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Gesetz zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes

Gegen die Ausweisung von Windenergiegebieten (4 WindBG) können gem. §§ 12 bis 18a LuftVG, insbesondere aufgrund luftverkehrsrechtlicher und militärischer Belange, Einwendungen erhoben werden. Um die Planungssicherheit für Investitionen für Windenergieprojekte zu erhöhen, verfolgt das Gesetz zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes das Ziel, die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr zu verpflichten, den für die Landes- und Bauleitplanung zuständigen obersten Dienstbehörden der Länder in Kartenform die Gebiete mitzuteilen, in denen nicht mit der Erhebung mit militärischen Belangen begründeter Einwendungen gegen die Errichtung oder den Betrieb von Windenergieanlagen zu rechnen ist. 

Gang des Gesetzgebungsverfahrens:

  • 13.12.2023: Gesetzesantrag des Freistaates Bayern (BR-Drs. 651/23)

Hier geht es zum Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG).

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