Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob es sich bei den beiden BHKW der Anlagenbetreiberin mit einer Leistung von 837 kW (BHKW-1) und 600 kW (BHKW-2 um eine Anlage i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG 2009 handelt oder ob beide BHKW rechtlich eigenständige Anlagen sind. Und sofern es sich bei den beiden BHKW um eine Anlage i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG 2009 handelt, wie die Vergütung für den Strom zu berechnen ist (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.