Nein. Die Abrechnung der Vergütungszahlungen erfolgt mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist. Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber sind verpflichtet, bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres dem Netzbetreiber alle Angaben zu übermitteln, die für die Jahresabrechnung des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlich sind.
Das Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554), das am 4. August 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ändert zum 5. August 2011 das EnWG (EnWG 2011).
Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475).
In seinem Beitrag geht der Autor detailliert u.a. auf die technischen und ökonomischen Potentiale der Energiegewinnung aus den verschiedenen Abfallfraktionen in Deutschland unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen ein. Aus seiner Sicht seien die - für die energetische Verwertung - verfügbaren Mengen begrenzt; Potentiale gebe es allenfalls bei Bioabfällen.
Zur Frage, ob unter dem Schwellenwert „bis einschließlich einer Leistung von 500 kW“ in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EEG 2009 (KWK-Bonus für Bestandsanlagen) die Anlagenleistung
Die Autorin geht in ihrem Beitrag auf die im Zuge des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE) vorgenommene Konkretisierung der Informationspflichten des Netzbetreibers nach § 5 EEG 2009 ein.
Der Beitrag untersucht das Bestehen, den Inhalt und den Umfang von speicherungsbezogenen (Zwischenspeicherung gem. §§ 16 Abs. 3, 3 Nr. 1 Satz 2 EEG 2009 und nach den allgemeinen Vergütungsregeln; Eigenverbrauch bei PV-Anla
Der Autor stellt in seinem Beitrag die Entwicklung der Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz in Deutschland dar.