Im Anhang finden Sie den Regierungs- und Referentenentwurf zur „Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ vom 29. August 2012.
Die Autoren gehen auf die Regelung aus § 33 Abs. 2 S. 1 EEG 2009 ein, dass ein Anspruch auf Vergütung für selbst erzeugten Solarstrom auch dann besteht, wenn ein Dritter den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe selbst verbraucht und dies nachweist.
Nein. Die Abrechnung der Vergütungszahlungen erfolgt mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist. Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber sind verpflichtet, bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres dem Netzbetreiber alle Angaben zu übermitteln, die für die Jahresabrechnung des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlich sind.
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