Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, welche der zahlreichen von der Anlagenbetreiberin in den Jahren 2011 und 2012 im Netzgebiet der Netzbetreiberin in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlagen nach § 19 Abs. 1 EEG 2009/2012 als eine Anlage gelten und welche dieser Anlagen nach § 6 Abs. 3 EEG 2012 (i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2012) als eine Anlage gelten.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.