Zu der Frage, ob neue PV-Module, die im Jahre 2007 im Austausch gegen mangelhafte Module in Betrieb genommen wurden, jeweils neue Anlagen mit neuem Inbetriebnahmezeitpunkt sind (hier: unter dem EEG 2004 bejaht. Jedes einzelne Modul sei eine „Anlage“ i.S.v.
Grundstück im Sinne der EEG-Regelungen ist das Buchgrundstück im Sinne des Grundbuchrechts (§§ 873, 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 5 Grundbuchordnung (GBO)).
Nicht unbedingt. Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber können den Anschluss jedenfalls nicht nach dem Privileg in § 8 Absatz 1 Satz 2 EEG 2023/2021/2017 an den bestehenden Netzanschluss des Grundstückes verlangen, wenn die installierte Leistung der Anlage(n) 30 kW überschreitet.
Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 30 kW können den Anschluss ihrer Anlagen an den bestehenden Netzanschluss des Grundstückes verlangen. Voraussetzungen sind:
Hinweise des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) zur Anwendung der „Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“.
Der Autor schätzt die Marktsituation für Biogasanlagen nach dem EEG 2012 ein und geht u.a. auf das Repowering von Biogasanlagen sowie die Direktvermarktung von Biogas ein.
Der Autor geht in seinem Beitrag auf die Informationsrechte von Einspeisewilligen und die Auskunftspflichten von Netzbetreibern bei der Projektierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ein.
In diesem Beitrag wird der Brandschutz von Fotovoltaikanlagen unter Rückgriff auf verschiedene technische Regelwerke thematisiert; darunter die von der Deutschen Kommission für Elektrotechnik und Elektronik im DIN und
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit dem Potential von Biomasse als grundlastfähiger erneuerbarer Energieträger und der künftigen Herausforderung, flexibel die fluktuierende Einspeisung von Sonnen- und Windstrom auszugleichen.
Die Autoren geben in ihrem Beitrag hinsichtlich der Biogaseinspeisung nach der GasNZV einen Überblick über den Ablauf des Netzanschlussverfahrens, die Anschlussberechtigung des Anschlussnehmers und die Netzanschlussprüfung. Außerdem erläutern sie den Ablauf der Anschlusszusage, des Vertragsangebots und der Planung des Netzanschlusses.
Der Autor zeigt in seinem Beitrag verschiedene neue Konzepte für den wirtschaftlichen Betrieb von Eigenverbrauchsanlagen auf fremden Dächern auf, wonach Abzüge durch das Marktintegrationsmodell und die EEG-Umlage vermieden werden sollen.
Der Autor geht in diesem Beitrag auf die im Zuge der Managementprämienverordnung (MaPrV) angeordnete Senkung der Managementprämie und den sog. Fernsteuerbarkeitsbonus im Rahmen der Direktvermarktung ein.
Die Autoren gehen in ihrem Beitrag auf die Vergütungsvorschriften nach dem EEG 2012 bei der Verstromung von Biomethan sowie die gaswirtschaftliche Bilanzierung und Nachweisführung nach dem EEG 2012 ein.
Die Autoren stellen den Rechtsrahmen des Herkunftsnachweisregisters, seine Beziehung zum EEG und zum EnWG sowie praxisrelevante Abläufe im Register vor.
Die Autoren stellen verschiedene Modelle des Eigen- bzw. Selbstverbrauchs von Strom vor und prüfen, bei welchen Modellen gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 (ab 04/2012) eine Befreiung des Stromverbrauchers von der EEG-Umlage möglich ist.
Die Autoren vergleichen die Festlegung der Bundesnetzagentur zur Zusammenfassung mehrerer Stromentnahmestellen für die Netzentgeltabrechnung mit den Pooling-Vorschriften anderer europäischer Staaten.
Der Autor behandelt in seinem Beitrag die aufgrund der Managementprämienverordnung (MaPrV) zum 1. Januar 2013 eingeführte Absenkung der Managementprämie für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die nicht fernsteuerbar sind (sog. Fernsteuerbarkeitsbonus).