Die Autorin geht in ihrem Beitrag auf die seit dem 1.
In seinem Beitrag widmet sich der Autor der Notwendigkeit des Ausbaus von Speicherkapazitäten zum Ausgleich der Schwankungen der fluktuierenden Einspeisung von Strom aus solarer Strahlungs- und Windenergie. Dabei stellt er die Möglichkeit vor, aus überschüssigem Strom aus Wind- und solarer Strahlungsenergie zunächst Wasserstoff und anschließend Methan herzustellen, das zur Einspeisung in das Erdgasnetz - nach Auffassung des Autors der größte derzeit verfügbare Energiespeicher - geeignet sei.
Die im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie von der Consentec GmbH und der R2B EnergyConsulting GmbH durchgeführte Studie analysiert technische Integrationsanforderungen, erforderliche Anpassungen politischer Rahmenbedingungen und ökonomische Auswirkungen unterschiedlicher Anteile Erneuerbarer Energien (25 % bis 50 %) am Stromverbrauch bis zum Jahr 2020.
Leitsätze des Gerichts:
Leitsatz des Gerichts:
Für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbarer Energie ist auch dann auf die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft abzustellen, wenn der Stromerzeugung aus Erneuerbarer Energie zunächst ein technisch notwendiger konventioneller Anfahrbetrieb mit fossilen Brennstoffen vorausgeht (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 - VIII ZR 308/07, WM 2008, 1799).
Die Clearingstelle EEG hat am 28. Juni 2011 den Hinweis zu dem Thema „Erweiterung der Liste rein pflanzlicher Nebenprodukte“ beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände.
Der Autor geht auf die in zunehmend geringeren Abständen stattfindenden Absenkungen der Einspeisevergütungen für Strom aus solarer Strahlungsenergie einschließlich der aktuell sich abzeichnenden Entwicklungen im Rahmen der großen Novelle des EEG 2012 ein.
Der Autor stellt in seinem Beitrag ausführlich die Diskussionen um das sogenannte Grünstromprivileg gem. § 37 Abs. 1 EEG 2009 dar, die in der Begrenzung desselben mündeten (vgl. dazu EAG EE).
Die Autoren gehen in ihrem Beitrag ausführlich auf die Problematik der Zuweisung des nach dem EEG richtigen Netzverknüpfungspunkts ein. Häufig werde der durch den Netzbetreiber zugewiesene Netzverknüpfungspunkt von Betreiberinnen und Betreibern von Biogasanlagen ungeprüft akzeptiert, was aus Sicht der Autoren einen Fehler darstelle.
Die Autoren stellen eine technische Variante der Biogasbereitstellung vor, bei der ein Festbettreaktor zur Anwendung kommt. Ziel der Anlagentechnik sei es, eine flexible, verbrauchsorientierte Biogasproduktion zur Erzeugung von Spitzenlaststrom zu erreichen.
Der Autor geht in seinem Beitrag auf den verstärkten Einsatz von Zuckerrüben im Fermenter von Biogasanlagen insbesondere in Schleswig-Holstein ein und diskutiert neben Eigenschaften der Zuckerrübe für die Biogasproduktion auch erste Erfahrungen mit den verschiedenen Prozessschritten.
Zum Vorliegen der revisionsrechtlichen „grundsätzlichen Bedeutung“ bei der Frage, ob eine Windenergieanlage mit einem Abstand zu einer Wohnnutzung, der weniger als das Doppelte ihrer Gesamthöhe beträgt, auch dann gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt, wenn sich Wohnbebauung und Windenergienutzung im Außenbereich befinden (hier: verneint).
Im Rahmen der Überwachung des bundesweiten Ausgleichs (§§ 35 f.
Zu der Frage, ob eine Modernisierung i.S.d. § 23 Abs. 2 EEG 2009 nicht nur bauliche Veränderungen der Wasserkraftanlage im engeren Sinne umfasst, sondern auch der Gewässerökologie dienende Maßnahmen mit Bezug zum Anlagenbetrieb (hier: bejaht, u.a. unter Bezugnahme auf das Votum der
Der Autor geht in seinem Beitrag auf die Bestrebungen ein, im Rahmen der Novellierung des EEG 2012 Anreize für Strom aus Biogas als Regelenergie zu schaffen.
Zu der Frage, ob § 19 Abs. 1 EEG 2009 nach seinem Sinn und Zweck einschränkend auszulegen und nur auf Fälle einer absichtlichen und missbräuchlichen Anlagenaufspaltung anzuwenden ist (hier: verneint.