Ja.
Vorbemerkung: Dieser Artikel beschreibt die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 und der Anlagenregisterverordnung (AnlRegV).
Zu den Voraussetzungen der Ausweisung von Vorrangstandorten für Windenergiegewinnung nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG mit dem Ziel einer Konzentration von raumbedeutsamen Windkraftanlagen und ihres Ausschlusses außerhalb dieser Standorte (hier: Planung rechtmäßig).
Die Clearingstelle EEG veranstaltete ihr 17. Fachgespräch zum Thema „Das EEG-Rechtsverhältnis zwischen Anlagen- und Netzbetreibern“ am Donnerstag, den 20. März 2014 in der Landesvertretung Schleswig-Holstein in Berlin-Mitte.
Leitsätze:
Zur Frage, ob § 16 EEG 2004 auch auf sogenannte junge Unternehmen des produzierenden Gewerbes Anwendung finden müsse, denen es nicht möglich ist, die gesonderte Nachweisführung durch Unterlagen zu erbringen, die aber die Grenzen des § 16 Abs. 2 EEG 2004 jedenfalls überschreiten, so dass zur Nachweisführung die Vorlage von Prognosedaten bzw. anderen gleich geeigneten Unterlagen genügen
Entscheidung: Verneint.
Begründung: Die gesamte Strommengenbegrenzungsmöglichkeit gem. § 16 Abs. 6 EEG 2004 sei restriktiv ausgestaltet. Sowohl die Bestimmung einer bestimmten Referenzperiode (damit Anknüpfung an feststehdende "Ist-Zahlen") als auch die Nachweisausschlussfrist dienten dazu, dass alle Anträge auf derselben gesicherten Datenbasis entschieden würden. Hierdurch würden gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die Entlastungen durch die besondere Ausgleichsregelung sichergestellt und die Mehrbelastung einer Begrenzungsentscheidung auf alle anderen Nichtbegünstigten legitimiert).
Zu § 16 Abs. 6 EEG 2004 als Ausschlussfrist siehe auch: VG Frankfurt (Main), Urt. v. 16.03.2006 - 1 E 1542/05(3) und VGH Kassel, Beschluss v. 13.07.2006 - 6 UZ 1104/06.
Der Autor nimmt die Einführung des bauplanungsrechtlichen Privilegierungstatbestand für Biogasanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) im Jahr 2004 zum Anlass, sich mit den Auslegungs- und Vollzugsproblemen zu befassen, die sich gerade im Hinblick auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz (
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) tritt in der novellierten Fassung am 01.01.2009 in Kraft.
Der Energie- und Umweltbericht der Europäischen Umweltagentur bewertet die wichtigsten Faktoren, Umweltbelastungen und einige Auswirkungen von Energieerzeugung und -verbrauch und berücksichtigt dabei die Hauptziele der europäischen Energie- und Umweltpolitik: Versorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit, erhöhte Energieeffizienz und erneuerbare Energien sowie ökologische Nachhaltigkeit.