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Votum 2018/43 - Ausfallvergütung und Pflicht zu Erst-/Wechselmeldung

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Ausfallvergütung nach § 38 EEG 2014 für den Strom hat, der in ihrer im Dezember 2014 nach § 100 Abs. 3 EEG 2014 in Betrieb genommenen Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 750 kW vom Dezember 2014 bis zum 28. Februar 2015 produziert wurde, wenn der Einstieg in die Direktvermarktung erst am 1. März 2015 erfolgen konnte (im Ergebnis bejaht).

Leitsätze der Clearingstelle EEG|KWKG:

1. Die erstmalige Inanspruchnahme der gesetzlichen Förderung stellt keinen „Wechsel“ der Veräußerungsform im Sinne von § 21 Abs. 1 EEG 2014 dar.
2. Der Strom aus einer neu in Betrieb genommenen Anlage, für den kein Anspruch auf die Einspeisevergütung gemäß § 37 EEG 2014 besteht, war unter der Geltung des EEG 2014 nach der Inbetriebnahme und bei erstmaliger Stromeinspeisung jedenfalls dann der Ausfallvergütung gemäß § 38 EEG 2014 und nicht der Veräußerungsform der geförderten Direktvermarktung zuzuordnen, wenn der Anlagenbetreiber die Voraussetzungen der geförderten Direktvermarktung nicht dargelegt und diese auch nicht in Anspruch genommen hat.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2018/43

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Votum 2018/43 pdf 151 kB