In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Solaranlagen der Anlagenbetreiberin auf einer sonstigen baulichen Anlage angebracht worden sind, welche zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereit gestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Bemerkungen
Hinweis: Am 14. Oktober 2021 wurde in Randnummer 42 ein Redaktionsversehen bereinigt.