Direkt zum Inhalt

Votum 2013/31 - Zur Anwendbarkeit des EEG 2004 und EEG 2009 für vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommene Biomasseanlagen

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber für den in seinem im Jahr 2002 in Betrieb genommenen 20 kWel-BHKW

  1. vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Strom Anspruch auf den Erhalt des KWK-Bonus gemäß § 8 Abs. 3 EEG 2004 i.V.m. § 21 EEG 2004 und/oder
  2. für den seit dem 1. Januar 2009 erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Strom Anspruch auf den Erhalt des KWK-Bonus gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 i.V.m. Anlage 3 EEG 2009

hat.

Im Ergebnis wurde die Frage zu 1. verneint und die Frage zu 2. bejaht.

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. § 8 Abs. 3 EEG 2004 (KWK-Bonus) ist nicht auf Biomassebestandsanlagen anwendbar, die vor dem 1. August 2004 in Betrieb genommen worden sind.
  2. Anlage 3 EEG 2009 (KWK-Bonus) ist gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2009 auf Biomassebestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, anwendbar. Diese Anlagen haben für den Anspruch auf die erhöhte Vergütung (KWK-Bonus) die Anforderungen der Anlage 3 EEG 2009 zu erfüllen.
  3. Ob der Nachweis i.S.v. Anlage 3 Nr. II.2 EEG 2009 jährlich zu erbringen ist oder einmalig erbracht werden kann, hängt von der Art der Wärmenutzung ab.

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2013/31

Grundsätzliche Bedeutung
Nein
Direktlink zur Datei Datum Aufsteigend sortieren Typ Dateigröße
Votum 2013/31 pdf 144 kB