Zur Frage, ob die EEG-Umlage verfassungswidrig ist (verneint: Es liege insbesondere kein Verstoß gegen die in Art. 105 ff. GG niedergelegten Grundsätze der Finanzverfassung vor.
Grundsätzlich nein.
Netzbetreiber sind verpflichtet, EEG-Anlagen unverzüglich und vorrangig an das Netz für die allgemeine Versorgung anzuschließen. Die Erfüllung dieser Pflicht dürfen sie nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. Von den Bestimmungen des EEG dürfen Netzbetreiber nur in eng begrenzten Fällen abweichen.
Der Autor stellt in seinem Beitrag die Empfehlung der Clearingstelle EEG 2012/19 vom 2. Juli 2014 vor.
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag ausführlich mit der Empfehlung 2012/19 der Clearingstelle EEG - Austausch und Versetzen von Anlagen und Anlagenteilen (außer PV und Wasserkraft) im EEG 2009 und EEG 2012 - auseinander.
In dem Votumsverfahren war die Frage zu klären, ob die Voraussetzungen der Übergangsregelung in § 66 Abs. 18a Satz 2 EEG 2012 in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung erfüllt sind, wenn eine PV-Freiflächenanlage zwar nach dem 30. Juni 2012 und vor dem 1.
Zu der Frage, ob die Errichtung und der Betrieb einer Fernwirkstrecke zwischen dem Netzverknüpfungspunkt und der Netzleitstelle zum Netzausbau gehören (hier: bejaht. Die Fernwirkstrecke gehöre zu den für den Betrieb des Netzes notwendigen Einrichtungen. Denn die durch sie bewirkte Anbindung diene der Überwachung und damit der Sicherheit des Netzes. Der störungsfreie Netzbetrieb hänge von der Funktionsfähigkeit dieser telekommunikationstechnischen Anbindung ab. Sie sei daher dem Netzausbau und nicht dem Netzanschluss zuzuordnen.)
Zu der Frage, ob die Betreiberin einer Fotovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von über 100 Kilowatt einen Anpruch auf Zahlung der Einspeisevergütung gem. §§ 16, 33 EEG 2012 hat, wenn die Anlage im geltend gemachten Zeitraum keine technische Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung vorhält (hier: verneint. Die Anlagenbetreiberin sei seit dem 1.
Die Autorin gibt in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 17. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zum EEG-Rechtsverhältnis zwischen Anlagen- und Netzbetreibern, das am 20. März 2014 in der Landesvertretung Schleswig-Holstein in Berlin veranstaltet wurde.
Die Autoren geben einen aktuellen Überblick über rechtliche Änderungen im nationalen und europäischen Energierecht.
Die Vergütungssätze für Fotovoltaikanlagen sanken im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 1. Juli 2014 jeweils zum Monatsersten um 1 Prozent.
Sachverhalt: Zu der Frage, ob dem Fotovoltaikanlagenbetreiber ein Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens zusteht, der ihm dadurch entstanden ist, dass der Netzbetreiber nicht sämtlichen Strom der Fotovoltaikanlage abgenommen hat, der von der Anlage hätte produziert werden können.
Ergebnis: Dem Grunde nach bejaht.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die PV-Module des Anlagenbetreibers gemäß § 3 Nr. 1 EEG 2009 im Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind (im Ergebnis verneint).
Leitsatz des Gerichts:
Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung vermag der sogenannte Formaldehydbonus gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 vor der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Biogasanlage mangels legaler Betriebsaufnahme nicht gewährt zu werden.
Bemerkungen:
Der Autor untersucht die Befreiungen stromintensiver Unternehmen von der EEG-Umlage im Zusammenhang mit dem am 18.12.2013 eröffneten förmlichen Beihhilfeverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland.
Der Autor gibt einen historischen Überblick über die Entwicklung der Förderpolitik vom Stromeinspeisungsgesetz bis zum EEG und zeigt mögliche zukünftige Entwicklungen auf.
Die Autoren untersuchen die zeitliche und geographische Entwicklung der Fotovoltaik in Deutschland und ziehen daraus Schlussfolgerungen für die Zubauentwicklung von Fotovoltaikanlagen.
In dem Beitrag untersuchen die Autoren mögliche Folgen der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 auf die bisherige Privilegierung der energieintensiven Industrie sowie auf die EEG-Pflichtigkeit von Eigenerzeugungssachverhalten.
Der Autor geht auf die Austauschregelung ( § 21 Abs. 3 EEG 2009 bzw.
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Betreiberin einer Fotovoltaikanlage Schadensersatz vom Netzbetreiber in Höhe der Summe der entgangenen Einspeisevergütung aufgrund der Zahlungseinstellung wegen fehlendem Tonrundsteuerempfänger durch die sich geänderte Gesetzeslage verlangen kann, weil der Netzbetreiber seine Informations- und Hinweispflichten in diesem Falle verletzt habe.
Ergebnis: Verneint.
Der Autor analysiert die von der Europäischen Kommission verabschiedeten „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020“ und deren Konsequenzen im Kontext des deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Die numerische Analyse erfolgt mit dem Industrieprivilegierungs-Modell des Öko-Instituts.
Die im Auftrag des Bundesverbandes Erneuerbare Energie e.V. (BEE) und der Hannover Messe durch das Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik (IWES) erstellte Kurzstudie befasst sich mit den Möglichkeiten (Potenzialen) der Bereitstellung von Systemdienstleistungen - insbesondere der Regelleistungsbereitstellung -
Vor dem Hintergrund eines BGH-Urteils beleuchtet der Autor in seinem Beitrag den Ausschließlichkeitsgrundsatz des EEG, welcher sich primär auf den Stromerzeugungsprozess, die Speicherung von Energie und die anschließende Rückgewinnung bezieht.
Der Autor betrachtet in seinem Beitrag die rechtliche Einordnung von Satelliten-BHKW als eigenständige EEG-Anlagen. Dabei klassifiziert er insbesondere eine gewisse räumliche Entfernung, die betriebstechnische Selbstständigkeit und ein zugrunde liegendes sinnvolles Wärme- oder Stromkonzept als relevante Kriterien.
Ja.
Dazu können einzelne Module physisch, etwa vom Dach oder - bei dachintegrierten Anlagen - aus der Dachhaut, entfernt werden.
Es ist aber auch ausreichend, einzelne Module fachgerecht aus dem elektrischen Verbund herauszulösen.