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Die Ersetzung beschädigter und gestohlener Solaranlagen nach § 51 Abs. 4 EEG 2014

Der Autor untersucht in diesem Beitrag die Auswirkungen des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. November 2015 - VIII ZR 244/14 auf das vollständige oder teilweise Ersetzen von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie aufgrund von Diebstahl oder Zerstörung gemäß § 51 Abs. 4 EEG 2014. In diesem Urteil definiert der BGH das ganze "Solarkraftwerk" als Anlage und nicht, wie bisher allgemein angenommen, das einzelne Solarmodul.

Der Autor vertritt die Ansicht, dass das teilweise Ersetzen einer Anlage keine Auswirkung auf die Vergütungshöhe hat, da gemäß § 5 Nr. 21 EEG 2014 der Austausch eines Generators (hier das einzelne Solarmodul) nicht zu einer Änderung des Inbetriebnahmezeitpunkts der Anlage führt.

Bei einem vollständigen Ersetzen einer Anlage hingegen, sei § 51 Abs. 4 EEG 2014 dem Wortlaut nach nicht direkt anzuwenden und daher extensiv auszulegen. Somit könnten Inbetriebnahmedatum und Vergütungshöhe beibehalten werden.

Datum
Autor(en)
Maximilian Boemke
Gesetzesbezug
Fundstelle
REE (Recht der Erneuerbaren Energien) 01/2016, 13-16