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Die Behandlung mehrerer Biomasseanlagen im EEG 2009

Der Beitrag untersucht die Übergangsvorschrift in § 66 Abs. 1a EEG 2009 für sog. modulare Anlagen und geht dabei insbesondere auf den Anlagenbegriff nach § 3 Nr. 1 EEG 2009 und die Anlagenzusammenfassung nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 in Bezug auf Biomasseanlagen ein.

Der Autor ist der Ansicht, die Zusammenfassung mehrerer Anlagen sei unter dem EEG 2004 weitgehend unstreitig gewesen. Die Einfügung der Übergangsbestimmung des § 66 Abs. 1a EEG 2009 sei daher - unter anderem - aus Vertrauensschutzgründen zu begrüßen.

Denn der Anlagenbegriff habe sich vom EEG 2004 zum EEG 2009 geändert, wobei sich diese Änderungen insbesondere auf Biomasseanlagen auswirkten. Sowohl der Wortlaut von § 3 Nr. 1 EEG 2009 und § 19 Abs. 1 EEG 2009 als auch deren Auslegung anhand von Gesetzesmaterialien, von Sinn und Zweck und der Systematik des EEG 2009 führten zu dem Ergebnis, dass mehrere Generatoren bzw. BHKW auch dann nicht zu einer gemeinsamen Anlage verklammert würden, wenn sie bspw. über einen gemeinsamen Fermenter verbunden seien. Eine Zusammenfassung mehrerer Generatoren bzw. BHKW könne nur zu Vergütungszwecken nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 stattfinden. Der § 66 Abs. 1a EEG 2009 könne nach Ansicht des Autors daher die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 19 Abs. 1 EEG 2009 auch auf Altanlagen ausgleichen.

Bemerkungen

Der Beitrag versteht sich als eine Antwort auf den Aufsatz von Schomerus, „Die Privilegierung von Biogasanlagenparks im Wachstumsbeschleunigungsgesetz“, NVwZ (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht) 2010, 549-552.

Datum
Autor(en)

Christoph Richter

Fundstelle

NVwZ (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht) 2010, 1007-1010