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Votum 2013/34 - Biomasse-Anlage und KWK-Bonus im EEG 2009

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber für den in ihrer belegenen Biogasanlage erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Strom einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung (KWK-Bonus) nach §§ 16 Abs.1, 27. Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Anlage 3 EEG 2009 hat, sofern der Fermenter der Biogasanlage mit der Rückwärme aus dem Nahwärmenetz der Anlagenbetreiberin beheizt würde, deren Energiegehalt neben der Wärme aus der Biogasanlage bei niedrigen Temperaturen auch auf den Einsatz fossiler Energieträger zurückzuführen ist (im Ergebnis verneint).

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

 

  1. Solange in einer Biomasseanlage i.S.v. Anlage 3 Nr. IV. 3 EEG 2009 fossile Brennstoffe für den Wärmeeigenbedarf eingesetzt werden, führt dies für den aus der Anlage während dieser Zeiten eingespeisten Strom zu einem Verlust der erhöhten Vergütung nach § 27 Abs. 4. Nr. 3 i.V.m. Anlage 3 Nr. I EEG 2009 (KWK-Bonus). Es besteht auch kein anteiliger Anspruch auf die erhöhte Vergütung. Der Anspruch auf diese erhöhte Vergütung entfällt jedoch nicht endgültig. Sobald der Strom nach Maßgabe der Anlage 3 Nr. I EEG 2009 erzeugt wird und die Voraussetzungen (wieder) erfüllt sind, besteht der Anspruch auf die erhöhte Vergütung (KWK-Bonus).
  2. Ein Einsetzen fossiler Brennstoffe im Sinne der Anlage 3 Nr. IV. 3 EEG 2009 liegt auch dann vor, wenn der Fermenter der Biomasseanlage mit der Rückwärme aus einem Wärmenetz beheizt wird, deren Energiegehalt nicht nur auf die Wärme aus Erneuerbaren Energien, sondern auch auf den Einsatz fossiler Energieträger zurückzuführen ist.

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2013/34

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Votum 2013/34 pdf 122 kB