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Vergütungsvoraussetzungen für Strom aus EEG - Anlagen mit einer Leistung von über 100 Kilowatt

Der Autor befasst sich in seinem Beitrag mit der Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 6 Nr. 1 EEG 2009 (§ 6 Abs. 1 EEG 2012), die zusätzlich zu den vom Netzbetreiber definierten technischen Anschlussbedingungen erfüllt sein müssen. Gefordert seien Einrichtungen, mit denen der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und die Ist-Einspeisung abrufen kann. Die einzusetzenden Techniken würden regelmäßig über die Netzanschlussbedingungen des jeweiligen Netzbetreibers gemäß § 7 Abs. 2 EEG 2009/2012 definiert.

Anschließend geht der Autor auf das Urteil des Langerichts Berlin vom 14.03.2012 (22 O 352/11) ein. Ausgangspunkt war in diesem Rechtsstreit die Nichtzahlung der Vergütung durch den Netzbetreiber in Anwendung des § 16 Abs. 6 EEG 2009 (§ 17 Abs. 1 EEG 2012). Das Gericht verneinte den Anspruch des Anlagenbetreibers auf Zahlung der Vergütung, da dieser u.a. nicht die gesetzliche Anforderung des § 6 Nr. 1 lit b EEG 2009 eingehalten habe. Die Erkenntnisse dieses Urteils gelten nach Auffassung des Autors nicht nur für § 6 Nr. 1 lit. b EEG 2009, sondern ebenfalls für die Nachfolgeregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012. Deshalb gibt er abschließend einen Überblick über die praktischen Konsequenzen, die sich bei Zugrundelegung der Ausführungen des Urteils ergeben. Hierbei geht er u.a. auf die einzelnen Energieträger, die Zugriffsmöglichkeit des Netzbetreibers oder von Dritten auf die Anlage im Rahmen der Direktvermarktung ein und erörtert die Auswirkungen bei fehlender Vorhaltung der technischen Einrichtung auf die Vergütung und den Ausgleichmechanismus gem. § 34 ff. EEG 2012.

Bemerkungen

Bezüglich einzusetzenden Technik zur Abrufung der Ist-Einspeisung verweist der Autor auf die Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 04.10.2010 - 2010/5 - Betriebliche Einrichtungen im Sinne des § 6 Nr. 1 EEG 2009. Sowohl die Berufung des Anlagenbetreibers beim Kammergericht Berlin als auch die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH ( Beschluss v. 08.10.2013 - VIII ZR 278/12; nicht veröffentlicht) hatten keinen Erfolg. 

Datum
Autor(en)

Marco Naujoks

Fundstelle

REE (Recht der Erneuerbaren Energien) 4/2013, 222-225