Die Autoren stellen im Beitrag Kriterien zur Bewertung der Systemeffizienz von Batteriespeichern auf. Sie sollen als Hifestellung bei der Auswahl einer Solarbatterie dienen. Zentrale Punkte sind hierbei unter anderem Wirkungsgrade, Umwandlungseffizienz und Bereitschaftsverluste.
Der Autor weist bei der Vorstellung eines Mieterstrommodells auf ein Förderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbaue (KfW) hin, mit dem bei Erreichen des Wohngebäude-Standards 40 Plus durch einen Zuschuss der Stromspeicher finanziert werden könne.
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist.
Der Autor evaluiert das global an Bedeutung gewinnende Förderprinzip der Auktionen für erneuerbare Energien und vergleicht dieses mit dem in Deutschland genutzten Modell der Ausschreibungen. Hierbei bewertet er die Ergebnisse der letzten Ausschreibungsrunden für Fotovoltaik und Windenergie und stellt den Erfolg bezogen auf die Erfüllung der Förderprogrammziele dem Effekt der Auktionen gegenüber.
Der Autor erläutert den Wert der durch die moderne Technik der Digitalisierung erhobenen Produktionsdaten von Windenergieanlagen. Hierbei geht er auf die mögliche Wertschöpfungskette sowie die Datensicherheit ein und stellt dar, wie die effiziente Nutzung dieser Daten mittels einer branchenübergreifenden Plattform beim Gelingen der Energiewende helfen kann.
Im Beitrag erläutert der Autor die Zunahme der Versorgung von IT-Rechenzentren und Servern durch Windenergieanlagen vor Ort. Hierbei geht er auf die Vorteile solcher Konzepte - wie die Wirtschaftlichkeit und die mögliche Nähe zwischen Datenzentren und Anwendern als immer wichtiger werdendes Kriterium - und die zukünftige Entwicklung des Stromverbrauchs durch die IT ein.
Der Autor beschäftigt sich mit der bisherigen Entwicklung, dem aktuellen Stand und der Zukunft des Smart Home und geht dabei auf Digitalisierung als Kernelement sowie intelligente Stromzähler (Smart Meter) als Voraussetzung ein.
Der Autor stellt die Regelungen zur Zahlung der EEG-Umlage für den Modultausch bei PV-Anlagen in Eigenverbrauchskonstellationen vor und geht hier insbesondere auf Unterschiede für Neu- und Bestandsanlagen und den Bestandsschutz im Falle des Verkaufs von Anlagen an.
Der Autor greift die Standortfrage von Ladesäulen für Elektrofahrzeuge auf und erläutert die Variante, Parkplätze großflächig als Ladestandorte einzurichten und mit Ladesäulen auszustatten. Hierbei geht er insbesondere auf den Platzbedarf und den Nutzen sowie den Schutz des Netzes ohne Rückspeisung ein.
Die Autoren erläutern das Anlagenkonzept des Projekts H2orizon, bei dem Strom aus Windenergieanlagen mittels Elektrolyse zu Wasserstoff umgewandelt wird und dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) an den Forschungs- und Entwicklungsprüfständen für Raumfahrtantriebsysteme zur Verfügung steht. Gleichzeitig versorgen Gasmotoren-Blockheizkraftwerken den Standort mit Wärme und Strom.
Der Autor erläutert die sich durch den neuen Entwurf des Landesentwicklungsplans (LEP) von Nordrhein-Westfalen ergebenden Änderungen für Windenergieanlagenbetreiber. Hierbei geht er auf den festgelegten Mindestabstand zu Wohnbebauung ein und unterscheidet zwischen den Konsequenzen für Neu- und Bestandsanlagen.
Der Autor erläutert die Vermarktung des mittels Windenergieanlagen erzeugten Stroms durch Power Purchase Agreements (PPA) als mögliche künftige Stromvermarktungsform. Hierbei geht er auch auf die Wirtschaftlichkeit bzw. die zu erwartenden Erlöse vor dem Hintergrund der europaweit verschiedenen Marktpreise von Windstrom ein.
