Die Möglichkeit, anstatt einer Umweltgutachter-Bescheinigung geeignete Herstellerunterlagen einzureichen (Anlage 3 Nr.II.1 Satz 3), gilt ausdrücklich nur für den Nachweis über den KWK-Stromanteil (also, darüber, inwieweit es sich um »Strom im Sinne des KWKG« handelt, Anlage 3 Nr. I.1).
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiber einen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung (»KWK-Bonus«) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 i. V. m.
Zur Berücksichtigung von Darstellungen in einem in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplan als einem privilegierten Außenbereichsvorhaben (hier: Errichtung von Windkraftanlagen) entgegenstehender öffentlicher Belang.
In dem Artikel beschreiben die Autoren die Möglichkeiten des Einsatzes von elektronischen Haushaltszählern (eHZ) für PV-Anlagen, die entweder in Volleinspeisung oder Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung betrieben werden.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Vergütungsanspruch gemäß § 7 EEG 2004 hat, wenn die Stromerzeugung nicht ausschließlich mittels Erneuerbarer Energien, sondern unter Verwendung auch fossiler Einsatzstoffe mittels eines erst nachträglich auf die Notwendigkeit fossiler Zünd- und Stützfeuerung umgerüsteten Motor
Zu der Frage, ob der Netzbetreiber die aufgrund eines Einspeisevertrages gegenüber dem Anlagenbetreiber geübte Abrechnungspraxis unter Berufung auf den Änderungsvorbehalt im Einspeisevertrag ändern kann (hier verneint: Der Netzbetreiber habe den Anlagenbetreiber davon enthoben, die vertraglich für die Fälligkeit der Abschläge vorgesehene Rechnung zu stellen, indem er die aufgrund der ebenfalls vertraglich vereinbarten Fernauslesung jederzeit zur Verfügung stehenden Messdaten ausgelesen und die Rechnung in Form von monatlichen Gutschriften selbst erstellt habe.
Der Autor stellt ein von Stadtwerken betriebenes Heizkraftwerk vor, dass erstmals Häckselgut aus der Schilfpflanze Miscanthus einsetze und geht dabei auf technologische und wirtschaftliche Aspekte dieses Projektes ein.
Der Autor gibt in seinem Betrag einen Überblick über die wesentlichen, Anfang November 2010 auf den 19. Windenergietagen in Bad Saarow vorgestellten und diskutierten Themen. Dazu gehörten die Onshore-Stromproduktion in Wäldern, tierökologische Abstandskriterien sowie die Möglichkeit der Direktvermarktung von Windstrom vor dem Hintergrund der steigenden EEG-Umlage.
Zu der Frage, ob der Netzbetreiber von einem Anlagenbetreiber, der den in seiner Anlage erzeugten Strom per kaufmännisch-bilanzieller Weiterleitung in das Netz des Netzbetreibers einspeist und dafür vom Netzbetreiber eine Vergütung nach dem EEG 2004 erhält, für den vom Anlagenbetreiber ebenfalls per kaufmännisch-bilanzieller Weiterleitung über das Netz des Netzbetreibers von Stromlieferanten bezogenen Strom (sog.
Erlass des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vom 10.12.2010 (Az. 524-10014/0078) zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen im Anwendungsbereich der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
Zur Frage, ob die Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004, nach welcher bestimmte Vergütungsvorschriften des EEG 2004 für die Erzeugung von Strom aus Biomasse (§ 8 EEG 2004)
Der Beitrag geht auf die seit Ende 2010 geltenden neuen europäischen Produktkriterien für feste Biobrennstoffe ein und stellt in diesem Zusammenhang das Zertifizierungsverfahren ENplus vor.
Der Beitrag stellt Kleinwasserkraftwerke dar, die ökologisch umstritten seien und als unrentabel gälten. Anschließend diskutiert der Autor die neue Technik der Wasserwirbelkraftwerke u.a. hinsichtlich Technologie, Optimierungsbedarf, Rentabilität und Naturverträglichkeit.
Der Autor stellt in seinem Beitrag einige der sechs deutschen »Smart Grid«-Modellregionen vor, in denen freiwillige Teilnehmnerinnen und Teilnehmer so vernetzt würden, dass EEG-Anlagen mit Einrichtungen des Stromnetzes und Verbrauchseinrichtungen in beide Richtungen kommunizierten.
Der Autor stellt in seinem Beitrag den Status-Quo der Umsetzung der Anforderungen der Systemdienstleistungsverordnung (SDLWindV) dar und geht dabei im Einzelnen auf die Probleme ein, die sich der Windbranche in diesem Zusammenhang stellen, u.a. auf die am 31. Dezember 2010 abgelaufene Frist für die Zertifizierung der zur Stützung der Netzspannung und Netzfrequenz nachgerüsteten Windenergieanlagen.
Der Autor diskutiert in seinem Beitrag die angesichts des weltweit gestiegenen Bedarfs nach flüssiger Biomasse seiner Ansicht nach erforderlichen strengen Nachhaltigkeitsvorgaben, damit Pflanzenöle zu einer tragenden Säule in der Energieerzeugung und im Verkehrssektor werden könnten, ohne dass Raubbau an der Natur betrieben werde. In diesem Zusammenhang geht er u.a. auch auf schon vorhandene Zertifizierungen ein, wie z.B.
Die Autoren stellen ausführlich die Erweiterung der sog. Direktverbrauchsregelung gemäß § 33 Abs. 2 EEG 2009 vor, die mit der PV-Novelle einhergehend Eingang ins EEG gefunden hat.
Die Autoren gehen in ihrem Beitrag auf die im Zuge des verstärkten Zubaus von Fotovoltaikanlagen gestiegenen Ansprüche an die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ein, die für die Integration des Fotovoltaikstroms ins Stromnetz verantwortlich seien.