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Welche Vergütung gibt es für Solaranlagen entlang von Schienenwegen und Autobahnen?

Für PV-Anlagen entlang von Schienenwegen und Autobahnen ist zwischen zwei Vergütungstatbeständen zu unterscheiden:

1.- Anlagen in einer Entfernung von 500 Metern im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

PV-Anlagen, die sich auf Flächen befinden, welche längs von Autobahnen oder Schienenwegen in einer Entfernung von bis zu 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn liegen, erhalten eine Vergütung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c) Doppelbuchstabe aa) EEG 2023 (bei einer Anlagengröße bis einschließlich 1 Megawatt installierter Leistung) bzw. § 37 Abs. 1 Nr.  2 Buchstabe c) Alternative 2 EEG 2023 (bei einer Anlagengröße ab 1 Megawatt installierter Leistung). Bitte beachten Sie, dass in beiden Fällen für die Vergütungsfähigkeit ein Bebauungsplan für die Flächen erforderlich ist (im Falle des § 48 EEG 2023 mit weiteren zeitlichen Anforderungen). Die Regelung erfasst auch eingleisige Schienenwege. Lesen Sie zu den Details den Hinweis 2011/8 unter Abschnitt 2.3.

2.- Anlagen in einer Entfernung von 200 Metern im Außenbereich

Die am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Neuregelung in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EEG 2023 spiegelt die mit Artikel 6 des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erneuerbaren Energien im Städtebaurecht geschaffene Begünstigung für Freiflächensolaranlagen im 200-Korridor von Autobahnen oder
zweigleisigen Schienenwegen wider, die für eine Vergütung nach dem EEG keinen Bebauungsplan erfordern (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB). Eine parallele Regelung für ausschreibungspflichtige Solaranlagen findet sich in § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c) Alternative 1 EEG 2023. Diese Privilegierung gilt dabei nur für den Außenbereich. Ein Außenbereich liegt vor, wenn weder ein Bebauungsplan noch ein unbeplanter Innenbereich existiert. Das Vorliegen eines vorbereitenden Bauleitplans - d.h. eines Flächennutzungsplans - ist weder erforderlich noch schädlich.

Lesen Sie zu dem Thema weiterhin unsere Antworten auf die Häufige Rechtsfrage Nr. 76, „Sind auch Bundesstraßen 'Autobahnen' im Sinne des EEG?“, die Häufige Rechtsfrage Nr. 77, „Können auf Flächen entlang stillgelegter Schienenwege und Autobahnen vergütungsfähige Freiflächenanlagen errichtet werden?“ und die Häufige Rechtsfrage Nr. 78, „Wo liegt bei Autobahnen und Schienenwegen der 'äußere Rand der befestigten Fahrbahn'?“.

 

 

 

 

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