Sachverhalt: Die Klägerin forderte die Aufhebung der baurechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Behälters zur Lagerung von Gärresten aus einer Biogasanlage. Die Errichtung dieses Behältnisses sei kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Der Beigeladene solle nicht die zur eigenen Hofstelle gehörenden Gärsubstrate lagern. Er solle nur den Teil der Gärsubstrate aus der von ihm belieferten Biogasanlage, den er abnehmen müsse, auf das Baugrundstück bringen und dort lagern.
Entscheidung: Verneint
Sachverhalt: Der Kläger begehrt Aufhebung einer dem Nachbarn erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Die Genehmigung sei nicht aufzuheben, denn sie verstoße nicht gegen drittschützende Normen und verletze damit nicht die Rechte des Klägers.
Sachverhalt: Zur Frage, ob vor dem Hintergrund der Einhaltung der sog. 10-H-Regelung bei Windenergieanlagen für die Bemsessung des Abstandes abweichend auf die Gebäudegrenze abzustellen ist, wenn ein Wohngebäude auf dem betreffenden Grundstück bereits errichtet ist, die Baugrenze aber nicht ausgeschöpft ist.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Zur Frage, ob es sich bei einer 8000 m² großen Aufschüttung mit einer Höhe von 2,5 m bis 4 m um eine bauliche Anlage im Sinne der Bayrischen Bauordnung (BayBO) handelt, die einer Genehmigung bedarf.
Ergebnis: Bejaht.
Fragestellung: Zu der Frage ob es bei einer geringfügigen Verschiebung des Standortes einer Windkraftanlage eines Neugenehmigungsverfahrens bedarf.
Ergebnis: Verneint.
Fragestellung: Zu der Frage ob eine „wesentliche Änderung“ nach § 16 Abs. 1 S.1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) durch eine Änderung des Windanlagentyps vorliegt.
Ergebnis: Verneint.
- Aus dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) ergibt sich nicht notwendig ein Vorrang der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vor den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes.
- Zwingende Rechtsvorschriften des Naturschutzrechts (hier: Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG) können der Errichtung und dem Betrieb einer privaten Wasserkraft