Der Autor greift die Standortfrage von Ladesäulen für Elektrofahrzeuge auf und erläutert die Variante, Parkplätze großflächig als Ladestandorte einzurichten und mit Ladesäulen auszustatten. Hierbei geht er insbesondere auf den Platzbedarf und den Nutzen sowie den Schutz des Netzes ohne Rückspeisung ein.
Die Autoren erläutern das Anlagenkonzept des Projekts H2orizon, bei dem Strom aus Windenergieanlagen mittels Elektrolyse zu Wasserstoff umgewandelt wird und dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) an den Forschungs- und Entwicklungsprüfständen für Raumfahrtantriebsysteme zur Verfügung steht. Gleichzeitig versorgen Gasmotoren-Blockheizkraftwerken den Standort mit Wärme und Strom.
Der Autor erläutert die sich durch den neuen Entwurf des Landesentwicklungsplans (LEP) von Nordrhein-Westfalen ergebenden Änderungen für Windenergieanlagenbetreiber. Hierbei geht er auf den festgelegten Mindestabstand zu Wohnbebauung ein und unterscheidet zwischen den Konsequenzen für Neu- und Bestandsanlagen.
Der Autor erläutert die Vermarktung des mittels Windenergieanlagen erzeugten Stroms durch Power Purchase Agreements (PPA) als mögliche künftige Stromvermarktungsform. Hierbei geht er auch auf die Wirtschaftlichkeit bzw. die zu erwartenden Erlöse vor dem Hintergrund der europaweit verschiedenen Marktpreise von Windstrom ein.
Der Bericht enthält die Ergebnisse der dena-Leitstudie und zeigt konkrete Handlungsempfehlungen auf, wie die Klimaziele für das Jahr 2050 erreicht werden können. Für die Studie wurden verschiedene Transformationspfade für die aufeinander abgestimmten Sektoren Energie, Industrie, Gebäude und Verkehr entwickelt und bewertet, um daraus Umsetzungsmöglichkeiten abzuleiten.
Die VDI-Richtlinie 3985 mit Ausgabe im Juni 2018 stellt einen Leitfaden für die Planung, Ausführung und Abnahme von Blockheizkraftwerken (BHKW) dar. Sie skizziert ein optimales Anlagenkonzept, mithilfe dessen eine maximale Verfügbarkeit und die Wirtschaftlichkeit der Anlagen ab einer Brennstoffleistung von 70 kW erreicht werden soll.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Energiedienstleistungsunternehmen und ein Bilanzkreisverantwortlicher gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zur Leistung von Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet werden können.
In dem Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Vergütung aufgrund der Verringerung der Einspeisevergütung wegen fehlender Meldung der Anlage an das Anlagenregister hat. Ferner war zu klären, in welcher Höhe ein etwaiger Rückforderungsanspruch besteht und ob die Anlagenbetreiberin Gegenansprüche geltend machen kann.
Folgende Fragen wurden der Clearingstelle vorgelegt:
Der Artikel geht der Fragestellung nach, ob bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Windenergieanlagen das Berechnungsverfahren für die Schallausbreitung nach TA Lärm i.V.m. DIN ISO 9613-2 oder das neu eingeführte und deutlich geeignetere Interimsverfahren der LAI-Hinweise anzuwenden sei. Hierzu befassen sich die Autoren mit den unterschiedlichen Handhabungen in den einzelnen Bundesländern und einschlägiger Rechtsprechung.
Die Autoren ergründen Möglichkeiten, um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unabhängig vom Windanlagentyp beantragen zu können. Damit soll es den Anlagenbetreibern ermöglicht werden, nach den langen Planungs- und Genehmigungsverfahren für Windenergieprojekte bei der anschließenden Realisierung aktuelle Windkraftanlagenmodelle nutzen zu können und über mehr Verhandlungsmacht gegenüber den Anlagenherstellern zu verfügen. Hierzu gehen die Autoren auf die gesetzlichen Vorgaben und insbesondere die gängige Verwaltungspraxis ein.
Die von Agora Energiewende durchgeführte Analyse „Das Klimaschutzziel von -40 Prozent bis 2020: Wo landen wir ohne weitere Maßnahmen?“ nimmt den im April 2017 vorgelegte Klimaschutz-Projektionsbericht der Bundesregierung zum Anlass, diesen mit einer aktualisierten Datenbasis neu zu bewerten. Welche Differenz sich auf Grundlage der neueren Daten für die Verfehlung des gesteckten Klimaschutzpfades ergebe, wird hier umfassend analysiert.
In einer Vielzahl von Anfragen wird die Frage gestellt, unter welchen Voraussetzungen sich der gesetzliche Zahlungsanspruch (anzulegende Wert) für den eingespeisten Strom nur um 20% verringert, wenn die Anlage nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet worden ist. Insbesondere wird gefragt, ab welchem Zeitpunkt bei fehlender Meldung der Anlage an die Bundesnetzagentur, aber rechtzeitiger Übermittlung der Daten für die Kalenderjahresabrechnung sich der anzulegende Wert um 20% verringert.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. März 2017 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Hinweisbeschluss vom 20. März 2018:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Autorinnen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 29. Fachgespräch der Clearingstelle EEG|KWKG, das sich mit dem Mieterstrom und diesbezüglichen Förderungen und Herausforderungen befasste und am 2. März 2018 im Tagungszentrum Aquino in Berlin stattfand.
Leitsatz: Ein an die Bundesnetzagentur gerichteter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezogen auf die in § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 2b EEG 2017 geregelte Registrierungsfrist für Windenergieanlagen an Land ist zulässig.
Der Autor erläutert Einsatzmöglichkeiten, Rahmenbedingungen und Perspektiven Strom aus erneuerbaren Energien in stillgelegten Bergbaustandorten zu erzeugen.
Der Autor befasst sich mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des Mieterstroms aus dem EEG 2017. Insbesondere arbeitet er die Voraussetzung des Wohngebäudes auf und untersucht dabei Rechtsprechung und Arbeitsergebnisse der Clearingstelle.
Der Autor gibt einen Überblick über die Entwicklung des Regulierungs- und Netzrechts des Jahres 2017. Er legt dabei den Schwerpunkt auf die Entwicklung der Kostenregulierung der Netzbetreiber, die Rahmenbedingungen für den Netzzugang und Netzanschluss und die Nachvollziehbarkeit behördlicher Entscheidungen durch mehr Transparenz.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 17. Mai 2018 die Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde 2018 für die Förderung von Windenergieanlagen an Land (Onshore) bekannt gegeben.
Sachverhalt: Zur Frage, ob Anspruch auf Zahlung des sogenannten Technologie-Bonus auf Strom bestünde, der mittels Turbinen im Abgasstrang eines 2011 in Betrieb genommenen BHKWs erzeugt wird.