Zu der Frage, ob die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 für den KWK-Bonus bei Bestandsanlagen aufgestellte Leistungsgrenze von 500 kW sich auf die Bemessungsleistung der Anlage bezieht (hier: verneint.
Der Beitrag stellt die sicherheitsrelevanten Anforderungen an Biogasanlagen vor, deren Einhaltung vor der Direktvermarktung des Stroms von den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern überprüft werden sollte.
Der Autor gibt in seinem Beitrag einen Überblick über das EEG 2012 und seine Anspruchsgrundlagen. Dabei wird insbesondere auf den Anspruch auf Netzanschluss, den Anspruch auf Abnahme des Stroms, den Vergütungsanspruch nach § 16 Abs. 1 EEG sowie den Anspruch auf die Marktprämie eingegangen.
Die Autoren stellen die Herausforderungen für Wirtschaftsprüfer hinsichtlich der Begrenzung der EEG-Umlage gemäß dem EEG 2012 dar. Zunächst werden die Voraussetzungen für die Begrenzung der EEG-Umlage nach dem EEG 2012 vorgestellt.
Bei einer kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien in ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nr. 7 EEG stellt die Strommenge, die vom Erzeuger selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbraucht wird, eine netzentgeltpflichtige Entnahme dar.
Das Forum ökologisch-soziale Marktwirtschaft (FÖS) hat zusammen mit dem Institut für ZukunftsEnergieSysteme (izes gGmbH) im Auftrag von Greenpeace e.V. eine Kurzstudie zu "Strom- und Energiekosten der Industrie: Pauschale Vergünstigungen auf dem Prüfstand" veröffentlicht.
Zu der Frage, ob die Ausschlussfrist gem. § 16 Abs. 6 S. 1 EEG 2004 verfassungsmäßig ist und für sämtliche zur Vervollständigung des Antrags notwendigen Unterlagen gilt (hier bejaht).
Es ist zu unterscheiden, ob eine Inbetriebnahme vor dem 1. April 2012, zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Juli 2014, oder ab dem 1. August 2014 in Rede steht:
Zu der Frage, ob ein Energy-Contractor, dem die stromverbrauchenden Anlagen seiner Kunden derart übertragen werden, dass nur noch der Contractor Energie verbraucht, die Kunden hingegen nur noch die durch die verbrauchte Energie erzeugten Leistungen nutzen, Letztverbraucher i.S.v. § 3 Nr. 25 EnWG und damit zugleich Letztverbraucher i.S.v.
Zu der Frage, ob Verbraucherinnen und Verbraucher der Bundesrepublik Deutschland bei intransparenten Gewährleistungs- und Garantieerklärungen für PV-Anlagen Unterlassungsansprüche gegenüber dem Unternehmer geltend machen können (hier bejaht).
Zu der Frage, ob es sich bei einer Straßenbeleuchtungsanlage um eine Abnahmestelle gem. § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG handelt (hier: bejaht.) sowie zum Unterschied zur Abnahmestelle i.S.v. § 41 EEG 2009 bzw.
Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber sind auch berechtigt, fachkundige Dritte mit dem Netzanschluss zu beauftragen. Fachkundiger Dritter kann grundsätzlich auch der Anlagenbetreiber selbst sein. Der Begriff des „fachkundigen Dritten“ ist im EEG nicht definiert.
Das EEG steht dem Anschluss von Steckersolargeräten nicht entgegen. Ein Steckersolargerät im Sinne des EEG 2023 ist ein Gerät, dass aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis des Letztverbrauchers besteht.
Zu der Frage, ob ein bestehendes Wasserkraftwerk am linken Flussufer sowie die am selben Wehr, aber auf der rechten Flussseite hinzugebaute neue Erzeugungseinheit (Wasserentnahme, Turbine und Generator), bei der zudem eine Fischaufstiegstreppe errichtet wurde, zwei verschiedene „Anlagen“ i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 sind (hier: verneint.
In diesem Beitrag wird die Problematik der Verzögerungen, Ein- und Umstellungen der Solarvergütungszahlungen behandelt, die als Folge des Systemwechsels bei den Energieversorgern aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Trennung von Netz und Vertrieb entstanden seien.
In diesem Beitrag wird ein Start-up-Unternehmen vorgestellt, welches Solarstromanlagen bauen will, die sich unabhängig von der EEG-Vergütung über Stromlieferverträge rentieren.