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Votum 2022/6-VI - Bemessungsleistung bei Güllekleinanlage

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären,

  1. ob der Anspruchsteller gegen die Anspruchsgegnerin einen Anspruch auf Förderung des in seiner Anlage erzeugten Stroms bis zur Bemessungsleistung von 75 kW hat, wenn die Bemessungsleistung der Anlage die Fördergrenze des § 44 EEG 2017 überschreitet oder ob sich die förderfähige Strommenge anteilig im Verhältnis des selbst verbrauchten Stroms zum insgesamt erzeugten Strom verringert, 
  2. wie bzw. ob sich der Anspruch auf diese Förderung verändert, wenn nicht die gesamte die Bemessungsleistung von 75 kW überschreitende Strommenge für die Eigenversorgung genutzt, sondern teilweise eingespeist wird, und 
  3. ob für den Strom, den der Anspruchsteller in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeist und der die Bemessungsleistung von 75 kW überschreitet, entsprechend § 100 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 ein Anspruch auf den Monatsmarktwert oder gemäß § 42 EEG 2017 besteht oder ob der Anlagenbetreiber gehalten ist, diesen Strom im Rahmen einer anteiligen sonstigen Direktvermarktung im Sinne des § 21b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 in Verbindung mit § 21a EEG 2017 an ein Direktvermarktungsunternehmen zu veräußern.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2022/6-VI

Grundsätzliche Bedeutung
Nein
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Votum 2022/6-VI pdf 175 kB