Der Bericht enthält die Ergebnisse der dena-Leitstudie und zeigt konkrete Handlungsempfehlungen auf, wie die Klimaziele für das Jahr 2050 erreicht werden können. Für die Studie wurden verschiedene Transformationspfade für die aufeinander abgestimmten Sektoren Energie, Industrie, Gebäude und Verkehr entwickelt und bewertet, um daraus Umsetzungsmöglichkeiten abzuleiten.
Die VDI-Richtlinie 3985 mit Ausgabe im Juni 2018 stellt einen Leitfaden für die Planung, Ausführung und Abnahme von Blockheizkraftwerken (BHKW) dar. Sie skizziert ein optimales Anlagenkonzept, mithilfe dessen eine maximale Verfügbarkeit und die Wirtschaftlichkeit der Anlagen ab einer Brennstoffleistung von 70 kW erreicht werden soll.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Energiedienstleistungsunternehmen und ein Bilanzkreisverantwortlicher gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zur Leistung von Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet werden können.
Ergebnis: Teilweise bejaht.
In dem Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Vergütung aufgrund der Verringerung der Einspeisevergütung wegen fehlender Meldung der Anlage an das Anlagenregister hat. Ferner war zu klären, in welcher Höhe ein etwaiger Rückforderungsanspruch besteht und ob die Anlagenbetreiberin Gegenansprüche geltend machen kann.
Folgende Fragen wurden der Clearingstelle vorgelegt:
Leitsätze des Gerichts:
Der Artikel geht der Fragestellung nach, ob bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Windenergieanlagen das Berechnungsverfahren für die Schallausbreitung nach TA Lärm i.V.m. DIN ISO 9613-2 oder das neu eingeführte und deutlich geeignetere Interimsverfahren der LAI-Hinweise anzuwenden sei. Hierzu befassen sich die Autoren mit den unterschiedlichen Handhabungen in den einzelnen Bundesländern und einschlägiger Rechtsprechung.
Die Autoren ergründen Möglichkeiten, um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unabhängig vom Windanlagentyp beantragen zu können. Damit soll es den Anlagenbetreibern ermöglicht werden, nach den langen Planungs- und Genehmigungsverfahren für Windenergieprojekte bei der anschließenden Realisierung aktuelle Windkraftanlagenmodelle nutzen zu können und über mehr Verhandlungsmacht gegenüber den Anlagenherstellern zu verfügen. Hierzu gehen die Autoren auf die gesetzlichen Vorgaben und insbesondere die gängige Verwaltungspraxis ein.
Die von Agora Energiewende durchgeführte Analyse „Das Klimaschutzziel von -40 Prozent bis 2020: Wo landen wir ohne weitere Maßnahmen?“ nimmt den im April 2017 vorgelegte Klimaschutz-Projektionsbericht der Bundesregierung zum Anlass, diesen mit einer aktualisierten Datenbasis neu zu bewerten. Welche Differenz sich auf Grundlage der neueren Daten für die Verfehlung des gesteckten Klimaschutzpfades ergebe, wird hier umfassend analysiert.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.
In einer Vielzahl von Anfragen wird die Frage gestellt, unter welchen Voraussetzungen sich der gesetzliche Zahlungsanspruch (anzulegende Wert) für den eingespeisten Strom nur um 20% verringert, wenn die Anlage nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet worden ist. Insbesondere wird gefragt, ab welchem Zeitpunkt bei fehlender Meldung der Anlage an die Bundesnetzagentur, aber rechtzeitiger Übermittlung der Daten für die Kalenderjahresabrechnung sich der anzulegende Wert um 20% verringert.
Die Autoren erläutern, was beim Einsatz von Elektromobilität im Unternehmen bezüglich der Eigenstromversorgung zu berücksichtigen ist.
Ergänzender Beschluss vom 8. Mai 2018:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. März 2017 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Hinweisbeschluss vom 20. März 2018:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Autorinnen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 29. Fachgespräch der Clearingstelle EEG|KWKG, das sich mit dem Mieterstrom und diesbezüglichen Förderungen und Herausforderungen befasste und am 2. März 2018 im Tagungszentrum Aquino in Berlin stattfand.
Leitsatz: Ein an die Bundesnetzagentur gerichteter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezogen auf die in § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 2b EEG 2017 geregelte Registrierungsfrist für Windenergieanlagen an Land ist zulässig.