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Nachbarklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei Windenergieanlagen

Sachverhalt: Der Kläger begehrt Aufhebung einer dem Nachbarn erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Die Genehmigung sei nicht aufzuheben, denn sie verstoße nicht gegen drittschützende Normen und verletze damit nicht die Rechte des Klägers.

Die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 6 Abs. 1 BImSchG sei gewährleistet, denn die Errichtung einer Windenergieanlage rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 BImSchG hervor. Insbesondere würden Windenergieanlagen im Regelfall keine Geräusche verursachen, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Zuschlags für Ton- oder Informationshaltigkeit oder eines Impulszuschlags rechtfertigen.

Von den Windenergieanlagen gehe auch keine bedrängende Wirkung aus, die einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gem. § 35 Abs. 3 BauGB darstellen würde. Denn in der Regel sei bei einer Entfernung einer Windenergieanlage von den betreffenden Grundstücken, die mehr als dem Dreifachen der Anlagenhöhe entspricht, keine bedrängende Wirkung anzunehmen.

Artenschutzrechtliche Vorschriften wie § 44 BNatSchG hätten keinen drittschützenden Charakter. Darüber hinaus sei die UVP-Prüfung dem Maßstab des § 3a S. 4 UVPG entsprechend nachgeholt worden. Eine Überschneidung der Einwirkungsbereiche der Windenergieanlagen sei in der Regel nur bei Abständen unter dem 10-fachen des Rotordurchmessers gegeben, sodass keine einheitliche Windfarm vorliege.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

22 B 17.124

Vorinstanz(en)

VG Bayreuth, Urt. v. 24.11.2015 - B 2 K 15.77

Nachinstanz(en)

BverwG, Beschluss v. 28.04.2020 - 4 B 39.19