Zu der Frage, ob ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung gem. § 23 Abs. 5 Nr. 2 S.
Die Autoren befassen sich mit der Entwicklung der energetischen Nutzung von Holz als nachwachsenden Rohstoff in Deutschland und reflektieren, welche Auswirkung dessen Förderung durch das Eneuerbare-Energien-Gesetz auf Industriebranchen, Wirtschaft und Waldbestand zur Folge hat.
Vorabinformation:
Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"
Grundsätzlich sind gemäß § 10a EEG 2023 (bzw. Vorgängerregelungen) für den Messstellenbetrieb für EEG- und KWKG-Anlagen die Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) zu beachten.
Zu der Frage, ob ein bestehendes Wasserkraftwerk am linken Flussufer sowie die am selben Wehr, aber auf der rechten Flussseite hinzugebaute neue Erzeugungseinheit (Wasserentnahme, Turbine und Generator) zwei verschiedene „Anlagen“ i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 sind (hier: verneint.
Der Autor befasst sich mit zwei künftig auf dem Markt erscheinenden Akkuspeichersystemen, der Blei-Säure-Technologie und der Lithium-Ionen-Chemie.
Die Clearingstelle EEG hat am 9. Dezember 2011 die Empfehlung zu dem Thema „sog. Abschlagszahlungen“ beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.
Rechtslage unter dem EEG 2009:
Der Autor weist auf die Änderung der Eichordnung (EichO 2011) von Juni 2011 hin und gibt diesbezüglich Hinweise und Praxistipps.
§ 9 EEG (vormals § 6 EEG) regelt, welche technischen Anforderungen Anlagen i.S.d. EEG und des KWKG erfüllen müssen.
Nein. Weder das EEG 2009 noch das EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung erlaubten es, PV-Installationen, die aufgrund der Regelung zur Anlagenzusammenfassung als eine Anlage gelten, hinsichtlich der 30%-Schwelle in mehrere Anlagen aufzuteilen.
Der Autor vergleicht die Regelungen des EEG 2009 und des EEG 2012 bezüglich des Eigenstromprivilegs und geht dabei auf die Abgrenzung von Stromlieferung und Eigenerzeugung (Begriff des Anlagenbetreibers, Gemeinschaftskraftwerke, keine Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage aus § 37
Der Beitrag behandelt die Zielsetzung der Bundesregierung, innerhalb ihres im Jahre 2007 beschlossenen integrierten Energie- und Klimaprogramms das Messwesen für die Stromverbraucher zu öffnen und die damit verbundenen Rechte, Pflichten, Möglichkeiten und Gefahren.
Die Clearingstelle EEG|KWKG pflegt ihre eigene Arbeitsausgabe des EEG und macht diese auch allgemein zugänglich. Diese Fassung des Gesetzestextes unterscheidet sich in den folgenden Punkten von den Dokumenten, die Sie z.B.
Die Autorin berichtet über die von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen identifizierten unlauteren Garantieerklärungen von Solarmodulherstellern. Mehrere Modulhersteller seien demnach wegen unzulässigen Kosten- und Ausschlussklauseln sowie zu kurzen Klagefristen abgemahnt worden.
Die Autorin thematisiert in ihrem Beitrag Mängel bei der Installation von Fotovoltaikanlagen und spricht sich für eine ordentliche Anlagendokumentation aus.
Der Autor geht auf die Änderungen für kleine Fotovoltaikanlagen gem. EEG 2012 ein.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung aus § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 11 Abs. 1 und 5
Zu der Frage, ob der Netzbetreiber im Rahmen des Anschlusses einer Fotovoltaikanlage die Kosten für eine Trafostation auf dem Grundstück des Anlagenbetreibers und für eine Mittelspannungsleitung von der Trafostation bis zum Umspannwerk des Netzbetreibers tragen muss (hier: verneint.
Ja, aber nur soweit der Einsatz der fossilen Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist, um die Verstromung des Deponiegases sicherzustellen.
Im Anhang finden Sie die Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zum „Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ vom 12. Juli 2012 (BGBl. I 2012 S.
Dieser Beitrag behandelt die Energiebeihilfen der EU-Mitgliedsstaaten vor dem Hintergrund des Europäischen Umweltenergierechts.