, genannte Interessengruppe auswählen, die eine nichtständige Beisitzerin oder einen nichtständigen Beisitzer stellen soll. Eine Verpflichtung der Interessengruppen, eine nichtständige Beisitzerin oder einen nichtständigen Beisitzer zu ernennen, ist hiermit nicht verbunden. Das Wahlrecht nach Satz 1 kann wiederholt ausgeübt werden. Kommt es nicht zur Ernennung der einen Seite, wird auch von der anderen Seite keine Beisitzerin und kein Beisitzer hinzugezogen.

Weiterhin wurde § 8 Abs. 3 redaktionell angepasst.

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