Die Autoren beschreiben einige Ergebnisse aus dem Forschungsprojekt "Designnetz", nämlich die Auswirkungen der wachsenden Anzahl von Fotovoltaikanlagen, Wärmepumpen und Elektromobilen auf das Verteilnetz am Beispiel rheinländischer Stadt Worms. Dabei werden Gleichzeitigkeitsfaktoren betrachtet und ermittelt, welche Teile des Verteilnetzes den größten Aus- und Überlastungen ausgesetzt sind. Im Ergebnis es meist die MS/NS-Transformatoren, die kritische Punkte im Netz darstellen.
Der Autor beschäftigt sich in diesem Artikel mit den möglichen Vorteilen, die eine umfangreiche Digitalisierung des Stromsektors mit sich bringt. Obwohl die intelligenten Messsysteme (iMSys) in erster Linie zugunsten der Verbraucher vorgesehen seien, beginne man zur Zeit, auch die netzdienlichen Effekte dieser Technik zu erkennen. Es werden zwei Use Cases betrachtet, in denen diese Vorteile von iMSys beleuchtet werden: das Power Quality Management und der bedarfsgerechte Netzausbau.
Die Autoren untersuchen die zwei grundlegenden Möglichkeiten des Energietransports aus dem Norden in den Süden. Dies sei essenziell, da in Zukunft viel Windstrom in die südlichen Lastzentren gebracht werden müsse. Es könne im Prinzip mittels Strom- und Gasleitungen (Power-to-Gas mit anschließender Rückverstromung) vollzogen werden, die Kosten seien jedoch unterschiedlich. Der Vorteil des Gasleitungstransports sei die Entbehrlichkeit erheblichen Ausbaus der Infrastruktur - die Gasleitungen seien bereits vorhanden und brauchen nur eine mäßige Ertüchtigung.
Die Autoren beschreiben in ihrem Aufsatz die Möglichkeiten zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele für große Industrieunternehmen sowie kleine Gewerbe. Die drei gängigste Optionen seien das sog. Power Purchase Agreement (PPA), die Errichtung eigener EE-Anlagen und das Contracting.
Sachverhalt: Die Beigeladene wehrt sich in Berufung gegen die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für fünf Windenergieanlagen der Klägerin, die außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone errichtet werden sollen. Sie beruft sich insbesondere auf ihre verfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 S.
Der Aufsatz handelt von den Bestrebungen der Bundesregierung, eine Nationale Wasserstoffstrategie zum Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur abzustimmen. Der Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur werde Anpassungen im bestehenden Rechtsrahmen erforderlich machen. Der Autor betrachtet daher den bestehenden Rechtsrahmen und die Wirkung der Entflechtungsregeln auf diese Brückentechnologie zwischen Strom- und Gassektor.
Mit dem Pariser Klimaabkommen hat sich die Weltgemeinschaft das Ziel gesetzt, die Erwärmung der Erde auf unter zwei Grad Celsius zu begrenzen. Damit verpflichtete sich auch Deutschland zur Einleitung von Schritten, um die Energiewirtschaft umzustrukturieren, Erneuerbare Energien auszubauen und den Rückgang fossiler Energieträger voranzutreiben. Hierzu beschloss die Bundesrepublik das Kohleausstiegsgesetz, zu dessen Entwurf der Aufsatz Stellung nimmt. Die Autorin beschreibt die im Gesetz verankerten Maßnahmen zur Umweltverträglichkeit, zur Versorgungssicherheit und zur Wirtschaftlichkeit.
Der Aufsatz handelt von zwei Testgebieten um Photovoltaik nicht nur zu Land oder sogar auf Gewässern zu installieren, sondern das offene Meer zu nutzen. Die Installation auf Wasser bringt Ertragssteigerungen, jedoch gibt es Problemfelder auf dem offenem Meer, bei dem bestehende Lösungsansätze der FPV (floating photovoltaics) auf ruhigen Gewässern nicht angewandt werden können. In Zukunft müsse die Technologie an die örtlichen Gegebenheiten, beispielsweise für küstennahe Systeme oder solche zum Einsatz zwischen Offshore-Windenergieanlagen, angepasst werden.
Die Studie "Wege zu einem Klimaneutralen Energiesystem - Die deutsche Energiewende im Kontext gesellschaftlicher Verhaltensweisen" des Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE in Freiburg behandelt mögliche Entwicklungen des deutschen Energiesystems von heute bis zur Mitte des Jahrhunderts, die zu einer Reduktion energiebedingter CO2-Emissionen um mindestens 95 % bis zum Jahr 2050 gegenüber dem Vergleichswert aus dem Jahr 1990 führen. Ergänzende Untersuchungen befassen sich mit zwei Szenarien zur vollständigen Reduktion energiebedingter CO2-Emissionen.
