Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin für den im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 23. Januar 2011 in ihrer Biomasseanlage erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Strom einen Anspruch auf Vergütung gem. § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 16 Abs. 1 und 6 i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 hat (im Ergebnis verneint).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.