Bisher war die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in zweifacher Hinsicht privilegiert, indem sichergestellt wurde, dass regenerativ erzeugter Strom vorrangig eingespeist und auch tatsächlich verbraucht wurde. Die Autoren gehen in ihrem Beitrag auf die Änderungen ein, die mit der Umstellung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus ab 2010 in Kraft treten.
Der „Monitoringbericht gemäß § 63 Abs. 4 EnWG i. V. m. § 35 EnWG“ berichtet in Bezug auf Erneuerbare Energien unter anderem über
Der Beitrag untersucht den Rechtscharakter der Ergänzung, die der BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. mit Wirkung zum 1. Januar 2009 zu den Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB) 2007 herausgegeben hat.
§ 17 Abs. 2a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG 2005) verpflichtet den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zur Netzanbindung von Offshore-Anlagen im Sinne von § 3 Nr. 9 EEG 2009.
Der Anwendungshinweis des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) soll Klarheit über die technischen Anforderungen gemäß § 6 Abs. 2
Während § 8 Abs. 1 NAV und NDAV im Bereich des Niederspannungs- und Niederdrucknet
Das EEG 2009 (§§ 6, 29, 30, 64, 66) und die auf seiner Grundlage ergangene Verordnung zu Systemdienstleistungen bei Windkraftanlagen (SDLWindV) beinhalten neue technische Anforderungen und Vergütungstatbestände für Windenergieanlagen (WEA), die den Beitrag der WEA zur Netzstabilität e
Die Bundesnetzagentur plant, die Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV), nach der die Stromlieferanten ab 2010 nicht mehr verpflichtet sind, den Strom aus Erneuerbaren Energien (EEG-Strom) physikalisch abzunehmen, durch eine Ausführungsverordnung zu konkretisieren.
Die BNetzA ist gemäß § 20 EEG 2009 verpflichtet, im Einvernehmen mit BMU und BMWi die Degressions- und Vergütungssätze für Fotovoltaikanlagen nach den §§ 32, 33
Anlagen, die vor dem 1. April 2011 in Betrieb genommen wurden, müssen die Anforderungen der SDLWindV nicht erfüllen.
Ja.
Im Rahmen der Überwachung des bundesweiten Ausgleichs der EEG-Energiemengen und der Vergütung nach § 14 EEG 2004 erhebt die Bundesnetzagentur (BNetzA) jährlich EEG-Daten bei Verteilnetzbetreibern, Übertragungsnetzbetreibern und Stromlieferante
Das EEG ordnet in verschiedenen Vorschriften an, dass Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber bestimmte Voraussetzungen ihres Vergütungsanspruches durch das Gutachten eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterin nachweisen. Auskünfte zur Tätigkeit der Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter erhalten Sie bei der:
Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (Energieleitungsausbaugesetz - EnLAG) vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist.
Unter dem EEG 2004 und allen nachfolgenden EEG-Fassungen:.
Ja. Hier gibt es keine Vorschrift, die die Vergütung ausschließt, wenn die Anlage (vollständig oder anteilig) der Bundesrepublik oder einem Bundesland gehört.
Leitsätze:
Zur Frage, ob eine über den Fenstern eines Gebäudes geneigt angebrachte PV-Installation eine sogenannte Fassadenanlage nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 sei (hier verneint: Die PV-Anlage sei nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes i.S.
Zu § 59 EEG 2009 (hier: Gericht der Hauptsache, weil örtlich zuständig i.S.d. § 29 ZPO, sei bei Energielieferungsverträgen das Gericht am Ort der Energieabnahme.
Zum Begriff des Gebäudes i.S.d. § 11 Abs. 2 EEG 2004 (hier: Eine bauliche Anlage, z.B.