Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes vom 2. Februar 2018 (s. Anhang) sowie Referentenentwurf des BMWi vom 23. April 2018 (s. Anhang).
Der Autor geht auf die Unterschiede des deutschen und französischen Modells zur Förderung erneuerbarer Energien vor dem Hintergrund des Energiebeihilferechts ein. Hierzu erläutert er das Grundmodell und die Entscheidungen des EuGH bzgl.
Der Autor beschreibt in seinem Beitrag verschiedene Konzepte zur Nutzung der Solarenergie in der Hausversorgung. Während es in der Vergangenheit auf Grund der EEG-Vergütung primär zur Einspeisung des PV-Stroms gekommen sei, spiele die Eigennutzung des Solarstroms auch in der Anlagenauslegung eine immer zentralere Rolle.
Sachverhalt: Der Betreiber einer Wasserkraftanlage möchte den Anspruch auf die erhöhte Einspeisevergütung gemäß § 23 EEG 2012 geltend machen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob durch Modernisierungsmaßnahmen das Leistungsvermögen der Wasserkraftanlage des Anlagenbetreibers erhöht wurde. Der Anlagenbetreiber legte als Nachweis hierfür ein Gutachten eines Sachverständigen vor, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung bestätigt wurde.
Der Autor nimmt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 2. Juni 2016 (VII ZR 348/13) zum Anlass, diese in Bezug auf die Auswirkungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen zu beurteilen. Hierbei wird zu Beginn eine kurze Einleitung zur Thematik gegeben und der betreffende Sachverhalt dargelegt. Anschließend geht der Autor auf die Begründung der Entscheidung ein und gibt eine eigene Bewertung dieser ab.
Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 9. Mai 2018 den Hinweis zu dem Thema „Verringerung des anzulegenden Wertes um 20 % nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017“ beschlossen.
Die Autoren beschäftigen sich in Ihrem Beitrag zunächst mit dem Gesetzgebungsverfahren zum EEG 2017, gehen auf die Überarbeitung des Anlagenbegriffs und die Folgen für Altanlagen ein und stellen die neuen Vorschriften bezüglich des Ausschreibungsverfahrens vor. Zudem wird auf die reduzierte Anzahl der Veräußerungsformen und die Möglichkeiten der Direktvermarktung eingegangen.
Die Autoren geben einen Überblick über das rechtliche Verhältnis der Ladesäulenbetreiber zu den Mobilitätsanbietern in energierechtlicher und stromsteuerrechtlicher Hinsicht. Dabei gehen sie zunächst auf das Zusammenspiel der unterschiedlichen Marktrollen und anschließend auf den Ladepunktbetreiber in seiner Eigenschaft als energiewirtschaftlicher Akteur, auf die Frage, ob der Ladepunktbetreiber Strom liefert und auf die Einordnung des Ladepunktbetreibers als Letztverbraucher in energierechtlichen Regelwerken ein.
Das vom Bundesumweltamt im November 2016 veröffentlichte Positionspapier "Mögliche gesundheitliche Effekte von Windenergieanlagen" trägt aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zu der potentiellen Belastung der menschlichen Gesundheit durch Windenergieanlagen an Land zusammen und beurteilt diese. Dabei werden insbesondere folgende Belastungsarten betrachtet:
Bei der Berechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung nach § 18 Abs. 1 S. 1 StromNEV sind ggfs. erlösmindernd Lastspitzen in die Berechnung einzubeziehen, die in Zeiten auftreten, für die ein Einspeisenetzbetreiber bei dem vorgelagerten Netzbetreiber Netzreservekapazität gebucht hat.
Die Autorin prüft in ihrem Beitrag die Möglichkeit einer alternativen Zuordnung der aus der Windenergie gewonnenen Vorteile sowie deren verfassungsrechtliche Grenzen. Dabei untersucht die Autorin insbesondere, ob Rechte an der Windenergie begründet werden können und ob ebendiese mit den Rechten der Grundeigentümer vereinbar sind.
Sachverhalt: Zur Frage, ob dem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Anspruch auf Zinszahlungen auf die vom Energieversorgungsunternehmen (EVU) nachgezahlte EEG-Umlage zustünden, wenn der EVU die zunächst für die Abrechnung dem ÜNB mitgeteilte Strommenge später korrigiert.
Fragestellung: Zu der Frage ob eine „wesentliche Änderung“ nach § 16 Abs. 1 S.1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) durch eine Änderung des Windanlagentyps vorliegt.
In diesem Thesenpapier schlägt das Umweltbundesamt (UBA) strategische Maßnahmen und zielgerichtete Instrumente zur Reduzierung der Kohleverstromung für den Zeitraum bis 2030 vor.
Die Autoren geben einen Überblick zur energierechtlichen Einordnung der Elektromobilität nach dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017, dem Stromsteuergesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2016. Sie erläutern ebenfalls, wie sich die Strompreisbestandteile für den Elektrizitätsbezug der Ladesäule zusammensetzen und nehmen Bezug auf die Ladesäulenverordnung und die Marktstammdatenregister-Verordnung.
Der Autor erläutert seinen Vorschlag, wie der rechtliche Rahmen von Fotovoltaik-Eigenverbrauchsanlagen abgekoppelt von einer EEG-Vergütung zukünftig gestaltet werden sollte.