In dem Verfahren war zu klären, ob für den Strom, der in einer auf einem Baggersee schwimmenden PV-Installation erzeugt wird, ein Anspruch auf die für Konversionsflächen erhöhte Vergütung nach § 66 Abs. 18a Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 2 EEG 2012 (a.F.) besteht (im konkreten Fall bejaht, weil sich der Baggersee innerhalb eines noch aktiven Kiesabbaugeländes befindet und die durch den Kiesabbau eingetretene ökologische Belastung der Fläche im maßgeblichen Zeitpunkt mangels Renaturierung weiterhin fortwirkte).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.