Ja. Grundsätzlich sind schwimmende PV-Anlagen unter der jeweilig geltenden Fassung des EEG als bauliche Anlage förderfähig, wenn die Voraussetzungen einer sonstigen baulichen Anlage vorliegen (siehe 1).
Ja.
Vorbemerkung: Dieser Artikel beschreibt die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 und der Anlagenregisterverordnung (AnlRegV).
Der Aufsatz befasst sich mit dem gesetzlich geregelten Anspruch auf Auszahlung angemessener Abschläge in einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 83 EEG 2014. Der Autor stellt die Entscheidungen verschiedener Gerichte zu diesem Thema dar, die den Anwendungsbereich häufig sehr restriktiv auslegen.
Die Autorin geht in ihrem Beitrag zunächst auf die Handlungsempfehlungen für EEG-Anlagen zum Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (
Die Autoren behandeln in ihrem Beitrag die Stellungnahme 2020/1-IV/Stn der Clearingstelle EEG | KWKG, in der die Clearingstelle auf Ersuchen des LG Lüneburg die Frage klärte, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf den
Dies ist (nur) unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Zu der Frage, wo eine Anlage an das Netz des Netzbetreibers anzuschließen ist und wie der Verknüpfungspunkt mit dem Netz ermittelt wird, ist zunächst die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Wie wird der Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz ermittelt und wer trägt die Kosten für den Netzanschluss?“ zu beachten.