Die Autorin beschreibt zwei Schlüsseltechnologien für das japanische Einspeiseprogramm. In dessen Überarbeitung erhalten Eigenversorgung mit der Fähigkeit sich vom Netz zu trennen und als Stromerzeuger im Falle eines Stromausfalls zu agieren und landwirtschaftliche Photovoltaik eine besondere Rolle und werden auf neue rechtliche Grundlagen gestellt.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine thermische Abfalleinrichtungsanlage, mit der sie Strom in das Netz der Beklagten einspeist. Im Rahmen ihres Netzsicherheitsmanagements (NSM) reduzierte die Beklagte die Einspeisung der Klägerin wegen Netzengpässen. Die Klägerin verlangt Vergütung bzw. Entschädigung für die Abregelungen.
Ergebnis: Verneint.
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag das Votum 2019/54 zur Modernisierung einer Wasserkraftanlage im EEG 2009 vor, in dem zu entscheiden war, ob für eine im Jahr 1990 reaktivierte Wasserkraftanlage der Anspruch auf eine erhöhte Vergütung besteht.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist (im Ergebnis bejaht).
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist (im Ergebnis bejaht).
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
Sachverhalt: Die Klägerin errichtete eine WEA im Außenbereich und überschritt dabei die im Flächennutzungsplan vorgesehene Höhenbegrenzung, weil sie eine Änderung des Flächennutzungsplanes erwartete. Aufgrund der Überschreitung wurde ein Antrag der Klägerin auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung abgelehnt. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Entscheidung: Verneint
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 20. Mai 2020 die Ergebnisse der ersten gemeinsamen Ausschreibungsrunde 2020 für die Förderung von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen bekannt gemacht. Gebotstermin war der 1. April 2020.
Sachverhalt: Das OVG entscheidet über einen Normenkontrollantrag gegen die Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm, welche ein marines Vorranggebiet für Windenergieanlagen ausweise. Die Gemeinde macht eine Verletzung ihrer touristischen Belange als Ostseeheilbad geltend.
Ergebnis: Verneint.
Die vorliegende Studie von TransnetBW stellt ein Zielbild des deutschen Energiesystems nach Erreichen der Energiewendeziele dar. Sie untersucht, wie die elektrische Energieversorgung bis zur Mitte des Jahrhunderts angepasst werden muss, damit die heute gesetzten Klimaschutzziele erfolgreich umgesetzt werden können. Die Studie kommt u.a. zu dem Schluss, dass die im Netzentwicklungsplan 2030 vorgesehenen Vorhaben nicht ausreichend seien und eine deutliche Nachbesserung benötigen.
Durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 25. Mai 2020 (BGBl. I 2020 S. 1070), das am 28. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wurde das EEG 2017 zum zehnten Mal geändert.
Das Gesetz beinhaltet u.a. folgende Änderungen:
In ihrem Aufsatz kommentiert die Autorin besondere Paragraphen des EEG, die die Auszahlung bzw. die Nichtauszahlung der Vergütung im Bezug auf die Spotmarktpreise regulieren. § 24 des EEG 2017 sei besonders interessant, denn er hat den Zweck, die Definition "der Anlage" eindeutig zu bestimmen, es bleibe aber trotzdem der Spielraum für vage Interpretation.
Mit dem technischen Hinweis »Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz« (Version 6, Mai 2022) des Forums Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) werden Anforderungen für den Anschluss und Betrieb von netzverträglichen Speichersystemen formuliert.
Sachverhalt: Die Beigeladene beantragte die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Radarmastes zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen. Die Antragstellerin (Gemeinde) verweigerte ihr Einvernehmen. Daraufhin ersetzte der Antragsgegner (Landrat) das Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 Abs. 2 S.
Der Aufsatz widmet sich dem laufenden Forschungsprojekt im Landkreis Cham, bei dem das wirtschaftliche Potenzial des systembedingten Betriebs von Biogasanlagen angesichts deren eventuellen Ausfalls aus der EEG-Vergütung untersucht wird. Der Kernpunkt der dreijährigen Forschung sei, wie die Zusatzerlöse bei der Bereitstellung der Blindleistung und der Momentanreserven sowie beim Engpassmanagement und beim Netzwiederaufbau erzielt werden können.
Die Studie des Öko-Institut e.V. behandelt die Auswirkungen eines geordneten Kohleausstiegs der Bundesrepublik auf die Strompreise bzw. -kosten.